Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Dem Kläger wurde I960 Heilverfahren bewilligt; sein Antrag auf Rente wurde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter bejaht das Recht des Klägers auf neue Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch aus Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG. Jm weiteren Berufungsverfahren wird über den Antrag auch insoweit zu befinden sein, als er sich auf Art. III Nr. 1 Abs.4 mit Art. I Nr. 21 BEG-SG stützt.
24'0 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES J 1 IX ZR 310/69 URTEIL Verkündet am ' 22. Oktober 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Street, Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Recht s anwälte flHB und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand Dem Kläger wurde I960 Heilverfahren bewilligt; sein Antrag auf Rente wurde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Einen Antrag auf weitere Entschädigung für Gesundheit sschaden vom 21. Dezember 1965 lehnte die Behörde durch Bescheid vom 15. Juni 1966 wiederum aus medizinischen Erwägungen ab. Klage und Berufung blieben erfolg-, los. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter bejaht das Recht des Klägers auf neue Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch aus Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG. Nach seiner Auffassung kann dem Anspruch jedoch nur stattgegeben werden, wenn neue medizinische Erkenntnisse eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung der Feststellungen erlauben, auf denen die frühere Entscheidung beruhte. Er hat daher die Behauptung des Klägers, bereits vor Erlaß des früheren Bescheides an nicht erkannten verfolgungsbedingten psychischen Störungen gelitten zu haben, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt. Diese Behandlung des Angleichungsantrages entspricht nicht den inzwischen vom Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang des Verfahrens entwickelten Grundsätzen (RzW 1970, 77 Nr. 24). Jm weiteren Berufungsverfahren wird über den Antrag auch insoweit zu befinden sein, als er sich auf Art. III Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21 BEG-SG stützt. Erlangt die Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch Rechtskraft, dann sind mit ihr alle Angleichungs- und Überleitungsgründe ebenso erledigt wie etwaige tatsächliche Veränderungen bis zur Schlußverhandlung in den Tatsacheninstanzen. Der anfänglich vom Kläger eingenommene Standpunkt ist richtig (BGH RzW 1970, 28). Auch die Behörde hätte über den Antrag vom 21. Dezember 1965 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden müssen. Mai Maaß von der Mühlen Bundesrichter Henkel ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Mai Puchs