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BGH · IX ZR 311/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 311/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. 300.000 DM und 230.000 DM auf ein Konto der Beklagten zu 1 (BU 26 Abs.2), b) Abtretung der Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die NFB GmbH von 2,8 Mio DM in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio DM und von weiteren 33.958,78 DM sowie Duldung der Zwangsvollstreckung in beide Forderungen - insoweit erstreckt sich die Annahme auch hinsichtlich der erstgenannten Forderung auf die gesamte Klageabweisung 25.000 DM an der Beklagten zu 3 und Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Geschäftsanteil (BU 34 Abs.3 Satz 1 u. 50.000 DM an der NFB GmbH, hilfsweise des entsprechenden Kommanditanteils an der NFB KG sowie Duldung der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil (BU 37 Abs. 1 Satz 1 u. a) Für die Zeit bis zu dem 5. c) für die Zeit danach auf 3.291.458,78 DM.

NFBForderungZeitBUDuldung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 311/95	BESCHLUSS
vom 5. März 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. März 1998 beschlossen:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. November 1995 wird angenommen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 auf
a)	Auskunftserteilung und Leistung sowie Duldung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit den Überweisungen H.
B. vom 19. und 2 3. November 1979 über
300.000	DM und 230.000 DM auf ein Konto der Beklagten zu 1 (BU 26
 Abs. 2),
b)	Abtretung der Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die NFB GmbH von 2,8 Mio DM in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio DM und von weiteren 33.958,78 DM sowie Duldung der Zwangsvollstreckung in beide Forderungen - insoweit erstreckt sich die Annahme auch hinsichtlich der erstgenannten Forderung auf die gesamte Klageabweisung
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- (BU 28 6. - 10. Zeile u. BU 32 Abs. 2 zu I 2) ,
c)	Abtretung der Darlehensforderung der Beklagten zu 1 gegen die Sch. & K.
GmbH von 250.000 DM (BU 30 Abs. 3),
d)	Abtretung des von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteils von
25.000	DM an der Beklagten zu 3 und Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Geschäftsanteil (BU 34 Abs. 3 Satz 1 u. BU 37 letzter Absatz hinsichtlich der Beklagten zu 3),
e)	Abtretung des von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteils von
50.000	DM an der NFB GmbH, hilfsweise des entsprechenden Kommanditanteils an der NFB KG sowie Duldung der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil (BU 37 Abs. 1 Satz 1 u. BU 37 letzter Absatz/BU 38 Abs. 1 hinsichtlich der NFB)
abgewiesen worden ist.
Im übrigen werden die Revisionen nicht angenommen. Die Sache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und die Rechts-
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mittel haben im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird wie folgt festgesetzt:
a)	Für die Zeit bis zu dem 5. Juli 1996 auf 6.560.163,17 DM;
b)	für die Zeit vom 6. Juli 1996 bis zu dem 5. März 1998 auf 6.194.163,17 DM;
c)	für die Zeit danach auf 3.291.458,78 DM.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz