Nach der Rückerstattung dos entzogenen Vermögens fordert die Klägerin Entschädigung zu dem Ausgleich von VermögensSchäden, die sie auf die Verfolgung zurückführt. auf Ausgleich des Boykottnchadons und des Schadens, der durch die Entrichtung einer Arisierungoabgabo an die damalige Gau-loitung Pranken der NSDAP entstanden war; sie lehnte diese Ansprüche ab. An einer solchen Entscheidung fehlt oo hier u.a. für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die Abfindung die an den Prokuristen T4KDgezahlt wurde. Es braucht nicht entschieden zu worden, ob die wegen des Pohlens des Bescheides erhobene Untätigkoitsklage (§ 216 BEG) zulässig ist, oder ob die Klägerin befugt war, die Klage nachträglich zu erweitern, di'ev; äie 'gegen den Bescheid der EntschUdigungsbehördc erhoben hat, durch den andere Ansprüche auf Entschädigung von Vermögensschäden abgclohnt worden waren. Eine solche Erklärung orsotzt den ablehnenden Bescheid, auch wenn sic hier nicht von der EntschädigungsbchÖrdc des beklagten Landes, sondern von der vornehmlich für die Prozeß-vortretung zuständigen Pinanzmittelstelle abgegebon worden ist (BGH RzW I960, 404 Nr. 72; 1965, 468 Nr. 22, Blosoin-Gicßlor, BEG § 210 An. I 1). 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die im Revisionsrochtazug vcrfolgton Ansprüche nach seinen tatsächlichen Feststellungen allein der offenen Handelsgesellschaft mit der Firma BflU V/.L. Jl^zuatohen. Der Anopruch auf den Pauschal-Ausgleich des Schadens an der Vermögensnutzung, den die Klägerin im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht entschädigten Aufwendungen für die Durchführung des Steuorprozesses erlitten haben will, kann im Revisionsrochtszug nicht mehr geltend gemacht worden. Sie hat sich damit begnügt, den Schaden am "Bestände" des Vermögens mit 363?96 DM geltend zu machen, obwohl sic den Zuschlag von 5 % zu dem Ausgleich des Nutzungo-schadcns bei der Abfindung an gefordert hatte. Im anderen Palle vrürde das Rovisionsge-richt in die Lage versetzt, einen Anspruch zu prüfen, der dem Tatrichter nicht unterbreitet vmr, und zwar unter Zugrundelegung von tatsächlichen Feststellungen, die im angefochtenen Urteil zu oinem anderen Zwecke gemacht worden sind. 4. Ohne Rechtofchlor hat der Berufungsrichtor der Klägerin eine Entschädigung für die an ihren früheren Prokuristen gezahlte Abfindung versagt. Auf Grund des Vorbringens der Klägerin hat das Berufungsgericht festgeotellt, daß L^Hvon.der V/ic ira Berufungsurteil weiter au3gcführt wird, sollte mit dieser Maßnahme getroffen, nicht aber die Klägerin in ihrem Vermögen geschädigt worden. Die Maßnahme, die den Schaden horbeigeführt hat, muß der Verfolgung desjenigen gedient haben, dem der Schaden erwachsen ist; sie muß, wie in § 2 BEG vorausgesetzt, gegen den Geschädigten im Sinne des § 1 "gerichtet" gewesen sein. Er wird dadurch bestätigt, daß das Gesetz für bestimmte Tatbestände dieses Richtungserfordernis ausdrücklich aufgibt oder einochrünkt oder durch Vermutungen zugunsten der Gruppenverfolgten ersetzt (§§ 1 Abs.3 Hr. 4, 88 Hr. 5, 86 Abs. 2 BEG). Nach den tatrichterlichen PestStellungen war es aber nicht das Ziel der Partoimaßnahme, die Klägerin durch den Zwang zur Abfindung ihres leitenden Angestellten in ihren Vermögen zu schmälern. Im Hinblick auf diese eindeutige Richtung des Beschäftigungsverbots brauchte der Berufungsrichtcr auch nicht ausdrücklich zu erörtern, ob die gegen 1*^0 gerichtete Maßnahme etwa die Klägerin mittreffen sollte. nomraen worden, wenn der boykottgeschädigte jüdische Arbeitgeber .jüdische Angestellte entlassen mußte (BGH RzY7 1963, 119) mit der Begründung, daß die Diskriminierung aus Gründen der Rasse alle im Berufs- und Wirtschaftsleben tätigen Juden auoschalten sollte (§64 Abs. 2 BEG). Daß jedoch durch Verfolgung eines nichtjüdischen Angestellten der frühere jüdische Arbeitgeber in seinem Vermögen getroffen werden sollte, wie die Revision behauptet, ist kein vom Entschädigungsgesetzgeber zugrunde gelegter Erfahrungstatbestand. Daß sich die Klägerin nicht auf die Vermutung des § 56 Abs.3 BEG berufen kann, hat der Berufungsrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen. Selbst wenn man die Vermutung der genannten Gesetzesbestimmung auch auf solche Handelsgesellschaften anwendot, deren jüdische Gesellschafter zu dem Kreise der Gruppenverfolgten gehörten, ist die Vermutung widerlegt; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts i3t als ausgeschlossen anzusehen, daß der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, auf Vcr-folgungsmaßnahmen beruht, die gegen sie gerichtet waren. 5. Die Revision ist schließlich auch insoweit unbegründet, als sie die Versagung der Entschädigung für die dor Klägerin auferlegten "Arisierungsabgaben" angroift. Die Revision übersieht, daß nach dem Y/illen des Gesetzgebers den juristischen Personen, Anstalten und nichtrochtsfähigen Handelsgesellschaften nur in sehr beschx-änktem Umfange Entschädigungsansprüche zustehen. lieh darum ging, den einzelnen Juden als Persönlichkeit zu treffen und ihn wirtschaftlich zu schädigen, und die Vorfolgungsmaßnahmen auf diese Ziele ausgorichtet waren, hat das Entschädigungsrocht von Anfang an den Ausgleich der dem Verfolgten persönlich zugefügton Schäden in den Vordergrund gestellt. Vogen ihrer besonders diskriminierenden Wirkung im menschlichen Bereich hat das Gesotz für die Entschädigung der Sondcrab-gaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten eine günstigere Regelung getroffen: Im Gegensatz zu dem begrenzten Umfang der Entschädigung bei allen sonstigen Schadonstatbcständen gibt cs für diese Schäden keinen Entschädigungshöchstbc-trag. Dagegen hat das Gesotz die Entschädigung für solche Schäden, die juristischen Personen, Anstalten und nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften gewährt werden, enger begrenzt. Hach § 143 Abs. 2 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung der verfolgten Gesellschaft oder eines Rochts-oder Zv/ccknachfolgers an 31.12.1952 im Geltungsbereich des Gesetzes befunden hat. An diesor Voraussetzung fohlt es sehr häufig, weil aus naheliegenden Gründen auch die Durchführung der Rückerotattungsgcsetze nicht zu dem Wiederaufleben der durch die t*Arisierüng','*üntergegangenen' Ge'sd-ll-schafton des Handelsrechts geführt hat. Diese Begrenzung der Entschädigungspflicht kann nicht durchbrochen werden durch eine unbegrenzte Entschädigung, wenn juristischen Personen, Anstalten und Handelsgesellschaften Sonderabgaben auf erlegt v/orden sind. § 148 BEG so auszulegen, daß die durch die Leistung von Sonderabgaben entstandenen Schäden neben der Entschädigung an Eigentum und Vermögen nicht entschädigt worden.
llachachlagev/erk: ja BGHZ: nein BEG §§ 142, 146 Bei juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Sonderabgaben. BGH, U't. v. 4. Juli 1968 - XX ZR 307/66 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 307/66_________________ URTEIL Verkündet am 4. Juli 1968 Pohl, Justizhauptoekre- •li Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtostreit der 0 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und RevioionoklÜgerin; Rechtsanwalt Br. gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen in München, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionobeklagtcn, Rechtsanwalt Br. Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senat3präoidenton Mai und der Bundeorichter Maaß, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats (Entochädigungssenats) des Oberlandeogerichts München vom 11. August 1966 wird auf ihre Kosten zurÜckgewieson. Gerichtsgebühron und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Offene Handelsgesellschaft mit der Firma Y/.L. M| betrieb in iflPdic genannte Brauerei mit Mälzerei. Zum Gosollschaftovorraögon gehörten noch etwa 35 Gastwirtschaften, zahlreiche unbebaute Grundstücke und Grundpfandrechte. Gesellschafter waren seit 1919 Alice IBHHHB und ihr Sohn Fritz M Da die jüdischen Gesellschafter unter der Herrschaft dos Nationalsozialismus das Unternehmen nicht fortführen konnten, veräußerten sie es im August 1938 an eine neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma GmbH. Gesellschafter der Käuferin mit gleichen Stammeinlagcn waren die S0H^>FBHBAG in K^MBBund die B^l AG in FflHHP Die Käuferin führte die Brauerei mit den Arbeitnehmern weiter, die früher bei der Firma W.L. beschäftigt gewesen waren. Nicht übernommen v/urdo der leitende kaufmännische Ange-otcllto Andreas L^^. Er erhielt von seinem früheren Arbeitgeber 18 000 RM Abfindung. Im Januar 1939 beschlossen die Gesellschafter der OHG die Auflösung der Gooellochaft. Lflft wurde zu dem Abwickler bestellt. Das wurde im Handelsregister eingetragen. Ehe die Abwicklung beendet war, beschlossen die Gesellschafter im Dezember 1948 die Fortsetzung der Gesellschaft. Das der GmbH gehörende Vermögen wurdo auf Grund eines vor der Y/iedergutmachungskammor des Landgerichts Nürn-berg/Fürth abgeschlossenen Vergleiches der Y/.L. OHG zurückorstattct. In diesen Zusammenhang wurdo die Firma der Gesellschaft in W.£. geändert. Nach der Rückerstattung dos entzogenen Vermögens fordert die Klägerin Entschädigung zu dem Ausgleich von VermögensSchäden, die sie auf die Verfolgung zurückführt. Die Entcchädigungsbehörde entschied Über die Forderung * i auf Ausgleich des Boykottnchadons und des Schadens, der durch die Entrichtung einer Arisierungoabgabo an die damalige Gau-loitung Pranken der NSDAP entstanden war; sie lehnte diese Ansprüche ab. Neben der Klage gegen dieson Bescheid hat die Klägerin eine Untätigkoitsklago wegen anderer rechtzeitig angemcl-deter VermÖgensschUdcn erhoben. Solche weiteren ent3chä-digungspflichtigen Vormögcnseinbußon hat die Klägerin in den Aufwendungen für Steuern und für gewählte oder auf-gezwungene Berater und Vcxmttlor bei Vorbereitung und Abschluß der Veräußorungsüofträgo gesehen. Sic fordert ferner Ersatz für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines erfolglosen Steuerprozessos, der zur Abwehr einer diskriminierenden Behandlung der Arisierungsabgabe bei der Einkommensteuer durch die Pinanzbchörden erhoben worden war. Schließlich macht oic Entschädigungsansprüche wegen der dem Prokuristen L®Hlgezahltcn Abfindung geltend. Das Landgericht hat beide Klagen miteinander verbunden. Über die Entschädigung des Boykottochadcno haben sich die Parteien vor dem Landgericht geeinigt. Zum Ausgleich des Schadens, der durch dio Kosten und Steuern anläßlich der Veräußerung des Brauercibetriobes und der Gastwirtschafton entstanden war, hat das Landgericht der Klägorin 24.252,59 DM zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, ihr, hilfsweise Pritz und seiner Schwester Lucy BflBI als Gesamtgläubiger weitere 7.571»77 DM zuzuorkennen. Nach dem Vortrag der Klägerin im Borufungsrochtozug gliedert sich diese Pordcrung wie folgt: Ersatz des Schadens, der durch die Arisie- rungsabgabo entstanden ist 3.427,81 DM Ersatz der Kosten des erfolglosen Stcuerprozesses 363,96 DM Entschädigung für die an LOB gezahlte Abfindung nebst Zuschlag für den Hutzungs-schaden 7.571,77 DM Da3 beklagte Land hat gebeten, dio Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin weitere 363,96 DM zu zahlen, im Übrigen hat es die Berufung zurückgowiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter, mit denen sie im Beruf ungsverfahren unterlegen ist; außerdem fordert sie zu dem vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 363s96 DM eine Nutzungsentcchädigung von 18,20 DM. Das beklagte land bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntschoidungsgrunde: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit Rocht bejaht. Zwar setzt das gerichtliche Vorfahren in EntnchUdigungssachen grundsätzlich eine Entscheidung der Entochüdigungsbohördc im Verwaltungsvorfahren voraus (§ 210 BEG). An einer solchen Entscheidung fehlt oo hier u.a. für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die Abfindung die an den Prokuristen T4KDgezahlt wurde. Es braucht nicht entschieden zu worden, ob die wegen des Pohlens des Bescheides erhobene Untätigkoitsklage (§ 216 BEG) zulässig ist, oder ob die Klägerin befugt war, die Klage nachträglich zu erweitern, di'ev; äie 'gegen den Bescheid der EntschUdigungsbehördc erhoben hat, durch den andere Ansprüche auf Entschädigung von Vermögensschäden abgclohnt worden waren. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich in jedem Pall daraus, daß das beklagte Land im Laufe deo gerichtlichen Verfahrens dos ersten Rechto-zuges beantragt hat, die Klage abzuweisen. Eine solche Erklärung orsotzt den ablehnenden Bescheid, auch wenn sic hier nicht von der EntschädigungsbchÖrdc des beklagten Landes, sondern von der vornehmlich für die Prozeß-vortretung zuständigen Pinanzmittelstelle abgegebon worden ist (BGH RzW I960, 404 Nr. 72; 1965, 468 Nr. 22, Blosoin-Gicßlor, BEG § 210 Anm. I 1). 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die im Revisionsrochtazug vcrfolgton Ansprüche nach seinen tatsächlichen Feststellungen allein der offenen Handelsgesellschaft mit der Firma BflU V/.L. Jl^zuatohen. Durch nationalsozialistische Vcrfolgungs-maönahmon wurde das Vermögen dieser Gesellschaft geschädigt. Aus dem Gosellschaftovormögen, das nach § 124 HGB i.V.m. § 718 ff BGB weitgehend von dem Vermögen der Gesellschafter gelöst ist, stammen die Geldbeträge, deren Ersatz verlangt wird. Die geschädigte Gesellschaft ist identisch mit der klagenden. Die Firraenänderung spricht in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Poroonongloich-hoit wird nicht dadurch berührt, daß 1939 die damaligen Gesellschafter der OHG die Auflösung der Gesellschaft beschlossen hatten und daraufhin die Liquidation begann. Dieser Beschluß und seine Rechtsfolge (§§ 131 Hr. 2, 145 ff HGB) berührte nur den Gesollschaftazv/eck, ließ aber die zwischen den Gesellschaftern bestehende Bindung nach innen und außen bestehen. Da es bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nicht zu einer vollständigen Durchführung der Abwicklung gekommen war, konnten die Gesellschafter vor oder mit der endgültigen Regelung der Rückerstattung die ’Yiodcraufnahme der ErwerbstU-tigkeit durch die Gesellschaft beschließen. Ohne rechtliche Bedeutung für die hier erörterten Fragen ist es, daß später einzelne Gesellschafter auoochiedcn und durch andere ersetzt wurden. Für die Anspruchsberochtigung der OHG sind allein die erwähnten Bestimmungen des Handelsrechts maßgebend, in denen die Rechtsstellung dieser Gesellschaftsform feotgelcgt ist. Darauf, daß die OHG im Stcucrrecht vielfach abweichend behandelt wird, kommt es hier nicht an. 3. Der Anopruch auf den Pauschal-Ausgleich des Schadens an der Vermögensnutzung, den die Klägerin im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht entschädigten Aufwendungen für die Durchführung des Steuorprozesses erlitten haben will, kann im Revisionsrochtszug nicht mehr geltend gemacht worden. Diesen Anopruch hat die Klägerin im Berufungsvorfahron nicht gestellt. Sie hat sich damit begnügt, den Schaden am "Bestände" des Vermögens mit 363?96 DM geltend zu machen, obwohl sic den Zuschlag von 5 % zu dem Ausgleich des Nutzungo-schadcns bei der Abfindung an gefordert hatte. Ob Nutzungen auf Grund 'schädigender VermögenoaufWendungen entgangen sind, hängt unter anderem davon ab, ob das betroffene Vermögen seiner Art nach Nutzungen abv/arf. Daher muß der Verfolgte den Nobenonspruch auf Ent Schädigung dos Nutzungsschadens besonders geltend machen. Verfahrcnsrochtlich bedeutet da3, daß er einen entsprechenden Antrag zu stellen hat. Das ergibt sich auch aus der im Entochiidigungovcrfahren sinngemäß (§ 209 Abs. 1 DBG) anzuv/ondenden Vorschrift dos § 308 ZPO. Früchte, Zinsen und andere Ncbonforderungon dürfen nach dieser Bestimmung nicht ohne entsprechenden Antrag zugosprochon werden. Im Revisionsverfahren kann ein solcher Antrag nicht mehr wirksam gestellt werden. Die letzte mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren bildet auch hinsichtlich der Anträge die Grundlage für das Revisionsgericht (BGH IM ZPO § 561 Nr. 27; Stein-Jonas, ZPO 18. Aufl. § 561 Anm. II I b). Im anderen Palle vrürde das Rovisionsge-richt in die Lage versetzt, einen Anspruch zu prüfen, der dem Tatrichter nicht unterbreitet vmr, und zwar unter Zugrundelegung von tatsächlichen Feststellungen, die im angefochtenen Urteil zu oinem anderen Zwecke gemacht worden sind. Die Revioion der Berufungsentschoidungen ist auch nicht dazu bestimmt, das Borufungsverfahren zur Behandlung neuer Ansprüche wiedorzueröffnon. 4. Ohne Rechtofchlor hat der Berufungsrichtor der Klägerin eine Entschädigung für die an ihren früheren Prokuristen gezahlte Abfindung versagt. Auf Grund des Vorbringens der Klägerin hat das Berufungsgericht festgeotellt, daß L^Hvon.der B^HHP GmbH nicht weiterbeochäftigt werden durfte, weil das die NSDAP nicht zuließ: Lgflpwurdc als judenfreundlich angesehen. V/ic ira Berufungsurteil weiter au3gcführt wird, sollte mit dieser Maßnahme getroffen, nicht aber die Klägerin in ihrem Vermögen geschädigt worden. Wäre eine Sohüdigung der Klägerin beabsichtigt gewesen, so hätte, wie der Bo-rufungcrichtcr auoführt, die NSDAP ’’nicht nur die Übernahme eines einzigen nichtjüdischen Angestellten verhindert". Diese Begründung liegt auf tatsächlichem, also der Revioion verschlossenem Gebiet. Geht man von dem footge-stollten Sachverhalt aus, so besteht wegen der Abfindung kein Entschädigungsanspruch der Klägerin. Entochädigungs-leiotungen nach dem Bundesontochädigungsgcsotz hat der Verfolgte zu beanspruchen, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon geschädigt worden ist. Die Maßnahme, die den Schaden horbeigeführt hat, muß der Verfolgung desjenigen gedient haben, dem der Schaden erwachsen ist; sie muß, wie in § 2 BEG vorausgesetzt, gegen den Geschädigten im Sinne des § 1 "gerichtet" gewesen sein. Dieses geootzlicho Erfordernis dient dor notwendigen Abgrenzung der Schäden, die Verfolgte erlitten haben, von den Schäden, die nichtverfolgto Personen in Auswirkung der gegen einen anderen verübten Gewalt davongotragen haben. Bas ist von beoonderer Bedeutung für die Entschädigung von Vormo-genoschäden. Bor sich aus § 2 BEG ergebende Grundsatz iot in der Rechtsprechung des Senats soit langem anerkannt; er wird auch im Schrifttum Üborv/iegend gebilligt (van Bam-Loos,§ 2 BEG Anm. 11; Brunn-Hebenstroit,§ 1 Anm. X; Blessin-Ehrig-Wilden,§ 2 Anm. 11). Er wird dadurch bestätigt, daß das Gesetz für bestimmte Tatbestände dieses Richtungserfordernis ausdrücklich aufgibt oder einochrünkt oder durch Vermutungen zugunsten der Gruppenverfolgten ersetzt (§§ 1 Abs. 3 Hr. 4, 88 Hr. 5, 86 Abs. 2 BEG). Hach dem Y/illcn der Parteidicnotstollcn sollte, wie der Berufungorichtcr footgcotollt hat, I£0Pwcgen ooino** Haltung zur Judenpolitik aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Ihm hätte daher ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 88 Nr. 5 BEG zugootanden. Nach den tatrichterlichen PestStellungen war es aber nicht das Ziel der Partoimaßnahme, die Klägerin durch den Zwang zur Abfindung ihres leitenden Angestellten in ihren Vermögen zu schmälern. Im Hinblick auf diese eindeutige Richtung des Beschäftigungsverbots brauchte der Berufungsrichtcr auch nicht ausdrücklich zu erörtern, ob die gegen 1*^0 gerichtete Maßnahme etwa die Klägerin mittreffen sollte. Auch diese Möglichkeit wird bereits durch die Erwägung ausgeschlossen, daß die NSDAP andernfalls die Übernahme weitorer Angestellter verhindert (und dadurch woitore Abfindungsancprüche ausgclöot) hätte. In der Rechtsprechung iot eine über den Verfolgten hinausi’cichondo Zielrichtung dor Unrechtsmaßnahme ange- nomraen worden, wenn der boykottgeschädigte jüdische Arbeitgeber .jüdische Angestellte entlassen mußte (BGH RzY7 1963, 119) mit der Begründung, daß die Diskriminierung aus Gründen der Rasse alle im Berufs- und Wirtschaftsleben tätigen Juden auoschalten sollte (§64 Abs. 2 BEG). Daß jedoch durch Verfolgung eines nichtjüdischen Angestellten der frühere jüdische Arbeitgeber in seinem Vermögen getroffen werden sollte, wie die Revision behauptet, ist kein vom Entschädigungsgesetzgeber zugrunde gelegter Erfahrungstatbestand. Der Tatriehter konnte daher im Wege froier Bev/eiwvnirdigung diese Richtung der Verfolgung ausschließen. Daß sich die Klägerin nicht auf die Vermutung des § 56 Abs. 3 BEG berufen kann, hat der Berufungsrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen. Selbst wenn man die Vermutung der genannten Gesetzesbestimmung auch auf solche Handelsgesellschaften anwendot, deren jüdische Gesellschafter zu dem Kreise der Gruppenverfolgten gehörten, ist die Vermutung widerlegt; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts i3t als ausgeschlossen anzusehen, daß der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, auf Vcr-folgungsmaßnahmen beruht, die gegen sie gerichtet waren. 5. Die Revision ist schließlich auch insoweit unbegründet, als sie die Versagung der Entschädigung für die dor Klägerin auferlegten "Arisierungsabgaben" angroift. Die Revision übersieht, daß nach dem Y/illen des Gesetzgebers den juristischen Personen, Anstalten und nichtrochtsfähigen Handelsgesellschaften nur in sehr beschx-änktem Umfange Entschädigungsansprüche zustehen. Da es den nationalsozialistischen Machthabern vornehm- lieh darum ging, den einzelnen Juden als Persönlichkeit zu treffen und ihn wirtschaftlich zu schädigen, und die Vorfolgungsmaßnahmen auf diese Ziele ausgorichtet waren, hat das Entschädigungsrocht von Anfang an den Ausgleich der dem Verfolgten persönlich zugefügton Schäden in den Vordergrund gestellt. Diese Gesichtspunkte spielen auch eine Rollo beim Ausmaß der Entschädigung. Vogen ihrer besonders diskriminierenden Wirkung im menschlichen Bereich hat das Gesotz für die Entschädigung der Sondcrab-gaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten eine günstigere Regelung getroffen: Im Gegensatz zu dem begrenzten Umfang der Entschädigung bei allen sonstigen Schadonstatbcständen gibt cs für diese Schäden keinen Entschädigungshöchstbc-trag. Es spielt auch keine Rollo, wo der Schaden entstand. Dagegen hat das Gesotz die Entschädigung für solche Schäden, die juristischen Personen, Anstalten und nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften gewährt werden, enger begrenzt. Hach § 143 Abs. 2 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung der verfolgten Gesellschaft oder eines Rochts-oder Zv/ccknachfolgers an 31.12.1952 im Geltungsbereich des Gesetzes befunden hat. An diesor Voraussetzung fohlt es sehr häufig, weil aus naheliegenden Gründen auch die Durchführung der Rückerotattungsgcsetze nicht zu dem Wiederaufleben der durch die t*Arisierüng','*üntergegangenen' Ge'sd-ll-schafton des Handelsrechts geführt hat. Die HöchstbctrUgc, die nach dem Gesotz dieser Gruppo der Geschädigten als Entschädigung gewährt warden dürfen, sind Kennzeichen für die besondere Beschränkung der Entschädigung in dieson Fällen. Hit 75 000.- DM für Schäden an Eigentum und 75 000.- DM für Schäden an Vermögen (§ 148 BEG) bleiben die Entschädigungssummen besonders weit hinter den tatsächlich entstandenen Schäden zurück. Dabei hat der Gesetzgeber keineswegs übersehen, daß bei juristischen Personen und bei Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit vielfach sehr erhebliche Vermögensroassen vorhanden waren und sie durch die Verfolgung, insbesondere durch Boykott entwertet worden sind. Diese Begrenzung der Entschädigungspflicht kann nicht durchbrochen werden durch eine unbegrenzte Entschädigung, wenn juristischen Personen, Anstalten und Handelsgesellschaften Sonderabgaben auf erlegt v/orden sind. Aus diesem Grunde ist § 146 i.V.m. § 148 BEG so auszulegen, daß die durch die Leistung von Sonderabgaben entstandenen Schäden neben der Entschädigung an Eigentum und Vermögen nicht entschädigt worden. Aus den erwähnten Gründen verlotzt diese Sonderregelung kein Verfassungsgcbot (vgl. BGH Rz\'f 1953, 510 Hr. 27). In der Rechtsprechung ist diese Auslegung dos 3. Abschnitts dos BEG anerkannt (OIG München Rz\? 65, 80; KG RzY/ 66, 272). Sic wird auch im Schrifttum durchweg vertreten: Blossin-Ehrig-'tfilden, BEG § 146 Anm. 3; Bleasin-Gießler, § 146 Anm. II 1 b; van Dam-Loos § 146 Anm. 1; Brunn-Hobonotroit, § 146 Anm. 1. Auf eine unzulässige Umgehung dieser Anspruchsbe-gronzung läuft es hinaus, wenn anstelle der Klägerin die in Präge kommenden Gesellschafter als geschädigt betrachtet v/erden. Schäden, die der Klägerin entstanden sind, sind keine unmittelbaren Schäden der jeweiligen Gesellschafter. Das hat der Bundesgerichtshof schon in den Rz\7 1958, 230 und 1961, 63 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen. Die Klägerin kann also oino Entschädigung der Arisicrungszv/angsabgabcn, die sie aus -13- ihrem Vermögen geleistet hat, nicht verlangen, auch ihre Geoellochafter sind nicht anopruchsberechtigt * Aus diesen Gründen muß die Revision mit der Kostonfolge aus § 225 Abo. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewic-sen werden. Mai Haaß Dr. Grell von der Mühlen Bökelraann