Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. März 1961 an das beklagte Land, der Kläger habe Dr. D^0|^ mitgeteilt, daß er seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schäden an Körper und Gesundheit zurückziehe. März 1961 fragte das Land bei Rechtsanwalt Dr. an> ob der Kläger seinen An- November 1961 den Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 der 2. November 1965 focht der neue Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. die "Verzichterklärung" hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung von Schaden an Körper und Gesundheit an. Mit Bescheid vom 25* Januar 1966 lehnte das beklagte Land es ab, den Kläger zu entschädigen« Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen und die Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Das beklagte Land ist im Revisions-rechtszuge nicht vertreten gewesen. 1. Das beklagte Land hat den Anspruch des Klägers durch den Bescheid vom 21. Diese Entscheidung hat der Kläger nicht angefochten. Die Frage, ob der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers durch einen Verzicht - seine Erklärung vom 6. Sie konnte vom Kläger nicht zu dem Gegenstand einer Anfechtung des Bescheides Denn der Kläger trägt nicht vor, daß er seinerzeit aus medizinischen Erwägungen einen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens für die Zeit nach dem 1. Dies aber wäre Voraussetzung für die Anfechtung seiner Verzichtserklärung und für das Recht auf neue Entscheidung (BGH RzW 1969, 358).
2431 019 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 509/67 URTEIL Verkündet am 20. März 1969 B r o e s k e , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit , Belgien, Rue N< t Kläger und Revisionskläger, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, T^|^straße 0, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / Ü4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 1969 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1967 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Der im Jahre 1935 geborene Kläger war als Jude während des zweiten Weltkrieges rassischen Verfolgungen ausgesetzt. Am 18. Juni 1957 stellte er durch seine da- digungsantrag. Dabei verlangte er Entschädigung Mfür Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit”. Am 21. Oktober 1959 billigte das beklagte Land ihm für Schaden an Freiheit eine Kapitalentschädigung zu. An Stelle von Frau Von Rechts wegen Tatbestand: malige Bevollmächtigte, Frau Z einen Entschä- Z D meldete sich am 24. Februar 1959 Rechtsanwalt für den Kläger. Daraufhin veranlaßte das beklagte Land am 4. Januar I960 die ärztliche Untersuchung des Klägers. Am 6. März 1961 richtete dieser an den damit betrauten Arzt Dr. D^H^ in Lüttich eine Postkarte folgenden Inhalts; "Dr, D^U^,'auf Ihre Karte vom 1» März teile ich Ihnen mit, daß ich nicht zu Ihnen kommen werde, weil ich nichts von den deutschen Behörden beanspruche." Dr. D^p|^ übergab die Karte dem deutschen Generalkonsulat in Lüttich. Dieses schrieb am 21. März 1961 an das beklagte Land, der Kläger habe Dr. D^0|^ mitgeteilt, daß er seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schäden an Körper und Gesundheit zurückziehe. Um den 27. März 1961 fragte das Land bei Rechtsanwalt Dr. an> ob der Kläger seinen An- trag zurücknehmeo Diese Anfrage blieb imbeantwortet. Daraufhin lehnte das beklagte Land am 21. November 1961 den Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG ab, weil er der vertrauensärztlichen Untersuchung grundlos ferngeblieben sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch nicht erläutert. Frau als nunmehrige Bevollmächtigte bat am 10. September 1962, den Kläger zur vertrauensärztlichen Untersuchung vorzuladen. Am 2. November 1965 focht der neue Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. die "Verzichterklärung" hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung von Schaden an Körper und Gesundheit an. Gleichzeitig beantragte er erneute Entscheidung. / Mit Bescheid vom 25* Januar 1966 lehnte das beklagte Land es ab, den Kläger zu entschädigen« Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen und die Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisions-rechtszuge nicht vertreten gewesen. Entscheidvings gründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das beklagte Land hat den Anspruch des Klägers durch den Bescheid vom 21. November 1961 abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Kläger nicht angefochten. 2. Der Kläger kann keine neue Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG verlangen; denn der Anspruch ist nicht aus medizinischen Gründen, sondern deshalb abgelehnt worden, weil der Kläger sich ohne ausreichenden Grund geweigert habe, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. 3. Auch Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG greift nicht ein. Die Frage, ob der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers durch einen Verzicht - seine Erklärung vom 6. März 1961 - erloschen war oder erst durch den Bescheid vom 21. November 1961 erledigt worden ist (vgl. BGH RzW 1969, 361 Nr. 41), kann hier auf sich beruhen. Sie konnte vom Kläger nicht zu dem Gegenstand einer Anfechtung des Bescheides gemacht werden, weil ihm nach damaliger Rechtslage an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse fehlte. Sie braucht, wie im Berufungsurteil zu Recht angenommen, auch jetzt nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger trägt nicht vor, daß er seinerzeit aus medizinischen Erwägungen einen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens für die Zeit nach dem 1. November 1953 fallen gelassen habe. Dies aber wäre Voraussetzung für die Anfechtung seiner Verzichtserklärung und für das Recht auf neue Entscheidung (BGH RzW 1969, 358). 4. Entgegen der Meinung der Revision kann der bereits einmal angemeldete Einzelanspruch wegen Gesundheit sschadens nicht nach § 189 a BEG wiederangemeldet werden (BGH RzW 1969, 273). Die außergerichtlichen Kosten der imbegründeten Revision trägt der Kläger nach § 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Bundesrichter Dr. Graf kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Bundesrichter Zorn kann njc ht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai von der Mühlen Dr. Woesner