* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 310/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 310/67

BEG 56 § 141 Abs. 1 Soforthilfe kann auch demjenigen zustehen, der aus Verfol gimgsgrtinden seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Gebiet verlegt hat, das nach dem 31. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr, Y/oesner auf die mündliche Verhandlung vom 10. Den Parteien ist zwar zunächst eine abgekürzte Ausfertigung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Berufungsurteils zugestellt worden, nach welcher die Revision nicht zügelascon war. Aus den eidesstattlichen Versicherungen mehrerer Zeugen hat er geschlossen, daß nach einer Durchsuchung des Hotels verhaftet und mit einem Berufsverbot belegt v/orden ist, weil er Juden und Halbjuden Unterschlupf gewährt, ihnen Kredit eingeräumt und Geld geliehen habe. Die Revision nimmt an, dabei habe der Berufungsrichter übersehen, daß nach einem "Lebenslauf" bei den Entschädigungsakten unmittelbar vor seinem Umzug nach Prag das (früher) von ihm geleitete Hotel, die von der Klägerin betriebene Frendenpension und die Wohnung der Eheleute in B0kriegszerstört worden seien. Ob jene äußeren kriegobedingten Umstände der alleinige Grund für den Umzug nach Prag waren oder ob die Aussicht mitgewirkt hat, in Prag eher als in Berlin auch dem Berufsverbot zu entgehen, kann im Revisionsverfahren nicht zur Erörterung gestellt werden. Auch die materiellrechtlichen Bedenken der Revision gegen den Soforthilfeanspruch der Klägerin schlagen nicht durch. Hach § 14-1 Abs. 1 BEG erhält der deutsche Staats- oder Volkoangehörige, der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen der Verfolgung (§§ 1, 2 BEG) aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51• Dezember 1937 ausgewandert ist, bei Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Bun-desentschädigungsgesetzes eine Soforthilfe von 6000 DM; beim Ehegatten eines Verfolgten genügt es, daß er von der Verfolgung mitbetroffen war. Ausgewandert im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist nach § 4 Abs. 2 BEG auch derjenige, der vor dem 8. Diese Vorschrift verlangt nicht, daß er seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt habe und damit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ausgewandert sei. Zu Unrecht hiilt daher die Revision auch weiterhin ein Ausweichen vor der Verfolgung in das Ausland - und zwar in 3) nur die Frage der sogenannten Rückwanderer, also derjenigen Personen, die aus dem Reichsgebiet von 1937 in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückgekehrt waren und nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs, 1 Ur. 1 c BBG aus diesem Grunde nicht als Auswanderer angesehen werden konnten, erörtert worden ist. Die weit darüber hinausreichende Fassung des § 4 Abs« 2 BEG n.F. zwingt zu dem Schluß, daß der Entschädigungsgesotzgeber die Anspruchsberechtigung zugleich auf diejenigen Verfolgten ausgedehnt hat, die dom Verfolgungsdruck in die nicht zu dem Altreich gehörenden Gebiete des nationalsozialistischen Machtbereichs (Österreich, Elsass-Lothringen, Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren usw.) auszuweichen versucht haben. Es ist nicht zwingend, daß der Verfolgte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht i n ein Gebiet ausgewandert sein könne, aus dem ein anderer Verfolgter unter dem Verfolgungsdruck auswandern konnte. Daran, daß der Grund für die Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts atis dem Altreichs-gcbiet diese Erwartung größerer Sicherheit vor Verfolgung gewesen sein muß, hält die neue Bestimmung des § 4 Abs. 2 BEG fest. Unter diesem Gesichtspunkt ist es entgegen der Auffassung der Revision auch sinnvoll, den Verfolgten einen Anspruch auf Soforthilfe zu gewähren, die in die nach und nach dem Deutschen Reich angcgliederten, durchweg aber nicht zur Bundesrepublik gehörenden Gebiete ausgewichen sind. Da die Klägerin als Ehefrau von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen war, bestehen nach alledem gegen die Zubilligung der Soforthilfe durch das Berufungsurteil keine Rechtsbedenken.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 286 ZPO § 1 BEG § 225 ZPO
LandSoforthilfeVerfolgungBEGMünchengebietenPragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

ifachschlagev/erk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
BEG 56 § 141 Abs. 1
Soforthilfe kann auch demjenigen zustehen, der aus Verfol gimgsgrtinden seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Gebiet verlegt hat, das nach dem 31. Dezember 1937 in den deutschen Machtbereich einbezogen worden war (§4 Abs. 2 BEG). Auswanderung in ein von der nationalsozialistischen Gev/altherrschaf t freies Gebiet wird nicht mehr vorausgesetzt.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1968 - IX ZR 310/67 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5lO/§7___	URTEIL	Verkündet	am
24. Oktober 1968
Ehrenberger,
 Justizangestellter
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen in München,
- Prozeßbevollnächtigtor:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br,
 gegen
Betty Z
m bm •, v/
traße ■,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr, Y/oesner auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1968 'u
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1967 wird zurück-gewiosen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war seit 1941 mit dem Hoteldirektor Zi B verheiratet, der einen Betrieb seines Bruders in B
leitete. Im Herbst 1941 befand sich	19 Tage in
 Staatspolizeihaft. Bei seiner Entlassung wurde ihm die weitere Betätigung im Hotclfach verboten. Anschließend leistete er neun Monate Zwangsarbeit in einer chemischen Fabrik.
Im Dezember 1943 siedelten die Eheleute nach Prag über. Dort wurde ZBBHHft im Januar 1944 als Küchendirektor von der "Kinderlandverschickung" angestellt. Hach dem Zusammenbruch gelangten die Eheleute nach Bamberg, 1953 verzogen sie nach Westberlin.	starb	1963,
 
Dio Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Soforthilfe (§ 14-1 Abs. 1 BEG) abgelehnt, das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Vom Oberlandesgericht ist das beklagte Land zur Zahlung von 6000 DM verurteilt worden.
Mit der Revision erstrebt das Land die Wiederherstellung dos landgcrichtlichcn Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Den Parteien ist zwar zunächst eine abgekürzte Ausfertigung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Berufungsurteils zugestellt worden, nach welcher die Revision nicht zügelascon war. Das beruht aber offensichtlich auf einem Versehen der Geschäftsstelle. Die demnächst zugestellte vollständige Ausfertigung enthält die Zulassung in Formel und Gründen.
Die auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. Der Berufungsrichter ist zu der Überzeugung gekommen, daß dei* Ehemahn der Klägerin seinen Wohnsitz aus Vorfolgungsgründen von Berlin nach Prag verlegt hat. Aus den eidesstattlichen Versicherungen mehrerer Zeugen hat er geschlossen, daß	nach	einer	Durchsuchung	des Hotels
 verhaftet und mit einem Berufsverbot belegt v/orden ist, weil er Juden und Halbjuden Unterschlupf gewährt, ihnen Kredit eingeräumt und Geld geliehen habe. Es sei ihm auch vorgev/or
i
fen'worden, daß er sich von seiner verstorbenen jüdischen Frau nicht habe scheiden lassen. Hoch im Sommer 1944 habe die Staatspolizei bei seinem Anwalt nach dem Verbleib der Eheleute geforscht.
Um diesen Druck zu entgehen und insbesondere um dem Beruf verbot auszuweiehen, so stellt das Berufungsurteil fest, habe Z^|||^ sich mit Unterstützung eines SS-Führers nach Prag begeben und dort wieder eine Tätigkeit in seinem Beruf auf-genommen.
Die Revision nimmt an, dabei habe der Berufungsrichter übersehen, daß nach einem "Lebenslauf"	bei den
 Entschädigungsakten unmittelbar vor seinem Umzug nach Prag das (früher) von ihm geleitete Hotel, die von der Klägerin betriebene Frendenpension und die Wohnung der Eheleute in B0kriegszerstört worden seien. Hierin, so meint die Revision, habe der unmittelbare Anlaß zu dem Umzug gelegen. Wahrscheinlich sei die Aussicht auf Anstellung als Küchen-diroktor, auf die damit verbundene bessere Ernährung und auf die größere Sicherheit Prags vor Luftangriffen mitbestimmend gewesen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Wohnsitzverlegung zu dem Antritt einer beachtlichen und ordentlich bezahlten Stelle in der Kinderlandversohiekung, einer vom Nationalsozialismus beeinflußten Organisation, eine Flucht vor Verfolgung bedeute.
Mit diesen Angriffen v/endot sich die Revision unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es spricht nichts dafür, daß' der Berufungsrichter nicht den vollen Inhalt der in Tatbestand und Entscheidungsgründon seines Urteils ausdrücklich genannten und erörterten Sachdar Stellung	berücksichtigt	habe. Ob jene äußeren
 kriegobedingten Umstände der alleinige Grund für den Umzug nach Prag waren oder ob die Aussicht mitgewirkt hat, in Prag eher als in Berlin auch dem Berufsverbot zu entgehen, kann im Revisionsverfahren nicht zur Erörterung gestellt werden.
5
Auch die materiellrechtlichen Bedenken der Revision gegen den Soforthilfeanspruch der Klägerin schlagen nicht durch.
Hach § 14-1 Abs. 1 BEG erhält der deutsche Staats- oder Volkoangehörige, der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen der Verfolgung (§§ 1, 2 BEG) aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51• Dezember 1937 ausgewandert ist, bei Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Bun-desentschädigungsgesetzes eine Soforthilfe von 6000 DM; beim Ehegatten eines Verfolgten genügt es, daß er von der Verfolgung mitbetroffen war.
Ausgewandert im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist nach § 4 Abs. 2 BEG auch derjenige, der vor dem 8. Mai 1945 seinen Vbhnsitz wegen der Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom.31. Dezember 1937 verlegt hat. Diese Vorschrift verlangt nicht, daß er seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt habe und damit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ausgewandert sei. Sie stellt vielmehr ausdrücklich die Verlegung aus einem bestimmten Gebiet der Verlegung in das Ausland gleich.
Zu Unrecht hiilt daher die Revision auch weiterhin ein Ausweichen vor der Verfolgung in das Ausland - und zwar in
1
ein von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft freies nichtdeutsches Hoheitsgebiet - für eine Voraussetzung der Soforthilfe. Die Begriffsbestimmung des § 4 Abs, 2 BEG gilt, Yfie die Vorschrift ausdrücklich sagt, für das gesamte Bundesentschädigungsgesetz. Daher war es nicht erforderlich, in § 141 Abs, 1 Satz 1 BEG neben der SonderbeStimmung des § 4 Abs. 3 noch § 4 Abo. 2 BEG für anwendbar zu erklären. Der Wortlaut von § 4 Abs. 2 BEG ist eindeutig. Dem Gesetzgeber kann bei der Abfassung nicht entgangen sein, daß er sich
 
