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BGH · IX ZR 308/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 308/66

Der Rückerstattungsanspruch des Klägers, gestützt auf die Vermutung, daß das Umzugsgut im Hamburger Hafen beschlagnahmt und zugunsten des Kelchs verwertet worden sei, ist rechtskräftig abgewiesen worden* Auch den Entschädigungsanspruch hat das beklagte Land abgelehnt; Die Revision meint hingegen, im Sinne dieser Vorschrift werde Eigentum von dem Verfolgten auch dann im Stich gelassen, wenn die zunächst wirksame Aufsicht später entfalle. Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage bedarf hier keiner Entscheidung» Denn auch wenn der Revision zu folgen wäre» ließe sich die notwendige Feststellung nicht treffen» daß das Umzugsgut der Verfolgten bei der Übergabe an den Spediteur oder in Irgendeinem späteren ( Die Revision entnimmt der Entscheidung des Senats in RzW 65» 230, daß zur interessenwahrenden Aufsicht nicht., nur der Schutz der Sache vor dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen, sondern auch die Benachrichtigung des Eigentümers Uber den Zugriff der Behörden gehöre. Das Urteil stellt darauf ab, ob von der Vertrauensperson zu erwarten war, daß sie die Interessen des Verfolgten ebenso würde wahren können wie dieser selbst. Wenn diese Personen von vorneherein ungeeignet, das heißt nicht willens oder nicht in der Lage war, das Eigentum vor unkontrollierbaren Eingriffen zu schützen, dann soll es nach jener Entscheidung allerdings nicht mehr darauf ankommen, daß die zurückgelassene Bache später behördlich beschlagnahmt wurde, dieser Nachweis aber erst nach dem Abschluß eines Rückerotattungsverfahrens geführt werden konnte, weil der Verfolgte von den zurückgebliebenen Personen seiner Hausgemeinschaft (erwartungsgemäß) über die Beschlagnahme nicht unterrichtet worden war. Der Spediteur, dem das Umzugsgut übergeben wurde, war verpflichtet und in der Lage, es vor unkontrollierten Eingriffen zu schützen, über einen Zugriff von Behörden schriftliche Unterlagen anzulegen und aufzubewahren und seinen Vertragspartner über den Verbleib der Sache Baß es hierzu nicht kam, liegt auch nach der Auffassung der Revision am Ausbruch des Krieges und an der Vernichtung der Unterlagen der beteiligten Unternehmen durch den Krieg« Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Verfolgte ihr Umzugsgut im Stich gelassen habe, als sie es einem Ulmer Speditionsunternehmen zur Beförderung nach England übergab« Käme es jedoch, wie die Revision meint, nicht nur auf das Zurücklassen in genügender Aufsicht, sondern auf das weitere Schicksal der Sachen an, so müßte jedenfalls festgestellt werden können, daß eines der mit dem Transport, der Lagerung und der Verschiffung des Lifts befaßten Unternehmen seine Fürsorge für die Sachen aufgegeben und sie dadurch der Gefahr unkontrollierbaren Zugriffs ausgesetzt hat. Denn nach § 51 Abs.3 BEG wird Entschädigung nicht für das Abhandenkommen von Verfolgteneigentum schlechthin gewährt. Die Vorschrift billigt vielmehr Entschädigung für den Verlust zu, der auf festgestelltem Wegfall der Aufsicht - dem Imstichlassen - beruht oder beruhen kann ($51 Abs.4). In allen diesen Fällen handelte es sich darum, daß nach der Art des Entziehungsvorgangs (Versteigerungsverkauf) dem Verfolgten der Entzieher von vorneherein unbekannt blieb und aus diesem Grunde nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. RzW 56, 335)* Im vorliegenden Palle scheitert die Rückerstattung aber nur daran, daß nachträglich alle Beweisunterlagen über den Verbleib und insbesondere Uber eine vom Kläger vermutete Beschlagnahme und Verwertung der Sachen durch das Deutsche Reich infolge des Krieges vernichtet worden sind. Der Verschleuderungeschaden, den die Revision im Auge hat, besteht im Mini, jrerlös des Verfolgten bei der Übertragung des Eigentums auf den Käufer und ist aus diesem Grunde ein Vermögensschaden (RzW 58, 403).

Zitierte Normen: § 31 BEG
AufsichtBEGRzWVerfolgteKlägerSacheUmzugsgutRevision

Volltext der Entscheidung

o'V^
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
(p
IX ZR 308/66
URTEIL	Verkündet am
4. Juli 1968 Ehrenbürger t	Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsatreit
 Prederik
England,
 Street,
Kläger und Reviaionskläger,
- Prozoßbevollmächtigterj
 Rechtaanwalt Dr.
gegen
 Land Baden-Württemberg , vertreten durch den «Tuetizminiater in Stuttgart,
 Beklagten und Revisionabeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtort Rechteanwalt Dr
— •
*
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter MaaQ, Dr. Grell» von der Mühlen und Prof.
Dr. Bökelmann
 auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1968 für Hecht erkannt:
Die Hevlsion des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren iDt gebühren- und auolagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
Der Kläger verlangt als Erbe seiner Mutter Entschädigung für Schaden an Eigentum oder an Vermögen. Seine Mutter wanderte Ende Juli 1939 von Ulm nach London aus» um der Judenverfolgung zu entgehen. Ihr Umzugsgut hatte sie einer Ulmer Speditionsfirma zur Beförderung nach England Übergeben. Die Pirma versandte am 26. Juli 1939 einen Lift mit den Sachen der Verstorbenen durch die Bahn an ein Hamburger Speditionsunternehmen. Der Lift ist nicht in London angekommen» sein Verbleib ist unaufgeklärt.
 
Der Rückerstattungsanspruch des Klägers, gestützt auf die Vermutung, daß das Umzugsgut im Hamburger Hafen beschlagnahmt und zugunsten des Kelchs verwertet worden sei, ist rechtskräftig abgewiesen worden* Auch den Entschädigungsanspruch hat das beklagte Land abgelehnt;
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Land erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entseheidungagründei
 Nach der Auffassung des Berufungsrichters liegen die Voraussetzungen des 5 51 Abs. 3 Kr. 2 BEG nicht vor.
Bc. führt aus, die Verfolgte habe bei ihrer Auswanderung ihre Sachen nicht ohne eine ihr Interesse wahrende Aufsicht im Stich gelassen, sondern einem Spediteur zur Versendung ins Ausland übergeben; damit sei zunächst eine wirksame Betreuung gewährleistet gewesen. Auf das weitere Schicksal der Sachen komme es nicht mehr an.
Die Revision meint hingegen, im Sinne dieser Vorschrift werde Eigentum von dem Verfolgten auch dann im Stich gelassen, wenn die zunächst wirksame Aufsicht später entfalle. Die von der Rechtsprechung bi her getroffene Unterscheidung, nach welcher bei Freiheitsentziehung (§31 Abs. 2 Nr. 2 BEG a.F.) der Entschädigungsanspruch nur durch eine während der ganzen Dauer der Verfolgung wirksam gebliebene Aufsicht ausgeschlossen werde (RzW 59, 466; 63, 318), dagegen bei Auswanderung, Flucht, Untertauchen, Aus-
 
Weisung und Deportation (Abs, 3 a.F.) zu» Ausschluß schon eine anfängliche Wahrung der Eigentümerinteressen im Seitpunkt der Zurücklassung der Sachen genüge (RzW 62, 550), sei durch das Schlußgesetz überholt. Alle Fälle der Herr-* Schaftsbeschränkung des Eigentümers seien durch die Neufassung von § 51 Abs. 3 BEO einander gleichgestellt worden. Offenbar werde nuhmehr stets genügende Aufsicht während der ganzen Dauer der Verfolgung verlangt.
Im Berufungsurteil wird umgekehrt erwogen» ob sich die bisherige Privilegierung der Freiheitsentziehung aufrechterhalten lasse. Jedenfalls gilt nach Auffassung des Berufungsrichters für alle übrigen Fälle nach wie vor der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des 11 Im-Stich-Lassen«” als eines Zurücklassens ohne Aufsicht»
Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage bedarf hier keiner Entscheidung» Denn auch wenn der Revision zu folgen wäre» ließe sich die notwendige Feststellung nicht treffen» daß das Umzugsgut der Verfolgten bei der Übergabe an den Spediteur oder in Irgendeinem späteren	(
Zeitpunkt im Stich gelassen» das heißt dem unkontrollierten Zugriff Dritter prei^gegeben wurde.
Die Verfolgte selbst hat es Transportunternehmen anvertraut , die verpflichtet und imstande waren» die Sachen bis zur Verbringung aus dem nationalsozialistischen Machtbereich vor einem solchen Zugriff zu schützen. Der Hinweis der Revision, daß der Hamburger Spediteur oder die von ihm zur Lagerung und Verschiffung herangezogenen Unternehmen von vornCherein nicht in der Lage gewesen seien» einer Beschlagnahme
 
und Verwertung der Sachen als "jüdisches Eigentum1* entgegenzutreten* geht fehl. Denn die Hinnahme eines Eingriffs durch Gesetz (11. DV z.Beichsbürgergee.) oder Verwaltungsakt hat mit einer Aufgabe der Aufsicht - dem Imstichlassen des § 51 Ab:*. 5 BEG - nichts zu tun.
Die Revision entnimmt der Entscheidung des Senats in RzW 65» 230, daß zur interessenwahrenden Aufsicht nicht., nur der Schutz der Sache vor dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen, sondern auch die Benachrichtigung des Eigentümers Uber den Zugriff der Behörden gehöre. Daraus folgert sie, daß die Sache schon dann im Stich gelassen worden sei, wenn diese Benachrichtigung infolge der Kriegsverhältnisse unterblieb. Eine solche Folgerung wird von dieser Entscheidung nicht getragen. Das Urteil stellt darauf ab, ob von der Vertrauensperson zu erwarten war, daß sie die Interessen des Verfolgten ebenso würde wahren können wie dieser selbst. Wenn diese Personen von vorneherein ungeeignet, das heißt nicht willens oder nicht in der Lage war, das Eigentum vor unkontrollierbaren Eingriffen zu schützen, dann soll es nach jener Entscheidung allerdings nicht mehr darauf ankommen, daß die zurückgelassene Bache später behördlich beschlagnahmt wurde, dieser Nachweis aber erst nach dem Abschluß eines Rückerotattungsverfahrens geführt werden konnte, weil der Verfolgte von den zurückgebliebenen Personen seiner Hausgemeinschaft (erwartungsgemäß) über die Beschlagnahme nicht unterrichtet worden war. Der vorliegende. Pall liegt in allen Beziehungen anders. Der Spediteur, dem das Umzugsgut übergeben wurde, war verpflichtet und in der Lage, es vor unkontrollierten Eingriffen zu schützen, über einen Zugriff von Behörden schriftliche Unterlagen anzulegen und aufzubewahren und seinen Vertragspartner über den Verbleib der Sache
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zu unterrichten. Baß es hierzu nicht kam, liegt auch nach der Auffassung der Revision am Ausbruch des Krieges und an der Vernichtung der Unterlagen der beteiligten Unternehmen durch den Krieg« Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Verfolgte ihr Umzugsgut im Stich gelassen habe, als sie es einem Ulmer Speditionsunternehmen zur Beförderung nach England übergab«
Käme es jedoch, wie die Revision meint, nicht nur auf das Zurücklassen in genügender Aufsicht, sondern auf das weitere Schicksal der Sachen an, so müßte jedenfalls festgestellt werden können, daß eines der mit dem Transport, der Lagerung und der Verschiffung des Lifts befaßten Unternehmen seine Fürsorge für die Sachen aufgegeben und sie dadurch der Gefahr unkontrollierbaren Zugriffs ausgesetzt hat. Denn nach § 51 Abs. 3 BEG wird Entschädigung nicht für das Abhandenkommen von Verfolgteneigentum schlechthin gewährt. Die Vorschrift billigt vielmehr Entschädigung für den Verlust zu, der auf festgestelltem Wegfall der Aufsicht - dem Imstichlassen - beruht oder beruhen kann ($51 Abs. 4). Gehen die Sachen während einer rechtlich und tatsächlich bestehenden Aufsicht verloren, dann ist die verfolgungseigentümliche Gefahr der Aufsiohtsloslgkeit nicht eingetreten, die - neben nachgewiesener Zerstörung, Verunstaltung oder Plünderung - die Grundlage der Entschädigung wegen Bigentumsverluotes bildet.
In einem solchen Falle können bürgerlich-rechtliche, rückerstattungsrechtliehe oder Kriegsfolgenansprüche bestehen; ein entschädigungsrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor. Er entsteht auch nicht daraus, daß jene Ansprüche unbeweisbar geblieben sind.
 
Zu Unrecht beruft eich die Revision darauf, daß der Senat die Anwendung des § 51 BEG auf solche Fälle ausgedehnt habe, in denen rtickerstattungsrechtliche Ansprüche "nur auf dem Papier stehen". In allen diesen Fällen handelte es sich darum, daß nach der Art des Entziehungsvorgangs (Versteigerungsverkauf) dem Verfolgten der Entzieher von vorneherein unbekannt blieb und aus diesem Grunde nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. RzW 56, 335)* Im vorliegenden Palle scheitert die Rückerstattung aber nur daran, daß nachträglich alle Beweisunterlagen über den Verbleib und insbesondere Uber eine vom Kläger vermutete Beschlagnahme und Verwertung der Sachen durch das Deutsche Reich infolge des Krieges vernichtet worden sind.
Auch ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG liegt nicht vor. Wenn eine Entziehung der Sachen nicht stattgefunden haben sollte, dann besteht der Schaden in einem anderweitigen Verlust der Sachsubstanz. Bei diesem Verlust handelt es sich entgegen der Meinung der Revision um einen Schaden an Eigentum im Sinne des $ 51 BEG. Die Vorschrift des 5 56 behandelt den Verlust der Nutzungen, nicht den Verlust der Sache. Der Verschleuderungeschaden, den die Revision im Auge hat, besteht im Mini, jrerlös des Verfolgten bei der Übertragung des Eigentums auf den Käufer und ist aus diesem Grunde ein Vermögensschaden (RzW 58, 403).
Nach alledem lat ein gesetzlicher Sntschüdigunga-tatbeetand im Berufungsurteil nicht festgestellt. Da sich das Schicksal des Umzugsguts jeder weiteren Aufklärung entzieht, muß es b&i der angefochtenen Entscheiden bewenden. Die außergerichtlichen Kosten des unbegründeten Rechtsmittels trägt der Kläger nach §§ 209 Abs. 1 BJ3G, 97 ZJPO.
Mai	Maaß	Dr.	Grell
 von der Mühlen
 Bökelmann