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BGH · IX ZR 307/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 307/67

Eine Klage auf Zahlung der ihm in Zukunft voraussichtlich entstehenden Auslagen ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig. Juli 1967 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Magenschonkost für die Zeit vom 1. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Juli 1963 hat der Kläger bei der Entschädigungsbehörde die Bewilligung einer laufenden Diätzulage und die Erstattung der Mehrauslagen für die zurückliegende Zeit beantragt. Die Höhe dieser Mehraufwendungen hat der Kläger für die Zeit vom 1. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der bereits zugebilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen» Es hat bezweifelt, daß der Kläger an einer chronischen Gastritis leide, daß er tatsächlich eine Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision greift das beklagte Land das Berufungsurteil insoweit an, als über den Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Magenschonkost für die Zeit vom 1. Im Entscheidungssatz ist die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer zukünftigen Diätzulage schlechthin, ohne jegliche zeitliche oder sonstige Begrenzung ausgesprochen. Dagegen ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das beklagte Land habe, so lange die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Magenschonkost vorlägen, monatlich im voraus 30,-DM zu zahlen. Mit diesem allerdings nur allgemein gehaltenen, schon im Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils enthaltenen Hinweis hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, daß es die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und eines Wegfalls der Leistungspflicht in Betracht gezogen hat. Nach § 30 Abs. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. DV-BEG erwähnten Grundsatz abgehen, daß ein Anspruch auf ein Heilverfahren durch - nachträgliche - Erstattung der dem Verfolgten erwachsenen Auslagen erfüllt wird. Eine Verurteilung des Landes zu zeitlich unbegrenzter Erstattung der dem Verfolgten erst in Zukunft erwachsenden Kosten begegnet im übrigen auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Zubilligung eines Anspruchs auf Heilverfahren nicht die jeweilige Prüfung der Frage erübrigt, ob und welche Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs zu erstatten sind (vgl. Demgemäß ist auch die in § 206 BEG vorgesehene Abänderungsmöglichkeit auf Entscheidungen über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente begrenzt, umfaßt also nicht Entscheidungen, die einen Heilverfahrensanspruch zu dem Gegenstand haben. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß es dem Verfolgten schlechthin verwehrt ist, auf Zahlung der ihm durch eine Schonkost in Zukunft voraussichtlich erwachsenden Mehraufwendungen zu klagen. Die Klage läßt sich zwar nicht auf § 209 Abs. 1 BEG, § 258 ZPO stützen; denn der Anspruch ist nicht als ganzer bereits entstanden. Hier ist das beklagte Land dem Klageanspruch entgegengetreten, auch soweit er sich auf die Erstattung der dem Kläger durch die Einnahme von Magenschonkost in der Vergangenheit erwachsenen Auslagen bezieht. Dieses ernstliche Bestreiten läßt möglicherweise die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen, daß das beklagte Land sich auch in Zukunft weigern wird, den Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm weiterhin erwachsenden Mehraufwendungen zu erfüllen. Dem Kläger kann aber nicht zugemutet werden, laufend die ihm durch die Behandlung der verfolgungsbedingten Krankheit erwachsenden Mehraufwendungen zu tragen, sich jedoch mit der Erstattung dieser Kosten lange Zeit zu gedulden. Dies kann durch eine zeitliche Begrenzung oder dadurch geschehen, daß dem Verfolgten aufgegeben wird, sich von Zeit zu Zeit einer erneuten ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen. Derartige Einschränkungen sind nach § 259 ZPO zulässig und stehen in Einklang mit § 177 a BEG, der die Voraussetzungen bestimmt, unter denen ein Leistungsvorbehalt zulässig ist.

Zitierte Normen: § 206 BEG § 137 BBG § 259 ZPO § 30 BEG § 323 ZPO § 206 BEG § 259 ZPO
LandZeitBEGErstattungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 206
Bescheide und Entscheidungen über einen Heilverfahrensanspruch unterliegen nicht einer Abänderung nach § 206 BEG.
BEG § 30; 2. DV-BEG § 10; DV.z. § 137 BBG § 3; ZPO § 259
Der Verfolgte kann grundsätzlich nur die Erstattung der ihm in der Vergangenheit durch eine Heilbehandlung entstandenen Auslagen verlangen. Eine Klage auf Zahlung der ihm in Zukunft voraussichtlich entstehenden Auslagen ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1969 - IX ZR 307/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 307/67	URTEIL	Verkündet	am
22, Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Otto
Kläger und Revisionsbeklagter
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1967 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Magenschonkost für die Zeit vom 1. August 1967 an und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1901 geborene Kläger hat gemäß Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 2. Februar 1962 einen Anspruch auf Heilverfahren für
a)	Mitbegünstigung von Abnutzungserscheinungen am Gefäßsystem im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung ,
b)	chronische Gastritis, anlagebedingtes Leiden im Sinne wesentlicher Mitverursachung.
 
Im Juli 1963 hat der Kläger bei der Entschädigungsbehörde die Bewilligung einer laufenden Diätzulage und die Erstattung der Mehrauslagen für die zurückliegende Zeit beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Wirkung vom 1. November 1963 an jeweils für die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zu dem 30. April des folgenden Jahres bis auf weiteres, so lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, 15.-DM monatliche Diätzulage zugebilligt. Die Gewährung einer Zulage auch für die Sommermonate hat sie abgelehnt, weil in dieser Zeit die erforderliche Schonkost keine Mehrkosten verursache» Die Entscheidung Über die Bewilligung einer Zulage für die zurückliegende Zeit hat sich die Entschädigungsbehörde Vorbehalten.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, auch während der Sommermonate entstünden ihm durch die einzuhaltende Schonkost Mehraufwendungen. Die Höhe dieser Mehraufwendungen hat der Kläger für die Zeit vom 1. November 1963 an mit monatlich 65.-DM beziffert, für die zurückliegende Zeit mit monatlich 30»-DM.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der bereits zugebilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis zu dem 31. Oktober 1963 monatlich 30.-DM und für die Zeit vom 1. November 1963 an monatlich 65.-DM DiätZulage zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen» Es hat bezweifelt, daß der Kläger an einer chronischen Gastritis leide, daß er tatsächlich eine
 
Schonkost genossen habe und daß durch eine wegen dieser Krankheit erforderliche Diät Mehraufwendungen gegenüber einer Normalkost entstünden.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. November 1963 bis zu dem 31. Juli 1966 1.320,-DM Diätzulagen und für die Zeit vom 1. August 1966 an monatlich jeweils im voraus, 40,-DM Diätzulage zu zahlen, so lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat das beklagte Land die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.350,-DM und ab 1. August 1967 eine monatliche, jeweils im voraus fällige Zulage für Magenschonkost von 30,-DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision greift das beklagte Land das Berufungsurteil insoweit an, als über den Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Magenschonkost für die Zeit vom 1. August 1967 an entschieden worden ist. Es beantragt, insoweit das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung des beklagten Landes zu einer laufenden, zukünftigen und zeitlich unbegrenzten Zahlung einer Diätzulage. Sie ist begründet.
Das Urteil des Berufungsgerichts begegnet, soweit es angefochten ist, schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Entscheidungssatz in Widerspruch zu den Entscheidungsgründen steht. Im Entscheidungssatz ist die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer zukünftigen Diätzulage schlechthin, ohne jegliche zeitliche oder sonstige Begrenzung ausgesprochen. Dagegen ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das beklagte Land habe, so lange die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Magenschonkost vorlägen, monatlich im voraus 30,-DM zu zahlen. Mit diesem allerdings nur allgemein gehaltenen, schon im Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils enthaltenen Hinweis hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, daß es die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und eines Wegfalls der Leistungspflicht in Betracht gezogen hat.
Da dies im Entscheidungssatz nicht zu dem Ausdruck kommt, leidet das Urteil an einem Widerspruch, Er ist zwar von der Revision nicht gerügt, muß aber von amtswegen beachtet werden, da er nicht behebbare Zweifel über die Tragweite der Entscheidung auslöst. Diese Zweifel müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
Das angefochtene Urteil hält auch noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt der Überprüfung nicht stand.
6 -
Nach § 30 Abs. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die Bestimmungen der §§ 137, 138 Abs« 1, 157 EBG und die Verordnung zur Durchführung des § 137 EBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 (BGBl I ^25) finden entsprechende Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 c dieser Verordnung werden Auslagen für eine vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich verordnete besondere Kost ersetzt, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen. Die Auslagen für eine Heilbehandlung werden nach § 10 der Verordnung in der Regel nach ihrem Abschluß erstattet; Jedoch können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. Auch können in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Berechtigten die Auslagen für eine Heilbehandlung durch eine Jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 11 Abs. 5 der Verordnung für die Erstattung von Pflegekosten. Dementsprechend sind ähnliche Regelungen in den Heilverfahrensrichtlinien der Länder enthalten (vgl. Runderlaß des Innenministers NRW vom 26. September 1966, MinBl NRW S. 1898, 1905). Insofern können also die entschädigungspflichtigen Länder von dem auch in § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG erwähnten Grundsatz abgehen, daß ein Anspruch auf ein Heilverfahren durch - nachträgliche - Erstattung der dem Verfolgten erwachsenen Auslagen erfüllt wird. Durch die den Ländern aus Zweckmäßigkeitsgründen eingeräumte Befugnis, nach ihrem Ermessen Vorausleistungen zu gewähren, ist der Erstattungsanspruch aber nicht in einem Anspruch auf Vorausleistung der in Zukunft voraussichtlich entstehenden Heilbehandlungskosten umgeändert worden.
 
Dem Verfolgten steht kein erweiterter Leistungsanspruch zur Seite. Er kann grundsätzlich nur die ihm in der Vergangenheit durch die Heilbehandlung bereits entstandenen Auslagen verlangen.
Eine Verurteilung des Landes zu zeitlich unbegrenzter Erstattung der dem Verfolgten erst in Zukunft erwachsenden Kosten begegnet im übrigen auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Zubilligung eines Anspruchs auf Heilverfahren nicht die jeweilige Prüfung der Frage erübrigt, ob und welche Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs zu erstatten sind (vgl. BGH Beschl. v. 14. Februar 1962 - IX ZB 38/62 -wiedergegeben im Urteil RzW 1963, 364 Nr. 14). Außerdem würde eine derartige Entscheidung nicht der Abänderung unterliegen. § 35 BEG läßt nur die Neufestsetzung einer Rente im Falle der Änderung der Verhältnisse zu. Demgemäß ist auch die in § 206 BEG vorgesehene Abänderungsmöglichkeit auf Entscheidungen über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente begrenzt, umfaßt also nicht Entscheidungen, die einen Heilverfahrensanspruch zu dem Gegenstand haben. Allerdings gestattet nunmehr § 206 Abs. 4 BEG, den Bescheid über einen Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141 a BGB zu ändern. Aus der Einfügung dieser Vorschrift kann aber nicht gefolgert werden, daß nunmehr entgegen dem klaren Wortlaut der §§ 35,
206 Abs. 1 BEG auch Bescheide und Entscheidungen, die einen Heilverfahrensanspruch betreffen, der Abänderung unterliegen sollen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. Mai 1969 - IX ZR 4/68 - näher begründet. Eine Abänderungsmöglichkeit ist auch nicht nach § 323 ZPO gegeben. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist in § 206 Abs. 3 BEG ausdrücklich ausgeschlossen^
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß es dem Verfolgten schlechthin verwehrt ist, auf Zahlung der ihm durch eine Schonkost in Zukunft voraussichtlich erwachsenden Mehraufwendungen zu klagen. Die Klage läßt sich zwar nicht auf § 209 Abs. 1 BEG, § 258 ZPO stützen; denn der Anspruch ist nicht als ganzer bereits entstanden. Er hängt von der weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Leidens, der Notwendigkeit, Schonkost zu genießen und der tatsächlichen Mehraufwendungen verursachenden Einnahme einer solchen Kost ab. Wohl aber kann eine Klage auf künftige Leistung nach dem gemäß § 209 Abs. 1 BEG ebenfalls sinngemäß anzuwendenden § 259 ZPO begründet sein. Das Berufungsgericht hat jedoch darüber, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, keine Feststellungen getroffen. Hier ist das beklagte Land dem Klageanspruch entgegengetreten, auch soweit er sich auf die Erstattung der dem Kläger durch die Einnahme von Magenschonkost in der Vergangenheit erwachsenen Auslagen bezieht. Dieses ernstliche Bestreiten läßt möglicherweise die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen, daß das beklagte Land sich auch in Zukunft weigern wird, den Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm weiterhin erwachsenden Mehraufwendungen zu erfüllen. Eine solche Besorgnis genügt nach der vom Reichsgericht (RGZ 132, 338, 340) übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 342, 343) zur Anwendbarkeit des § 259 ZPO. Ein böswilliges Verhalten des Schuldners ist nicht erforderlich. Die Anwendbarkeit des § 259 ZPO scheidet deshalb bei Ansprüchen, die sich gegen eine öffentlich rechtliche Körperschaft richten, nicht von vornherein aus. Es ist zu berücksichtigen, daß ein Urteil, das nur zur
 
Erstattung der in der Vergangenheit entstandenen Mehrauslagen verurteilt, hinsichtlich der zukünftigen Mehrkosten nicht in Rechtskraft erwächst.
Dem Kläger kann aber nicht zugemutet werden, laufend die ihm durch die Behandlung der verfolgungsbedingten Krankheit erwachsenden Mehraufwendungen zu tragen, sich jedoch mit der Erstattung dieser Kosten lange Zeit zu gedulden. Daher kann hier eine Verurteilung zu künftiger Leistung in Betracht kommen. Allerdings kann dies nicht in dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfang geschehen. Es muß der Möglichkeit Rechnung getragen werden, daß solche erhöhte Aufwendungen in Zukunft wegfallen. Dies kann durch eine zeitliche Begrenzung oder dadurch geschehen, daß dem Verfolgten aufgegeben wird, sich von Zeit zu Zeit einer erneuten ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen. Derartige Einschränkungen sind nach § 259 ZPO zulässig und stehen in Einklang mit § 177 a BEG, der die Voraussetzungen bestimmt, unter denen ein Leistungsvorbehalt zulässig ist.
Aus diesen Gründen muß das Urteil, soweit es ange-fochten ist, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Mai	Bundesrichter	Maaß	Graf
 kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Zorn
Dr. Woesner