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BGH

Gericht: BGH

Dort besserte sich nach ihren Angaben ihr Gesundheitszustand, Nach dem ärztlichen Gutachten, das die Entschädi-gungsbehordc eingeholt hat, 3teht die Krankheit der Klägerin in ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Auswanderung,, Nach Ansicht dos ärztlichen Gutachters ist durch das Mal-tafieber die Erv/erbsfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom 1p Juni 1934 bis 1. Diese Forderungen hat sie damit begründet, daß zwar die Fiebcranfällo seit ihrer Übersiedlung nach New York nicht mehr so häufig soien, sie jedoch in Abständen von zwei bis drei Monaten jeweils zwei bis drei Wochen darunter zu leiden hätte, so daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auch jetzt noch auf 25 i* zu bemessen sei. Das beklagte Land hat anerkannt, daß der Klägerin ein Heilverfahren wegen des Maltafiebers auch über den 51. Das Landgericht hat über die Frage, ob die Klägerin an Maltafieber leidet, und in welchem Umfang ihre Er-werbsfähigkeit dadurch beeinträchtigt wird, das Gutachten eines Facharztes für innere Krankheiten angefordert; die Auswahl dieses Sachverständigen hat es dem Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York überlassen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel damit begründet, das Berufungsgericht hätte den ärztlichen Sachverständigen selbst auswählen müssen, seine Auswahl also nicht der genannten Auslandsbehördc überlassen dürfen. Zum Beweise für die Richtigkeit der Aufzeichnungen hat sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufene Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der vom Bundesgerichtshof zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weitere. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es im Einklang mit dem ärztlichen Sachverständigen Br. Gelb angenommen hat, daß die durch ver-folgungsbedingto Brucellosis gesundheitlich geschädigte Klägerin in ihrer Erwerbsfahigkeit bis zu dem 1. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, daß der Tatrichter das von Dr. Gelb erstattete Gutachten seiner Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht hätte zugrunde legen dürfen. Zur Begründung dieses Einv/ondoo hat die Revision angeführt, daß es nach § 209 BIG, § 404 ZPO und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltentoilung unzulässig sei, einen gerichtlichen Sachverständigen durch eine Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland bestimmen zu lassen. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß der Beru-fungorichter das von Dr. Gelb im Vorfahren vor dem Landgericht erstattete ärztliche Gutachten seiner Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen, weil es auf überholten Tatsachenfeststellungen beruhe (§ 287 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). März 1963, die das Landgericht seiner Entscheidung über die Höhe der MdE zugrunde gelegt hat, hatte die Klägerin hervorgehoben, daß ihre Eieberanfällo seit der Übersiedlung nach New York weniger häufig seien als in Palästina, aber "häufig, anhaltend und schwächend genug seien, um für längere Zeiten eines Kalenderjahres eine völlige Arbeitsunfähigkeit” zu erzwingen. Zur Begründung ihrer Berufung hatte die Klägerin vortragon lassen, daß dieser Vortrag über die Häufigkeit und Zeitdauer’ der Anfälle dahin "ergänzt” wer den könne, daß sie, wie aus Kalenderaufzcichnungen ihres Ehemannes zu ersehen sei, in den Jahren 1958, 1962 bis 1964 im Durchschnitt eines jeden dieser Jahre mehr als 100 Tage an Ei ober erkrankt gev/esen sei. Klägerin die Unrichtigkeit des von Br. Gelb angonome-non Satzes der Beeinträchtigung der Erwerbsfahigkeit hcrgcleiteto Bas Berufungsgericht hat nicht erörtert, was von dieser Darstellung der Klägerin und dex' Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen ihx*es Ehemannes zu halten isto Es hat vielmehr als richtig unterstellt, daß diese Aufzeichnungen der Wahrheit entsprächen und die Klägerin an durchschnittlich 100 Tagen im Jahre, “also während mehr als dem 4« Teil der Gesamtzahl der Tage eines Jahres voll arbeitsunfähig gewesen ist”« Im Vergleich zu ihrer Schilderung, wie sie sich aus der von Dr. Gelb erhobenen Krankengeschichte ergibt, hat die Klägerin nach den als richtig unterstellter. Ohne den genannten oder einen anderen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, hält es das Berufungsgericht für wahrscheinlich, daß die Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit auch bei 100 Fiebertagen im Jahre 25 nicht erreichto Dazu wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, es käme bei der Bemessung des Grades der Beeinträchtigung der Erworbsfähigkeit darauf an, wie weit der Verfolgte im allgemeinen -Erwerbsieben geistig und körperlich leistungsfähig sei. zu erkennen ist, daß das Berufungsgericht die veränderte Tatsachengrundlage genügend und mit ausreichender Sachkunde berücksichtigt hat» Nach dem Gutachten des genannten Sachverständigen hängt die Bemessung der verfolgungobedingten MdE mit 15 davon ab, daß die Klägerin nach ihren damaligen Angaben alle zwei bis drei Wochen jeweils für die Dauer von zwei Tagon von Fieber befallen wurde. Kam es demnach für das Ergebnis der Schätzung auf diese Häufigkeit und Dauer der Fieberanfälle an, so konnte der Berufungsrichter bei einer einschneidenden Änderung der Tatsachengrundlage nicht ohne Mitwirkung des Gutachters und ohne nochmalige Erörterung der Zusammenhänge zwischen der neuen Tatsachengrundlage und dem Kundortsatz der MdE annehmen, die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkoit erreiche 25 eß> nicht* Der V/ert eines Sachverständigengutachtens hängt weitgehend davon ab, daß dom Gutachter alle für die Urteilsbildung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind« Kommt es zu einer Änderung der Tatsachenfcstatellungen durch den Richter, so muß or don Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens veranlassen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
ZeitBeeinträchtigungBerufungsgerichtMdEGutachtenSachverständigeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2462 081
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ÖL2» 210/66	URTEIL	Verkünde,	«m
11. Juli 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom EntschüdigungsrechtsstrGit
 der Frau Elsie
 Avenuo,
'USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsboklagten*
2
Dor' IXo Zivilsciiat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 <, Juli 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräoidenten Hai und der Bundesrichter Wüotenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof» Dr« Bökelmonn
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin vd.rd das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammor-gerichts in Berlin vom 19. Oktober 1965 aufgehobeii«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gorichtsgobühren und Auslagen für das Revisionsverfahren worden nicht erhoben«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1888 in Berlin geborene Klägerin ist Gemälde-Restauratorino Ihre jüdische Abstammung nötigte sie zur Auswanderung, 1933 suchte sie Zuflucht in Palästina, 1947 verzog sie nach ITev/ York« Dort restauriert sie auch jetzt noch Gemälde«
Sie fordert Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden, die die Polgen ihres Maltafiebers (Brucellosis) sind, an dem sic seit 1934 leidet« Diese Infektionskrankheit, die sie sich durch den Genuß nicht genügend kontrol-
 
liertcr Milcherzeugnissc zugozogon haben will, führt nach ihrer Darstellung zu häufigen Fioberanfälleno Da ihr die Ärzte in Palästina einen Klimawechsel anrieten, verlegte sie ihren Wohnsitz 1947 nach New York. Dort besserte sich nach ihren Angaben ihr Gesundheitszustand,
 Nach dem ärztlichen Gutachten, das die Entschädi-gungsbehordc eingeholt hat, 3teht die Krankheit der Klägerin in ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Auswanderung,, Nach Ansicht dos ärztlichen Gutachters ist durch das Mal-tafieber die Erv/erbsfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom 1p Juni 1934 bis 1. Juni 1947 um 25 $ beeinträchtigt worden, während für die folgende Zeit die Minderung der Erworbsfähigkcit den Satz von 25 $ nicht mehr erreichte
 Die Entschädigungobehördo hat der Klägerin wegen eines durch die Verfolgung entstandenen, später abgeklungenen Maltafiebers für die Zeit vom 1, Juni 1934 bis 31c Dezember 1947 ein Heilverfahren sowie 8.748 DM Kapital-entschädigung gewährt.
Diesen Bescheid hat die Klägerin angefechten, um höhere Entschädigungsleiotungcn zu erhalten, und zwar eine höhere Kapitalentschädigung für den bci'oits genannten Zeitraum, eine weitere Xapitalentsehädigung nach einer MdE von 25 % für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 1. November 1953 sowie eine Rente. Diese Forderungen hat sie damit begründet, daß zwar die Fiebcranfällo seit ihrer Übersiedlung nach New York nicht mehr so häufig soien, sie jedoch in Abständen von zwei bis drei Monaten jeweils zwei bis drei Wochen darunter zu leiden hätte, so daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auch jetzt noch auf 25 i* zu bemessen sei. Vor der Übersiedlung nach New York
 
S *
habe die vorfolgungsbedingte MdE 50 f betragen.
Nach diesen Berechnungsmerkmalen, bei Einstufung in die Beamtengruppc des höheren Dienstes, hat die Klägerin ihre Ansprüche berechnet. Das beklagte Land hat anerkannt, daß der Klägerin ein Heilverfahren wegen des Maltafiebers auch über den 51. Dezember 1947 hinaus zusteht o Im übrigen hat es gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat über die Frage, ob die Klägerin an Maltafieber leidet, und in welchem Umfang ihre Er-werbsfähigkeit dadurch beeinträchtigt wird, das Gutachten eines Facharztes für innere Krankheiten angefordert; die Auswahl dieses Sachverständigen hat es dem Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York überlassen. Die Auslandsbehörde hat den Facharzt für innere Krankheiten Br. Gelb veranlaßt, das Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige hat angenommen, daß das verfolgungsbedingte Maltafieber in der Zeit vom 1. Juni 1934 bis 1. Juni 1947 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 f> beeinträchtigt hat, daß dagegen nach diesem Zeitpunkt die MdE nur 15 f beträgt o
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, über den 31. Dezember 1947 hinaus der Klägerin Heilbehandlung zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen .
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel damit begründet, das Berufungsgericht hätte den ärztlichen Sachverständigen selbst auswählen müssen, seine Auswahl also nicht der genannten Auslandsbehördc überlassen dürfen. Über das Ausmaß der
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beruflichen Behinderung (MdE) hätte das Berufungsgericht nach Ansicht der Klägerin die von ihr benannten Zeugen vernehmen müssen, um Feststellungen über die Häufigkeit und die jeweilige Bauer und Schwere der Eieberanfälle treffen zu können. Als weiteres Beweismittel für ihre Behauptungen hat die Klägerin Notizka-lcndcr ihres Ehemannes aus den Jahren 1958, 1962 bis 1964 vorgclogt, aus denen hervorgehe, daß sie durch die Eioberanfälle an mehr als 100 Tagen im Jahre vollständig erwerbsunfähig gewesen soi. Zum Beweise für die Richtigkeit der Aufzeichnungen hat sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufene
 Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der vom Bundesgerichtshof zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weitere.
Bas beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen•

Bio Revision ist begründet.
Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es im Einklang mit dem ärztlichen Sachverständigen Br. Gelb angenommen hat, daß die durch ver-folgungsbedingto Brucellosis gesundheitlich geschädigte Klägerin in ihrer Erwerbsfahigkeit bis zu dem 1. Juni 1947 um 25 0 beeinträchtigt sei. Bieses Gutachten, so hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung hor-vorgohoben, gewinne dadurch noch an Wci't, daß auch der von der Entschädigungsbehürde zu Rate gezogene Arzt zu diesem Ergebnis gekommen soi.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, daß der Tatrichter das von Dr. Gelb erstattete Gutachten seiner Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht hätte zugrunde legen dürfen. Zur Begründung dieses Einv/ondoo hat die Revision angeführt, daß es nach § 209 BIG, § 404 ZPO und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltentoilung unzulässig sei, einen gerichtlichen Sachverständigen durch eine Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland bestimmen zu lassen. Diese Rüge ist unbegründet. Das von der Revision angegriffene Verfahren ist vom Bundesgerichtshof inohrfach für zulässig gehalten worden. Der Senat hat in der RzW 1967, 229 ITr. 27 abgedruckten Entscheidung seine Auffassung nochmals bestätigt.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß der Beru-fungorichter das von Dr. Gelb im Vorfahren vor dem Landgericht erstattete ärztliche Gutachten seiner Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen, weil es auf überholten Tatsachenfeststellungen beruhe (§ 287 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde Bür die Beurteilung der cntschoidungscrheblichen Präge, in welchen Ausmaß die Erworbsfähigkeit der Klägerin durch die Pieboronfülle auch nach der Übersiedlung nach lfew York beeinträchtigt ist, kam es darauf an, wie oft und für welche durchschnittliche Dauer solche Anfälle auftreten. Da die Klägerin in Zeiten der Picberfrei-heit ihrer Arbeit ohne Beschwerden nachgehon kann, ist es für die Schätzung der Beeinträchtigung der Erv/erbs-fähigkeit ausschlaggebend, während welcher Zeiträume, bezogen auf ein Jahr, sie durch die Pioberanfälle gehindert ist, ihre Arbeitskraft zu nutzen. Daß bei chronischen Erkrankungen derartige Erwägungen für die Bernes-
 
sung dor MdE anzustellen sind, hat der Bundesgerichtshof in der RzY/ 1967, 462 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen.
Bas Landgericht hatte in den Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Klägerin zu diesem Tunkt voneinander abweichende Angaben gemacht hatte. In der Versicherung an Eides Statt vom 18. März 1963, die das Landgericht seiner Entscheidung über die Höhe der MdE zugrunde gelegt hat, hatte die Klägerin hervorgehoben, daß ihre Eieberanfällo seit der Übersiedlung nach New York weniger häufig seien als in Palästina, aber "häufig, anhaltend und schwächend genug seien, um für längere Zeiten eines Kalenderjahres eine völlige Arbeitsunfähigkeit” zu erzwingen. In der von Br. Gelb ermittelten, auf den Angaben der Klägerin öc muhenden Krankengeschichte, einem Teil des Gutachtens, ist von wiederkch-renden Eieberanfällcn die Bede, die auch noch nach der Übersiedlung nach New York alle zwei bis drei Y/ochen auf-gotreten seien und ungefähr zwei Tage angehalten hätten. Bor Sachverständige hat angenommen, daß das Leiden in diesen Wiederkehrendon Anfällen in Erscheinung trete und eine MdE zur Böige habe, die er vom 1. Juni 1947 an auf "laufend” 15 $ geschätzt hat. Dieser Schätzung hatte Sieh das Landgericht ongoschlosson.
Zur Begründung ihrer Berufung hatte die Klägerin vortragon lassen, daß dieser Vortrag über die Häufigkeit und Zeitdauer’ der Anfälle dahin "ergänzt” wer den könne, daß sie, wie aus Kalenderaufzcichnungen ihres Ehemannes zu ersehen sei, in den Jahren 1958, 1962 bis 1964 im Durchschnitt eines jeden dieser Jahre mehr als 100 Tage an Ei ober erkrankt gev/esen sei. Daraus hat die
 
Klägerin die Unrichtigkeit des von Br. Gelb angonome-non Satzes der Beeinträchtigung der Erwerbsfahigkeit hcrgcleiteto
 Bas Berufungsgericht hat nicht erörtert, was von dieser Darstellung der Klägerin und dex' Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen ihx*es Ehemannes zu halten isto Es hat vielmehr als richtig unterstellt, daß diese Aufzeichnungen der Wahrheit entsprächen und die Klägerin an durchschnittlich 100 Tagen im Jahre, “also während mehr als dem 4« Teil der Gesamtzahl der Tage eines Jahres voll arbeitsunfähig gewesen ist”« Im Vergleich zu ihrer Schilderung, wie sie sich aus der von Dr. Gelb erhobenen Krankengeschichte ergibt, hat die Klägerin nach den als richtig unterstellter. Angaben im Jahres-durchschritt an doppelt so viel Tagen Fieber gehabt.
Ohne den genannten oder einen anderen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, hält es das Berufungsgericht für wahrscheinlich, daß die Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit auch bei 100 Fiebertagen im Jahre 25 nicht erreichto Dazu wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, es käme bei der Bemessung des Grades der Beeinträchtigung der Erworbsfähigkeit darauf an, wie weit der Verfolgte im allgemeinen -Erwerbsieben geistig und körperlich leistungsfähig sei. Hach diesen Grundsätzen habe Ir» Gelb die MdE der Klägerin bewertet. Seine Schätzung könne durch die Aufzeichnungen des Ehemannes der Klägerin über die Zahl der Fiebertage nicht erschüttert werden.
Diese Schätzung des Umfangs der Minderung der Er-worbsfähigkeit ist deshalb zu beanstanden, weil nicht
 
zu erkennen ist, daß das Berufungsgericht die veränderte Tatsachengrundlage genügend und mit ausreichender Sachkunde berücksichtigt hat» Nach dem Gutachten des genannten Sachverständigen hängt die Bemessung der verfolgungobedingten MdE mit 15 davon ab, daß die Klägerin nach ihren damaligen Angaben alle zwei bis drei Wochen jeweils für die Dauer von zwei Tagon von Fieber befallen wurde. Kam es demnach für das Ergebnis der Schätzung auf diese Häufigkeit und Dauer der Fieberanfälle an, so konnte der Berufungsrichter bei einer einschneidenden Änderung der Tatsachengrundlage nicht ohne Mitwirkung des Gutachters und ohne nochmalige Erörterung der Zusammenhänge zwischen der neuen Tatsachengrundlage und dem Kundortsatz der MdE annehmen, die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkoit erreiche 25 eß> nicht* Der V/ert eines Sachverständigengutachtens hängt weitgehend davon ab, daß dom Gutachter alle für die Urteilsbildung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind« Kommt es zu einer Änderung der Tatsachenfcstatellungen durch den Richter, so muß or don Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Ohne diese nochmalige Mitwirkung eines Sachverständigen gibt das Gutachten koine geeignete Grundlage für eine Ergänzung des richterlichen Wissens ab (BGH RsW 1964, 471 Nr, 40), Der Tatrichter hätte also dem genannten oder einem anderen ärztlichen Sachverständigen die Zahl der von ihm angenommenen Fiebertage mit-teilen und ihn danach zur Frage der Höhe der MdE zu Rate ziehen müssen. Dabei kann bedeutsam sein, ob dio Klägerin an den Fiebertagen völlig arbeitsunfähig ist. Eine solche Verpflichtung bestand nur dann nicht, wenn der Berufungs-richtor im Hinblick auf die früheren Darstellungen der Klägerin ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung keinen Glauben geschenkt hätte.
Aus diesen Gründen kann das angefochtonc Urteil nicht "bestehen bleiben» Die Entscheidung dos Berufungs gerichts muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückvorwiooen worden» Dadurch erhält der Berufungsrichter Gelegenheit zu prüfen, ob für die Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfä-higkoit dem Beruf der Klägerin eine besondere Bedeutung zukomrat. Auf die RzV 1961, 69 Nr« 24 abgedruckte Entscheidung dos Bundesgerichtshofs wird verwiesen, ebenso auf die Gesichtspunkte, die in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß dos Senats vom 7o März 1968 - IX ZB 585/67 « dargolegt sind.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 Vodo Mühlen
 Bökelmann