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BGH · IX ZR 308/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 308/69

September 1965 nach § 156 3EG festgesetzte Rente kann nicht gemäß Art. I Nr. 90 BEG-SchlußG und § 33 a der 3. ? BEG-SchlußG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entschädigunge-berechtigt ist und nicht mehr zu dem in § 150 BEG umschriebenen Personenkreis gehört. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Oktober 1965 wurde diese Rente durch Änderungsbescheid vom 12..August 1965 auf 50.- DM je Monat herabgesetzt, nachdem der Klägerin ab 1. April 1968 bat die Klägerin, ihre Rente entsprechend den gesetzlichen Verbesserungen der Berufsschadensentschädigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten (§§ 156, 166 b BEG; § 38 a der 3. Das Landgericht erkannte der Klägerin entsprechend dem Klagantrag eine Nachzahlung von 1401 DM und ab 1. Mit der Revision verlangt die Klägerin eine Nachzahlung von 2.081 IM und ab~l. Denn die von Danzig ausgewanderte Klägerin sei aufgrund der Änderungen des § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG durch Art. I BEG-SchlußG nicht mehr nach §§ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt. Februar 1968 dargelegt und von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren anerkannt werde, sei die nach §§ 4, 64 ff BEG zu berechnende Rente niedriger als die in Sie begründe nicht die Teilnahme an den durch das BEG-Schlußgesetz eingeführten Rentenerhöhungen nach § 156 Abs.3 BEG nF und § 38 a der 3. DV-BEG; der Bestandsschutz erfasse nur den Betrag der wiederkehrenden Leistungen, nicht aber ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Der Anspruch auf die Rentenerhöhungen sei auch nicht durch den ursprünglichen Bescheid begründet worden. Denn durch die §§ 156 Abs.3 und 166 b BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes sei die bisher gleichbleibende Rente von 200 DM monatlich in ihrem Wesen geändert, nicht nur erhöht worden. Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Viertel auch derjenigen Beträge, um die die Rente des § 156 BEG bereits vor dem Bescheid vom 29. Februar 1968 durch Art. I BEG-SchlußG und durch die 7. Februar 1968 hatte darüber nach der bei seinem Erlaß geltenden Rechtslage zu entscheiden und hat abschließend über die Mehrforderung entschieden; hiergegen ist eine Klage nicht erhoben worden. DV-BEG bestimmen lediglich, daß bei der erneuten Entscheidung über die in den ÄnderungsVerordnungen gewährten Ansprüche die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sind, auf denen der vor Verkündung ergangene unanfechtbare Bescheid beruht; eine Bindung an seine rechtliche Würdigung ist nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof hat zwar wegen der beschränkten Zweckbestimmung solcher Änderungsverordnungen und im Interesse einer schnellen Abwicklung entschieden, daß im Rahmen einer^-nur- linearen Rentenerhöhung die Entschädigungsorgane die sonstigen Grundlagen des Anspruchs nicht mehr nachzuprüfen haben (BGH RzW 1962, 358 Nr. 16 und ständig, zuletzt RzW 1971, 211 Nr. 10). DV-BEG vorgeschriebenen Rentenerhöhungen die Rechtsgrundlage des Rentenanspruchs darauf zu prüfen, ob sie durch Art. I BEG-SchlußG geändert worden ist. auch nach dem durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Recht zusteht* Diese erforderliche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Denn die Klägerin gehört nicht mehr zu dem in §§ 149, 150 BEG umschriebenen Personenkreis; sie ist nach §§ 4 Abs.lc, 64 Abs. 1 BEG entschädigungsberechtigt. Art. I BEG-SchlußG würde den Anspruch der Klägerin gegenüber dem bis 17. Art. III Nr. 8 BEG-SchlußG trägt dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes Rechnung, begründet aber keine weitergehenden Ansprüche, auch nicht auf Teilnahme an linearen Rentenerhöhungen.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 97 ZPO
BEGDV-BEGAnspruchRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
«ja
 nein
3. DV-3EG § 33 a
Eine vor dem 18. September 1965 nach § 156 3EG festgesetzte Rente kann nicht gemäß Art. I Nr. 90 BEG-SchlußG und § 33 a der 3. DV-BEG erhöht werden, wenn der Bezieher gemäß Art. I Nr. ? BEG-SchlußG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entschädigunge-berechtigt ist und nicht mehr zu dem in § 150 BEG umschriebenen Personenkreis gehört.
BGH, ürt. v. 16. September 1971 - IX ZR 308/69 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 508/69	URTEIL	Verkündet	am
16. September 1971 Pohl,
.Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geachiftaatclle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Cyla
England,
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, l'iaaß, von der fühlen, Zorn und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des 0berlande3gerichts Köln vom 26. Juni 1969 wird zurüokgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten Hires Rechtsmittels; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden'nicht erhoben.
Tön Hechts wegen
 Tatbestand
Die 1891 geborene jüdische Klägerin wanderte 1939 von Danzig nach Großbritannien aus.
Durch Bescheid vom 14. Juli 1959 erkannte ihr die Behörde gemäß §§ 150, 154, 156 BEG ab 1. November 1953 eine Berufs-schadensrente von 200.- DII monatlich zu. Ab 1. Oktober 1965 wurde diese Rente durch Änderungsbescheid vom 12..August 1965 auf 50.- DM je Monat herabgesetzt, nachdem der Klägerin ab 1. November 1953 eine Gesundheitsschadensrente bewilligt worden war, die 200.- DM monatlich überstieg; bis zu dem 30. September 1965 waren 150.- DM der Berufsschadensrente auf die Gesundheitss^hadensrente angerechnet worden. Den Antrag der Klägerin vom 28. Dezember 1965, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c nF,
§§ 65 ff BEG eine höhere Berufeschadensrente festzusetzen, lehnte die Behörde am 29. Februar 1968 ab, weil bei einem
 
EntschädigungsZeitraum vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1942 die Kapitalentschädigung nur 3.321,60 DM betrage und der Klägerin deshalb lediglich die um 75 v.H. zu kürzende Mindestrente, mithin weniger als die am 12. August 1965 festgesetzte Rente von 50 DM zustehe. Alle diese Bescheide blieben unangefochten.
Am 19. April 1968 bat die Klägerin, ihre Rente entsprechend den gesetzlichen Verbesserungen der Berufsschadensentschädigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten (§§ 156, 166 b BEG;
 § 38 a der 3. DV-BEG) zu erhöhen. Die Behörde lehnte am 29. April 1968 ab. Das Landgericht erkannte der Klägerin entsprechend dem Klagantrag eine Nachzahlung von 1401 DM und ab 1. Januar 1969 eine um 18 DM auf 68 IM monatlich gesteigerte Rente zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verlangt die Klägerin eine Nachzahlung von 2.081 IM und ab~l. November 1969 eine von 50 auf 68.- DM je Monat erhöhte Rente. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat die am 19. April 1968 beantragte Erhöhung der Berufsschadensrente aus §§ 156 BEG abgelehnt.
Denn die von Danzig ausgewanderte Klägerin sei aufgrund der Änderungen des § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG durch Art. I BEG-SchlußG nicht mehr nach §§ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt. Wie in dem Bescheid vom 29. Februar 1968 dargelegt und von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren anerkannt werde, sei die nach §§ 4, 64 ff BEG zu berechnende Rente niedriger als die in
 
den Bescheiden vom 14. Juli 1959 und IP. August, 1965 festgesetzte Rente. Biese sei nach Art. LIL Nr. 8 ÜKG-SehlußG weiterzugewähren. Darin erschöpfe sich die Bedeutung dieser Vorschrift. Sie begründe nicht die Teilnahme an den durch das BEG-Schlußgesetz eingeführten Rentenerhöhungen nach § 156 Abs. 3 BEG nF und § 38 a der 3. DV-BEG; der Bestandsschutz erfasse nur den Betrag der wiederkehrenden Leistungen, nicht aber ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Der Anspruch auf die Rentenerhöhungen sei auch nicht durch den ursprünglichen Bescheid begründet worden. Denn durch die §§ 156 Abs. 3 und 166 b BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes sei die bisher gleichbleibende Rente von 200 DM monatlich in ihrem Wesen geändert, nicht nur erhöht worden. In diesem Falle habe eine erneute Prüfung der materiellen Grundlagen des Anspruchs stattzufinden.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Viertel auch derjenigen Beträge, um die die Rente des § 156 BEG bereits vor dem Bescheid vom 29. Februar 1968 durch Art. I BEG-SchlußG und durch die 7. ÄnderungsVO vom 28. April 1966 zur 3. DV-BEG erhöht worden ist. Dieser Anspruch ist jedoch unanfechtbar verneint. Der Bescheid vom 29. Februar 1968 hatte darüber nach der bei seinem Erlaß geltenden Rechtslage zu entscheiden und hat abschließend über die Mehrforderung entschieden; hiergegen ist eine Klage nicht erhoben worden.
Der nicht angefochtene Bescheid vom 29. Februar 1968 wie auch der angefochtene Bescheid vom 29. April 1968 haben hingegen den Anspruch aus § 38 a der 3. DV-BEG in der Fassung der 8. ÄndVO vom 29. März 1969 und der 9. ÄndVO vom 11. Juli 1970 nicht erledigt. Auch soweit die Ansprüche aus § 38 a Abs. 1 der 3. DV-BEG erst im gerichtlichen Verfahren erhoben wurden,
 
hat das beklagte Land Klagabweisung beantragt. Dieser Antrag ersetzt den Bescheid (zuletzt BGII-Urteil vom 1. Oktober 1970 -IX ZR 22/68). Über die Ansprüche aus § 38 a der 3. DV~BEG in der Passung der 8. und 9. ÄndVO ist daher sachlich zu entscheiden. Sie stehen der Klägerin nicht zu.
Art. IV Abs. 3 der 8. und 9. ÄndVO zur 3. DV-BEG bestimmen lediglich, daß bei der erneuten Entscheidung über die in den ÄnderungsVerordnungen gewährten Ansprüche die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sind, auf denen der vor Verkündung ergangene unanfechtbare Bescheid beruht; eine Bindung an seine rechtliche Würdigung ist nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof hat zwar wegen der beschränkten Zweckbestimmung solcher Änderungsverordnungen und im Interesse einer schnellen Abwicklung entschieden, daß im Rahmen einer^-nur- linearen Rentenerhöhung die Entschädigungsorgane die sonstigen Grundlagen des Anspruchs nicht mehr nachzuprüfen haben (BGH RzW 1962, 358 Nr. 16 und ständig, zuletzt RzW 1971, 211 Nr. 10). Aber schon die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit ihren weitgehenden Neuregelungen, insbesondere der §§ 15 und 15 a der 2. DV-BEG, nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie nicht eine lediglich lineare Rentenerhöhung vorsieht, sondern die Rechtslage zugleich in anderen Beziehungen ändert, wenn sie einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Rente einführt (vgl. BGH RZW 1968, 360 Nr. 16; 1969, 428 Nr. 33). Erst recht ist vor der erstmaligen Gewährung der in § 38 a der 3. DV-BEG vorgeschriebenen Rentenerhöhungen die Rechtsgrundlage des Rentenanspruchs darauf zu prüfen, ob sie durch Art. I BEG-SchlußG geändert worden ist.
Die Bewilligung der Rentenerhöhungen aus § 38 a der 3. DV-BEG setzt die Feststellung des Entschädigungsorgane voraus, daß dem Antragsteller die Berufsschadensrente aus §§ 150, 154 ff BEG
 
auch nach dem durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Recht zusteht* Diese erforderliche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Denn die Klägerin gehört nicht mehr zu dem in §§ 149, 150 BEG umschriebenen Personenkreis; sie ist nach §§ 4 Abs. lc, 64 Abs. 1 BEG entschädigungsberechtigt.
Art. I BEG-SchlußG würde den Anspruch der Klägerin gegenüber dem bis 17. September 1965 geltenden Recht berab-setzen, weil die ihr nach §§ 4» 64, 93 BEG nF zustehende, um 75 v.H. zu kürzende Mindestrente den nach §§ 150, 156 Abs. 3 BEG aF am 12. August 1965 zutreffend festgesetzten Monatsbetrag von 50 IM nicht erreicht. Für diesen Fall gewährt Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG ihr jedoch Bestandsschutz. Er beschränkt sich darauf, daß die vor dem 18. September 1965 festgesetzten wiederkehrenden Leistungen in der bisherigen Höhe weiter erbracht werden (vgl.
 BGH KzW 1968, 360 Nr. 16). Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG läßt erkennen, daß der Gesetzgeber des BEG-Schluß-gesetzes in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden die Rechtslage verschlechtert hat; diese Änderung der Rechtslage soll jedoch die bereits erlangte RechtStellung eines Verfolgten nicht schmälern. Art. III Nr. 8 BEG-SchlußG trägt dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes Rechnung, begründet aber keine weitergehenden Ansprüche, auch nicht auf Teilnahme an linearen Rentenerhöhungen. Insbesondere konnte der Verfolgte bis zu dem Erlaß des Schlußgesetzes mit einer Erhöhung der Festrente des § 156 BEG aF nicht rech-
nen
 
Die Kostenentscheiduns beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Graf	Bundesrichter	Maaß	von	der	Mühlen
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Graf
 Zorn	Puchs