(zugleich) auf alle Teile des späteren nationalsozialistischen Machtbereichs bezog, die am Stichtage, dem 31. Dezember 1937» noch nicht zu diesem Bereich gehört haben.
Unter diesen Umständen kann nichts daraus hergeleitet werden, daß sowohl in der Begründung der Bundesregierung zu dem BEG-Schlußgeoetz wie im Bericht des Wiedergutmachungoaus-schusses (BT-Drucks. IV/1550 S. 25 und IV/3423 S. 3) nur die Frage der sogenannten Rückwanderer, also derjenigen Personen, die aus dem Reichsgebiet von 1937 in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückgekehrt waren und nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs, 1 Ur. 1 c BBG aus diesem Grunde nicht als Auswanderer angesehen werden konnten, erörtert worden ist. Denn zur Erfassung der Rückwanderer hätte eine Vorschrift genügt,.die die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit der Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 gleich-otollto. Die weit darüber hinausreichende Fassung des § 4 Abs« 2 BEG n.F. zwingt zu dem Schluß, daß der Entschädigungsgesotzgeber die Anspruchsberechtigung zugleich auf diejenigen Verfolgten ausgedehnt hat, die dom Verfolgungsdruck in die nicht zu dem Altreich gehörenden Gebiete des nationalsozialistischen Machtbereichs (Österreich, Elsass-Lothringen, Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren usw.) auszuweichen versucht haben.
Der Hinweis der Revision auf § 141 Abs. 3 BEG schlägt gleichfalls nicht durch. Es ist nicht zwingend, daß der Verfolgte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht i n ein Gebiet ausgewandert sein könne, aus dem ein anderer Verfolgter unter dem Verfolgungsdruck auswandern konnte. Je nach den Umständen durfte sich hin Verfolgter schon in den anSegliederten Gebieten größere Sicherheit zur Verfolgung
 
versprechen als im Altreich. Daran, daß der Grund für die Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts atis dem Altreichs-gcbiet diese Erwartung größerer Sicherheit vor Verfolgung gewesen sein muß, hält die neue Bestimmung des § 4 Abs. 2 BEG fest.
Die Soforthilfe soll den Verfolgten die Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes erleichtern und einen Anreiz zur Rückkehr schaffen (RzW 64, 392). Unter diesem Gesichtspunkt ist es entgegen der Auffassung der Revision auch sinnvoll, den Verfolgten einen Anspruch auf Soforthilfe zu gewähren, die in die nach und nach dem Deutschen Reich angcgliederten, durchweg aber nicht zur Bundesrepublik gehörenden Gebiete ausgewichen sind.
Da die Klägerin als Ehefrau von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen war, bestehen nach alledem gegen die Zubilligung der Soforthilfe durch das Berufungsurteil keine Rechtsbedenken. Die Ko3tenentschoidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abo. 1 BEG, 97 ZPO.
WUatenberg	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn	Dr.	Woesner