Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 1997, im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung über das Rentenbezugsrecht aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ob dies ausschließlich wegen der Offerte des Gemeinschuldners geschah oder ob sie zunächst Studienzwecke verfolgte, ist streitig. Diese Wohnung behielt die Beklagte auch in der Zeit bei, während sie und P. P. finanzierte darüber hinaus den Lebensunterhalt der Beklagten und machte ihr finanzielle Zuwendungen. Mai 1992 bestimmte P., daß im Falle seines Ablebens die Beklagte ihr Leben lang in der ihr überlassenen Eigentumswohnung unentgeltlich solle wohnen dürfen. wandte der Beklagten das Eigentum an der von ihr benutzten Wohnung zu und bewilligte eine Auflassungsvormerkung. Weiterhin verpflichtete er sich, der Beklagten auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 1.000 DM zu zahlen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit das Wohnungseigentum im Streit war. A. Hinsichtlich des nicht erledigten Rentenbezugsrechts führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Berufungsgericht hat einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus §§ 37, 32 Nr. 1 KO mit folgender Begründung verneint: Bei der Zuwendung mit Vertrag vom 2. Denn eine sittliche Pflicht, der Beklagten die Gegenstände zuzuwenden, die ihr im Vertrag vom 2. Soweit die Beklagte Dienste im Haushalt des Gemeinschuldners erbracht hatte, waren ihr diese bereits anderweitig - durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung, die Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten und zusätzliche finanzielle Zuwendungen - vergütet worden. Im Hinblick auf die schwere Erkrankung des Gemeinschuldners mag es zwar nahegelegen haben, die Beklagte für den Fall seines Ablebens finanziell abzusichern. Mai 1992 die Beklagte auf Lebenszeit mit einem Wohnrecht und einer monatlichen Rente von 1.500 DM bedacht. September 1992 damit gerechnet hätten, das der Beklagten zuvor Zugewendete könnte durch einen Nachlaßkonkurs entwertet werden, und daß deshalb der "Schenkungsvertrag" geschlossen worden sei, ist nicht festgestellt und nicht einmal behauptet worden. Dann war es nach dem Sittengesetz nicht geboten, der Beklagten über das Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es der Gemeinschuldner gewesen sei, der den Kontakt zu der in China lebenden Beklagten aufgenommen und sie "dadurch veranlaßt" habe, "ihren Beruf aufzugeben und ihre Heimat zu verlassen, um zu ihm nach Hamburg zu ziehen", rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen hat das Berufungsgericht dabei - wie die Revision zu Recht rügt - bestrittenen Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 286 ZPO). Zum anderen trägt dieser Vortrag auch nicht die vom Berufungsgericht möglicherweise gezogene Schlußfolgerung, der Gemeinschuldner habe zu verantworten gehabt, daß sich die Beklagte aus gesicherten Lebensumständen in eine fremde Umgebung und in die völlige Abhängigkeit zu dem Gemeinschuldner begeben habe, und er habe deshalb aus moralischen Gründen für sie sorgen müssen. Als die Beklagte ihre Existenz in China zugunsten einer unsicheren Zukunft in Hamburg aufgab, konnte sie nicht von vornherein mit Gewißheit davon ausgehen, daß sich zwischen ihr und P. Sie konnte deshalb auch nicht erwarten, daß ihre Existenz in Hamburg - jedenfalls über ihre Grundversorgung hinaus - auf Lebenszeit gesichert sein werde. Hinsichtlich des Rentenanspruchs erweist sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). September 1992 - insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen -dahin ausgelegt, daß die Zuwendung des Gemeinschuldners nicht unentgeltlich gewesen seien. Ob der Kläger insoweit von der Beklagten einen Verzicht verlangen kann, erscheint deshalb zweifelhaft, weil dieser über das Konkursverfahren hinausreichen würde. Bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht feststand, ob der Beklagten das Wohnungseigentum entgeltlich oder unentgeltlich zugewendet worden ist und ob die Gläubiger durch diese Zuwendung objektiv benachteiligt worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 307/97 URTEIL Verkündet am: 22. Januar 1998 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 13. Mai 1997, berichtigt durch Beschluß vom 30. Juli 1997, im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung über das Rentenbezugsrecht aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der im Jahre 1921 geborene chinesische Staatsangehörige Pei-Sheng Ho (im folgenden: P. oder Gemeinschuldner) war seit vielen Jahren in Hamburg als Kaufmann tätig. Im Jahre 1988 suchte P. eine chinesische Frau, die ihm den Haushalt führen sollte. Bei gegenseitiger Zuneigung war eine spätere Heirat nicht ausgeschlossen. Über eine gemeinsame Bekannte kam er in Kontakt zu der im Jahre 1949 geborenen, alleinstehenden Beklagten. Diese wohnte damals in China. Im September 1989 reiste sie nach Hamburg. Ob dies ausschließlich wegen der Offerte des Gemeinschuldners geschah oder ob sie zunächst Studienzwecke verfolgte, ist streitig. In der Folgezeit kochte sie für P. und hielt dessen Wohnung sauber. Das daneben betriebene Sprachstudium führte nicht zu dem Erfolg. Jedenfalls von September 1990 bis September 1991 lebten P. und die Beklagte in einer Wohnung zusammen. Von Anfang an stellte P. eine ihm gehörende andere Wohnung der Beklagten kostenlos zur Verfügung. Diese Wohnung behielt die Beklagte auch in der Zeit bei, während sie und P. zusammenlebten. P. finanzierte darüber hinaus den Lebensunterhalt der Beklagten und machte ihr finanzielle Zuwendungen. Im Frühjahr 1992 erkrankte P. an Krebs. Unter dem Datum vom 1. Mai 1992 bestimmte P., daß im Falle seines Ablebens die Beklagte ihr Leben lang in der ihr überlassenen Eigentumswohnung unentgeltlich solle wohnen dürfen. Außerdem sollte sie auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 1.500 DM erhalten. Am 4. Juli 1992 bevollmächtigte P. die Beklagte, 4 das Aufgebot zu bestellen. Zu einer Eheschließung kam es jedoch nicht mehr. Am 2. September 1992 schlossen P. und die Beklagte eine notariell beurkundete, als "Schenkungsvertrag" überschriebene Vereinbarung. Ausweislich der Präambel geschah dies "zur Abgeltung der Dienste, die Frau G. (die Beklagte) Herrn H. (dem Gemeinschuldner) seit drei Jahren und künftig als dessen Lebensgefährtin in Form von Führung des Haushaltes und Pflege geleistet hat und leistet". Der Gemeinschuldner P. wandte der Beklagten das Eigentum an der von ihr benutzten Wohnung zu und bewilligte eine Auflassungsvormerkung. Weiterhin verpflichtete er sich, der Beklagten auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 1.000 DM zu zahlen. Umgekehrt verpflichtete sich die Beklagte, dem Gemeinschuldner "Hilfe, Beistand und Pflege in gesunden und kranken Tagen zu leisten, ihm stets Besorgungen und Handreichungen zu machen, ferner die von ihm bewohnten Räume zu säubern und instand zu halten und ihm den Haushalt zu führen". Vier Tage darauf, am 6. September 1992, verstarb P.; er wurde von seinen beiden Kindern je zur Hälfte beerbt. Am 8. Oktober 1992 wurde zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich der ihr zugewandten Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Am 10. Juni 1993 wurde über den Nachlaß des P. das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Die Beklagte kehrte später nach China zurück. Die ihr zugewandte Wohnung wurde veräußert, der Erlös ist hinterlegt. Der Konkursverwalter hat die Beklagte unter anderem, gestützt auf die Vorschriften der Schenkungsanfechtung, auf 5 Feststellung der Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung - hilfsweise auf Rückauflassung - und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen sowie die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung und zu dem Verzicht auf das am 2. September 1992 eingeräumte Rentenbezugsrecht begehrt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit das Wohnungseigentum im Streit war. Hinsichtlich des Rentenbezugsrechts verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe A. Hinsichtlich des nicht erledigten Rentenbezugsrechts führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus §§ 37, 32 Nr. 1 KO mit folgender Begründung verneint: Bei der Zuwendung mit Vertrag vom 2. Sep- 6 tember 1992 habe es sich um eine remuneratorische Schenkung gehandelt. Diese sei aber keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 32 Nr. 1 KO gewesen, weil der Gemeinschuldner P. damit gegenüber der Beklagten eine sittliche Pflicht erfüllt habe. Die Pflicht sei in den engen persönlichen Beziehungen begründet gewesen, die zwischen P. und der Beklagten geherrscht hätten. Mit dem Schenkungsvertrag vom 2. September 1992 habe P. seinen Nachlaß endgültig regeln und insbesondere die Beklagte wirtschaftlich absichern wollen. II. Mit diesen Ausführungen läßt sich die Berechtigung des Anfechtungsbegehrens nach § 32 KO nicht in Frage stellen. Ob mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (vgl. BFHE 138, 416, 420; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 KO Rdnr. 46; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rdnr. 21; andererseits RGZ 125, 380, 383; BGHZ 71, 61, 69) Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind, kann offenbleiben. Denn eine sittliche Pflicht, der Beklagten die Gegenstände zuzuwenden, die ihr im Vertrag vom 2. September 1992 zugewendet worden sind, traf den Gemeinschuldner nicht. Eine solche Pflicht zur Schenkung kann nur bejaht werden, wenn das Unterlassen der Schenkung als sittlich anstößig 7 anzusehen wäre (BGH, Urt. v. 7. März 1984 - IVa ZR 152/82, NJW 1984, 2939, 2940; v. 9. April 1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926). Dies ist z.B. angenommen worden bei Zuwendungen aus Dankbarkeit für langjährige unbezahlte Dienste im Haushalt oder gesundheitliche Betreuung (BGH, Urt. v. 26. April 1978 - IV ZR 26/77, WM 1978, 905, 906; v. 9. April 1986 - IVa ZR 125/84, aaO). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Soweit die Beklagte Dienste im Haushalt des Gemeinschuldners erbracht hatte, waren ihr diese bereits anderweitig - durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung, die Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten und zusätzliche finanzielle Zuwendungen - vergütet worden. Im Hinblick auf die schwere Erkrankung des Gemeinschuldners mag es zwar nahegelegen haben, die Beklagte für den Fall seines Ablebens finanziell abzusichern. Indessen hatte P. bereits in seiner "Erklärung" vom 1. Mai 1992 die Beklagte auf Lebenszeit mit einem Wohnrecht und einer monatlichen Rente von 1.500 DM bedacht. Damit war ihre Grundversorgung sichergestellt. Daß die Vertragsbeteiligten am 2. September 1992 damit gerechnet hätten, das der Beklagten zuvor Zugewendete könnte durch einen Nachlaßkonkurs entwertet werden, und daß deshalb der "Schenkungsvertrag" geschlossen worden sei, ist nicht festgestellt und nicht einmal behauptet worden. Die Beklagte hat im Gegenteil vorgetragen, P. sei bis zuletzt ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen. Erst nach seinem Tod sei sein Vermögen verfallen. Dann war es nach dem Sittengesetz nicht geboten, der Beklagten über das 8 ihr bereits Zugewendete hinaus weitere erhebliche Vermögenswerte unentgeltlich zukommen zu lassen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es der Gemeinschuldner gewesen sei, der den Kontakt zu der in China lebenden Beklagten aufgenommen und sie "dadurch veranlaßt" habe, "ihren Beruf aufzugeben und ihre Heimat zu verlassen, um zu ihm nach Hamburg zu ziehen", rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen hat das Berufungsgericht dabei - wie die Revision zu Recht rügt - bestrittenen Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 286 ZPO). Zum anderen trägt dieser Vortrag auch nicht die vom Berufungsgericht möglicherweise gezogene Schlußfolgerung, der Gemeinschuldner habe zu verantworten gehabt, daß sich die Beklagte aus gesicherten Lebensumständen in eine fremde Umgebung und in die völlige Abhängigkeit zu dem Gemeinschuldner begeben habe, und er habe deshalb aus moralischen Gründen für sie sorgen müssen. Als die Beklagte ihre Existenz in China zugunsten einer unsicheren Zukunft in Hamburg aufgab, konnte sie nicht von vornherein mit Gewißheit davon ausgehen, daß sich zwischen ihr und P. die für eine Eheschließung oder eine feste Lebensgemeinschaft vorauszusetzende Zuneigung entwickeln würde. Sie konnte deshalb auch nicht erwarten, daß ihre Existenz in Hamburg - jedenfalls über ihre Grundversorgung hinaus - auf Lebenszeit gesichert sein werde. 9 III. Hinsichtlich des Rentenanspruchs erweist sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand wurden die Konkursgläubiger jedenfalls durch die Zuwendung des Rentenanspruchs objektiv benachteiligt. Die Anfechtungsfrist (§ 41 KO) ist gewahrt. IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO), soweit die Hauptsache noch anhängig ist. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern verweist sie an das Berufungsgericht zurück (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hatte den Vertrag vom 2. September 1992 - insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen -dahin ausgelegt, daß die Zuwendung des Gemeinschuldners nicht unentgeltlich gewesen seien. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Falls es danach wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, daß die Zuwendung unentgeltlich gewesen sei, wird es zu prüfen haben, ob der Klageantrag 10 hinsichtlich des Rentenbezugsrechts nicht zu weit gefaßt ist. Ob der Kläger insoweit von der Beklagten einen Verzicht verlangen kann, erscheint deshalb zweifelhaft, weil dieser über das Konkursverfahren hinausreichen würde. Möglicherweise ist die Beklagte nur verpflichtet, den Anspruch gegen die Konkursmasse nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246). B. In Ansehung des verschenkten Wohnungseigentums ist die Hauptsache erledigt. Bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht feststand, ob der Beklagten das Wohnungseigentum entgeltlich oder unentgeltlich zugewendet worden ist und ob die Gläubiger durch diese Zuwendung objektiv benachteiligt worden sind. Feststellungen zur Höhe der Belastungen lagen nicht vor. Ohne 11 die Erledigungserklärung hätte die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwiesen werden müssen. Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter