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BGH · IX ZR 310/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 310/96

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Aufgrund des Kontoauszugs GA 21 ist davon auszugehen, daß Lieferungen im Gegenwert von (41.076,51 DM + 13.757,34 DM + 15.072,96 DM =) 69.906,81 DM vor dem 30. 5000 DM, könnte die Revision auch nach den Erwägungen der Revisionsbegründung nur in Höhe von (65.643,65 DM -64.906,81 DM =) 736,84 DM Erfolg haben. Das Rechtsmittel ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die Beklagte für eine Entgeltlichkeit der ihr durch die Verrechnung zugeflossenen Zuwendung (Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin) nicht hinreichend vorgetragen hat. Zur Annahme einer Entgeltlichkeit ist in den Fällen, in denen ein Leistungsempfänger mit Einverständnis des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an einen Dritten bewirkt, erforderlich, daß vor Bewirkung der Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung vereinbart wurde, diese solle durch die Leistung des Schuldners ausgeglichen werden (vgl.

SchuldnerLieferungGemeinschuldnerinGegenleistungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 310/96	BESCHLUSS
vom 9. September 1997 in dem Rechtsstreit
~ »GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Alfred 1^1 und Heinz-Otto H
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr.
gegen
 Reinhard
S ^ r e
als Verwaltetder Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Betonsteinwerk JflHHHPGmbH,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.i
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 9. September 1997
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. August 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert: 65.643,65 DM.
Gründe
 Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Aufgrund des Kontoauszugs GA 21 ist davon auszugehen, daß Lieferungen im Gegenwert von (41.076,51 DM + 13.757,34 DM + 15.072,96 DM =) 69.906,81 DM vor dem 30. März 1994 erfolgten. Vermindert man diese Verbindlichkeiten um den Eingang von
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5000 DM, könnte die Revision auch nach den Erwägungen der Revisionsbegründung nur in Höhe von (65.643,65 DM -64.906,81 DM =) 736,84 DM Erfolg haben. (Die möglicherweise im April 1994 erbrachte Lieferung im Gegenwert von 20.397 DM sollte ersichtlich durch die gleichhohe Zahlung im Mai 1994 ausgeglichen werden.) Das Rechtsmittel ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die Beklagte für eine Entgeltlichkeit der ihr durch die Verrechnung zugeflossenen Zuwendung (Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin) nicht hinreichend vorgetragen hat.
Zur Annahme einer Entgeltlichkeit ist in den Fällen, in denen ein Leistungsempfänger mit Einverständnis des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an einen Dritten bewirkt, erforderlich, daß vor Bewirkung der Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung vereinbart wurde, diese solle durch die Leistung des Schuldners ausgeglichen werden (vgl. BGH,
 Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, WM 1992, 1502, 1505). Im Streitfall wäre dafür Voraussetzung, daß am 30. März 1994 zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter entweder vereinbart worden wäre, diese solle nur dann an eine Schwestergesellschaft der Gemeinschuldnerin liefern, wenn diese bereits vorher gleichwertig an die Beklagte geliefert hatte, oder daß die Gemeinschuldnerin sich verpflichtet hätte, jeweils alsbald nach einer Lieferung der Beklagten an eine Schwestergesellschaft zu demindest gleichwertig die Beklagte zu beliefern.
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Derartige Absprachen hat die Beklagte nicht behauptet; auch die Revision macht dies nicht geltend.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz