Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19* März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graft von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimat-3taat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet 3ind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Bei der Überprüfung ist leshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse ier Eltern der Klägerin abzustellen. Das Oberlandesgericht hat bisher auch die Anerken-mng der Eltern der Klägerin als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention durch den Vertreter des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Belgien am 12. Sofern sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 2 BEG nicht bereits aus den in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen ergibt, wird es prüfen müssen, ob diese Entschädigungsberechtigung durch die Anerkennung ihrer Eltern als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention begründet wird. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus RzW 1968, 575 Nr. 35 und wegen der Anerkennung in Belgien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.
2471 C02 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 307/69 URTEIL Verkündet am 19* Marz 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Henrica Anette 0 JOM Hl ith geb • T( Street >, N.Y./ÜSA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19* März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graft von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1933 in Antwerpen als Toch ter polnischer Einwanderer geboren. Sie war in Frankreich der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Nach der Befreiung kehrte sie nach Belgien zurück. Am 10. März 1951 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit. Seit 1955 lebt sie in den USA. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit« Das Landgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 10. März 1951 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß /Ul § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechts-güter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädi-gungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigten-kreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimat-3taat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet 3ind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 268/68). Bei der Überprüfung ist leshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse ier Eltern der Klägerin abzustellen. Das Oberlandesgericht hat bisher auch die Anerken-mng der Eltern der Klägerin als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention durch den Vertreter des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Belgien am 12. September 1955 nicht beachtet. Sofern sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 2 BEG nicht bereits aus den in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen ergibt, wird es prüfen müssen, ob diese Entschädigungsberechtigung durch die Anerkennung ihrer Eltern als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention begründet wird. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus RzW 1968, 575 Nr. 35 und wegen der Anerkennung in Belgien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 - IX ZR 70/68. Mai Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner