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BGH · IX ZR 310/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 310/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. 3 Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-

FischerAnhörungsrügesteuerlichCierniakRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 310/01
vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 23. März 2006 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
 und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
2	Die	rechtlichen	Erwägungen	in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember
2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001 Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).
3	Die	Nichtannahme	der	Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen
 Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-
 
falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen - wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abweichend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 -40 280/00 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -