Ras Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Entschädigung wegen Gesundheitsschadens versagt, weil sich die nach § 28 BEG erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und der Verfolgung nicht feststellen lasse« Es stützt sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Sachverständigen Br. Bastian zur letzten mündlichen Verhandlung geladen, um von ihm das schriftlich erstattete Gutachten erläutern zu lassen. Das Ergebnis seiner Vernehmung ist nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden; in ihr ist lediglich vermerkt, daß der Sachverständige sein Gutachten auf Vorhaltungen und Prägen der Parteien und des Gerichts erläutert habe. Was Dr. Bastian ausgesagt hat, ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen; in ihnen wird insgesamt sechsmal von Erklärungen berichtet, die der Sachverständige mündlich abgegeben habe. Es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht damit gegen die nach $ 209 BEG auch im Entschädigungsprozeß sinngemäß anwendbaren Bestimmungen der §§ 161, 313 ZPO verstoßen hat. Nach § 161 ZPO braucht die Aussage eines Sachverständigen (oder eines Zeugen) im Berufungsreohtszug entgegen der Regel des § 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht im Protokoll festgehalten zu werden; es ist in diesem Pall lediglich zu vermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat. etwa RGZ 145, 390, 392; BGHZ 21, 595 40, 84; BGH IM BGB § 1362 Nr. 2) zu fordern, daß der wesentliche Inhalt der Aussage, wenn sie nicht im Protokoll festgehalten ist, entweder im Berufungsurteil oder aber in einem Vermerk des Berichterstatters Deshalb kommt es darauf an, ob es genügt, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen seines Urteils mitgeteilt hat. Werden diese Unterschiede verwischt und ergeben sich Zweifel an der vollständigen Nioderlegung der Aussage, so ist es weder den Parteien noch dem Revisionsgerioht in ausreichendem Maß möglich, das Berufungsurteil nachzuprüfen; hierin liegt ein Mangel im Tatbestand, also ein Verfahrensvorstoß, der von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 40, 84). Br. Bastian hat nämlich mehr als nur eine bloße Erläuterung gegeben; er hat das Gutachten auf Grund neuer Tatsachen, die ihm bei der schriftlichen Abfassung noch nicht bekannt waren, ergänzt. Mindestens auf den hierauf bezüglichen Teil der Aussage der Sachverständigen sind die von der Rechtsprechung zu den §§ 161, 313 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden; die Aussage ist insoweit nicht anders zu beurteilen als ein selbständiges, vollkommen mündlich erstattetes Gutachten. Aus den Feststellungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, welche Fragen im einzelnen an Br. Bastian gerichtet worden sind und wie dieser sie, sei es zur Erläuterung oder in Ergänzung des Gutachtens, beantwortet hat. Bafür, daß die Ausführungen des Sachverständigen etwa imvollständig festgehalten worden wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte; auch von der Revision wird dies nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat vielmehr gerade eingeräumt, daß die Neurodermatitis des Klägers psychosomatische Ursachen haben könne, dabei jedoch - hierin wiederum dem Sachverständigengutachten folgend - den Zusammenhang mit der Psychose verneint. Es hat dazu ergänzend bemerkt, daß dem Kläger auch für die psychosomatischen Beschwerden, an denen er unabhängig von der Psychose gelitten habe, mangels eines Ursachenzusammenhangs mit der Verfolgung eine Entschädigung nicht zuerkannt werden könne. Dieses Leiden hat Dr. Wolken in seinem vertrauensärztlichen Gutachten vom 24# Februar 1962 als eine Neurosis cordis bezeichnet, die nicht verfolgungsbedingt sei und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 10 # führe.
Ol^ 2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet ent 4. Juli 1968 Ehrenberger Justizangestellter eh Urkundsbeemter der Gochaftutdle IX ZR 312/66 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Leon D England» - Prozeßbevollmächtigter: Road, Klägers und Revisionsklägers» Rechtsanwalt Dr. gegen das land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1968 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Celle vom 30. März 1966 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand* Der im Jahre 1897 in Tarnow/Galizien geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war seit 1926 als selbständiger Kaufmann in Leipzig tätig. Im Juli 1938 floh er mit seiner Familie über Karlsbad nach Polen, tveil gegen ihn ein Devisenstrafverfahren eingelcitet worden war. Im Herbst 1938 begab er sich nach England; dort lebt er noch heute. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder mußte er in Polen zürücklassen. Sie sind dort im Jahre 1942 festgenommen worden und seither verschollen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nur noch Ansprüche des Klägers wegen Körper- und Gesundheitsschadens. Rer Kläger verlangt ein Heilverfahren, eine Kapitalentachädigung und eine Rente, weil er sich durch die Verfolgung, insbesondere durch seine Sorgen und den Schmerz über das Schicksal seiner Frau und seiner beiden Kinder ein Herz- und ein Kervenleiden zugezogen habe« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits. Ras beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Bntsoheiäuftgsgründo: Ras Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Entschädigung wegen Gesundheitsschadens versagt, weil sich die nach § 28 BEG erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und der Verfolgung nicht feststellen lasse« Es stützt sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Rr. Venzlaff und Dr. Bastian von den Nervenkliniken der Universität Göttingen. Danach ist der Kläger nicht an einer Erlebnisreaktion mit depressiver Symptomatik erkrankt, sondern er leidet an einer seit etwa 1955 deutlich in Erscheinung getretenen psychotischen Repression. Riese Krankheit ist nach der Darstellung der Sachverständigen so überwiegend persönlichkeitseigen, das heißt anlagebedingter Hatur, daß selbst schwere Erlebnisse als verursachende Momente ganz in den Hintergrund treten. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Sachverständigen Br. Bastian zur letzten mündlichen Verhandlung geladen, um von ihm das schriftlich erstattete Gutachten erläutern zu lassen. Das Ergebnis seiner Vernehmung ist nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden; in ihr ist lediglich vermerkt, daß der Sachverständige sein Gutachten auf Vorhaltungen und Prägen der Parteien und des Gerichts erläutert habe. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält eine gleichlautende Feststellung. Was Dr. Bastian ausgesagt hat, ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen; in ihnen wird insgesamt sechsmal von Erklärungen berichtet, die der Sachverständige mündlich abgegeben habe. Es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht damit gegen die nach $ 209 BEG auch im Entschädigungsprozeß sinngemäß anwendbaren Bestimmungen der §§ 161, 313 ZPO verstoßen hat. Nach § 161 ZPO braucht die Aussage eines Sachverständigen (oder eines Zeugen) im Berufungsreohtszug entgegen der Regel des § 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht im Protokoll festgehalten zu werden; es ist in diesem Pall lediglich zu vermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat. Einen solchen Vermerk enthält hier das Protokoll. Das allein genügt jedoch nicht. Mit Rücksicht auf $ 313 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa RGZ 145, 390, 392; BGHZ 21, 595 40, 84; BGH IM BGB § 1362 Nr. 2) zu fordern, daß der wesentliche Inhalt der Aussage, wenn sie nicht im Protokoll festgehalten ist, entweder im Berufungsurteil oder aber in einem Vermerk des Berichterstatters wiedergegeben wird* An einem Vermerk des Berichterstatters darüber» was Br. Bastian ausgesagt hat, fehlt es hier. Deshalb kommt es darauf an, ob es genügt, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen seines Urteils mitgeteilt hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGH IM BGB § 1362 Br. 2; ZEO § 619 Nr. 2), ist es zwar nicht schlechthin unzulässig, die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen nur in den Entscheidungsgründen wiederzugeben. Regelmäßig ist ein solches Verfahren aber unzweckmäßig, weil die Gefahr besteht, daß nicht klar zwischen der Aussage und ihrer Würdigung unterschieden und nicht der gesamte Inhalt der Aussage festgehalten wird, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung soin könnte. Werden diese Unterschiede verwischt und ergeben sich Zweifel an der vollständigen Nioderlegung der Aussage, so ist es weder den Parteien noch dem Revisionsgerioht in ausreichendem Maß möglich, das Berufungsurteil nachzuprüfen; hierin liegt ein Mangel im Tatbestand, also ein Verfahrensvorstoß, der von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 40, 84). Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn oin Sachverständiger sein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert. braucht nicht entschieden zu werden. Br. Bastian hat nämlich mehr als nur eine bloße Erläuterung gegeben; er hat das Gutachten auf Grund neuer Tatsachen, die ihm bei der schriftlichen Abfassung noch nicht bekannt waren, ergänzt. Neu für ihn waren insbesondere die vom Kläger erst in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen über Erkrankungen vor 1950 (Neurodermatitis, Furunkulose). '■i Unbekannt war dem Sachverständigen außerdem, was der Kläger nunmehr Uber eine leidensbedingte Behinderung seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit zwischen 1938 und 1955 vorbringt. Mindestens auf den hierauf bezüglichen Teil der Aussage der Sachverständigen sind die von der Rechtsprechung zu den §§ 161, 313 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden; die Aussage ist insoweit nicht anders zu beurteilen als ein selbständiges, vollkommen mündlich erstattetes Gutachten. Im Ergebnis ist jedoch das Verfahren des Berufungsgerichts auch bei Anwendung der aufgezeigten Grundsätze nicht zu beanstanden. Aus den Feststellungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, welche Fragen im einzelnen an Br. Bastian gerichtet worden sind und wie dieser sie, sei es zur Erläuterung oder in Ergänzung des Gutachtens, beantwortet hat. Bafür, daß die Ausführungen des Sachverständigen etwa imvollständig festgehalten worden wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte; auch von der Revision wird dies nicht behauptet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich außerdem, wie das Berufungsgericht diese Aussagen gewürdigt hat; es ist ihnen in allen Punkten gefolgt. Ein Mangel im Tatbestand, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils notwendig macht, liegt daher nicht vor. Auch die weiteren Angriffe der Revision führen nicht zu dem Erfolg. Ber Hinweis der Revision, Prof. Br. Venzlaff habe in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung ausgeführt, es sei heute nicht mehr zu bezweifeln, daß bestimmte \ Extrerabelastungen zu seelischen Dauerveränderungen führen könnten«, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen und der rechtlich bedenkenfreien Würdigung des Berufungsgerichts gerade nicht an einer reaktiven, sondern an einer psychotischen Depression leidet. Diese tatrichterlichc Würdigung unterliegt nicht der Nachprüfung im Revioions-rechtszug. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe den möglichen engen Zusammenhang zwischen einer Neurodermatitis und einem Gemütsleiden verkannt. Das Berufungsgericht hat vielmehr gerade eingeräumt, daß die Neurodermatitis des Klägers psychosomatische Ursachen haben könne, dabei jedoch - hierin wiederum dem Sachverständigengutachten folgend - den Zusammenhang mit der Psychose verneint. Es hat dazu ergänzend bemerkt, daß dem Kläger auch für die psychosomatischen Beschwerden, an denen er unabhängig von der Psychose gelitten habe, mangels eines Ursachenzusammenhangs mit der Verfolgung eine Entschädigung nicht zuerkannt werden könne. Ferner sei nicht ersichtlich, daß der Kläger durch diese Erkrankung mehr als unerheblich geschädigt worden sei. Auch die hierin liegende tatsächliche Würdigung ist unangreifbar. Schließlich bestand für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß, auf das vom Kläger geltend gemachte Herzleiden näher einzugehen. Dieses Leiden hat Dr. Wolken in seinem vertrauensärztlichen Gutachten vom 24# Februar 1962 als eine Neurosis cordis bezeichnet, die nicht verfolgungsbedingt sei und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 10 # führe. Das Landgericht ist diesem Gutachten gefolgt. Neue Tatsachen hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen. Daß das Berufungsgericht das Gutachten des Dr. Wolken in seine Erwägungen einbezogen und daß es das landgerichtliohe Urteil im ganzen gebilligt hat, ergibt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts-fohler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision zurückgewiesen v/erden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209» 225 BEG, § 97 ZPO. Mai Jlaaß Dr. Grell von der Mühlen Bökelmann