Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Die Kläger sind der Witwer und die eheliche Tochter der 1969 in Argentinien verstorbenen Katalin geb. Die Erblasserin kann zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten gehören. Das Berufungsgericht hat dies verneint und dabei offengelassen, ob die Erblasserin vor dem 1. Seine Erwägungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von den inzwischen veröffentlichten Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinem HeimatStaat zu bleiben öder dahin Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Erblasserin zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen. Ist sie danach nicht als entschädigungsberechtigt anzusehen, so ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt zuzu demuten gewesen wäre, in ihren HeimatStaat zurückzukehren.
2460 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 311/69 URTEIL Verkündet am 26. November 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Heinz esqu. Baron Provinz S| y Alfredo Argentinien, 2. Margarit^Dor^C^JI^HHiHiM * geb. am gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Erstkläger, als Erben nach Katalin CI geborene Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Dr. Mattem, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind der Witwer und die eheliche Tochter der 1969 in Argentinien verstorbenen Katalin geb. Sie sind deren Erben je zur Hälfte. Die 1922 in DflHIP geborene jüdische Erblasserin wurde '\9kh in ihrer Heimat von der nationalsozialistfcchen Verfolgung erfaßt. Nach der Befreiung aus der Außenstelle Allendorf des Konzentrationslagers Buchenwald kehrte sie im Oktober 19^+5 nach Ungarn zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß. 1949 wanderte sie nach Argentinien aus. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen ab. Das Landgericht hat die Klage aus gleichen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Während des Revisionsverfahrens ist die Verfolgte am 19. August 1969 in Argentinien verstorben. Die Kläger sind als ihre Erben in den Rechtsstreit eingetreten. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Verfahren ist durch den Tod der ursprünglichen Klägerin nicht unterbrochen worden (§ 246 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG). Die jetzigen Kläger sind ihre bevorrechtigten Erben im Sinne der §§ 39 Abs. 2, 161 BEG. Die Erblasserin kann zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten gehören. Das Berufungsgericht hat dies verneint und dabei offengelassen, ob die Erblasserin vor dem 1. Oktober 1953 eine neue Staatsangehörigkeit erwarb. Seine Erwägungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von den inzwischen veröffentlichten Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinem HeimatStaat zu bleiben öder dahin 'IT'1 zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Erblasserin zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr 19^9 zugemutet werden konnte, in Ungarn zu bleiben. Ist sie danach nicht als entschädigungsberechtigt anzusehen, so ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt zuzu demuten gewesen wäre, in ihren HeimatStaat zurückzukehren. Graf Henkel Mattern Fuchs Zorn