Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Oktober 1965 hat der Kläger eine erneute Entscheidung über den Anspruch begehrt. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Bereits im früheren Verfahren sei jedoch erwogen worden, ob das Bronchialasthma des Klägers durch ein nur in Israel vorkommendes Allergen ausgelöst und aufrecht erhalten worden sei. Der jetzige Vortrag des Klägers ziele nur auf eine bessere Erkenntnis im Einzelfall und erlaube daher eine Angleichung nicht. Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2421 099 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 309/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkftndet am H. Oktober 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Max * Street, t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in W » Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18. März 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Recht8 wegen Tatbestand Der 1915 in Kassel geborene jüdisohe Kläger wanderte 1935 nach Palästina aus. Auf die Belastungen des Verfolgungsschicksals führt er ein Bronchialasthma zurück. Ein Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens wurde abgelehnt. Die Klage blieb erfolglos. Die Berufung wurde 1963 aus medizinischen Gründen zurückgewiesen. Im Oktober 1965 hat der Kläger eine erneute Entscheidung über den Anspruch begehrt. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde den Antrag wiederum abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Nach Ansicht des Berufungsrichters setzt die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG voraus, daß sich die medizinische Beurteilung des in Frage stehenden Leidens generell gewandelt habe, oder daß sich hierfür maßgebliche Grundsätze der Rechtsprechung geändert hätten. Bereits im früheren Verfahren sei jedoch erwogen worden, ob das Bronchialasthma des Klägers durch ein nur in Israel vorkommendes Allergen ausgelöst und aufrecht erhalten worden sei. Der jetzige Vortrag des Klägers ziele nur auf eine bessere Erkenntnis im Einzelfall und erlaube daher eine Angleichung nicht. Dies widerspricht den inzwischen vom Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfähren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG entwickelten Grundsätzen. Sie sind in RzW 1970, 77 Nr. 24 veröffentlicht. Danach ist die medizinische Seite des Gesundheitsschadensanspruchs voll nachprüfbar. Ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt werden. Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai Wüstenberg Maaß von der Mühlen Henkel