Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Nach dem Sachvortrag der Klägerin war die M. A. GmbH nach dem Kreditvertrag der Beklagten gegenüber verpflichtet, deren Forderung außer durch die Bürgschaft G.M. auch dinglich abzusichern, und zwar, wie die Klägerin zunächst behauptet hat, durch Sicherungsübereignung der mit den Kreditmit-
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 308/97 BESCHLUSS vom 9. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Juli 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert für die Revisionsinstanz: 585.040 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Nach dem Sachvortrag der Klägerin war die M. A. GmbH nach dem Kreditvertrag der Beklagten gegenüber verpflichtet, deren Forderung außer durch die Bürgschaft G. M. auch dinglich abzusichern, und zwar, wie die Klägerin zunächst behauptet hat, durch Sicherungsübereignung der mit den Kreditmit- teln angeschafften Maschinen und nach ihrem späteren Vorbringen durch ein Grundpfandrecht an einem Grundstück in Leipzig. Als Ausgleich dafür, daß diese Sicherungen fehlschlugen, soll es zu der Grundschuldbestellung vom 25. Mai 1993 gekommen sein. Die Beklagte war danach, wenn sie keine anderweitige Sicherheit erhielt, berechtigt, den Kreditvertrag zu kündigen. Das Unterlassen der Kündigung stellt die Gegenleistung für die Bestellung der Sicherungsgrundschuld dar (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; Senatsurt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1092). Kreft Fischer Stodolkowitz Ganter Kirchhof