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BGH · IX ZR 310/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 310/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. 1 Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. 3 Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach §114 ZPO nicht gewährt werden.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
SchuldnerinCelleFestgeldkontoZPOKlägerinRevisionTreuhandguthabens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 310/01
8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 8. Dezember 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 €
(= 115.093,35 DM) festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Rechtsstreit	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung	und	die Revision
 bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
2	Die	Revision	rügt	zutreffend,	dass	das	Berufungsgericht	die	Vorschriften
 des § 1273 Abs. 2, § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt
 
sich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. bank AG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von dem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicherstellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu dieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993, 83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter seiner Kontrolle, da er zu demindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete Guthaben besaß. Hiernach hätte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl. MünchKomm-lnsO/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung § 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen Kündigung des Bauvertrages durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck des Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen Treuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewesen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
 
3	Die	beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der
 Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach §114 ZPO nicht gewährt werden.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 -40 280/00 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -