Dem Verfolgten steht ein neues Antragsrecht auch dann zu, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes zweifelhaft war. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe sich von Ende 1937 bis 1939 in der Schweiz nur vorübergehend aufgehalten; aus der Tschechoslowakei sei sie erst 1939 ausgewandert, als sie sich entschlossen habe, wegen der dortigen politischen Verhältnisse nicht mehr nach KflHHH) zurückzukehren, sondern in die Vereinigten Staaten von Amerika überzusiedeln. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob sie die Antragsfrist nach BEG eingehalten habe, ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und ob ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz bestehe. § 189 a Abs. 1 BEG greife nicht ein, weil der von der Klägerin in HjflHHPnach ihrem verstorbenen Ehemann gestellte Antrag auch verspätet gewesen und mit dieser Begründung abgelehnt worden sei. Der Klägerin könne wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gehe man von der Ansicht des Beklagten aus, daß die Klägerin schon bei ihrer Ausreise in die Schweiz oder spätestens bei ihrer Verheiratung im April 1938 den Entschluß gefaßt habe, nicht mehr nach K^BMB zurückzukehren, so könne der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit in nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden. Zwar könnte für die Nachmeldung des Berufsschadensanspruchs der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leban nach ihrem 1941 verstorbenen Ehemann die Brücke nach § 189 Abs. 1 BEG bilden, weil es sich hierbei um einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht handelt (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Auch dieser Anspruch ist aber erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. b) Auch ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu. Das erfordert, daß sich bei konkretem Rechtslagenvergleich die Rechtslage des Antragstellers durch die Gesetzesänderung verbessert hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28 und Urteil vom 9. September 1965, bestanden hat, die Klägerin deutsche Volkszugehörige und Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG gewesen ist (BGH Urteil vom 9. Ihm steht daher auch dann ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zu, wenn ein konkreter Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG zweifelhaft war. Damit würde der tragende Rechte gedanke des Art. III BEG-SchlußG aufgegeben werden, daß nur die durch eine Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage ein neues Antragsrecht begründen soll. Von ihren Feststellungen muß daher das Revisionsgericht ausgehen, wenn es bei einem Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG prüft, ob nach bisherigem Recht bereits ein Entschädigungsanspruch bestand oder ob durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 150 BEG aF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG aF. Nach der ständigen und insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963 76 Nr. 24) ist Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der NS-Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Das Berufungsgericht hat im Falle der Klägerin dagegen festgestellt, daß sich trotz ihrer Heirat mit einem amerikanischen Staatsbürger im Jahre 1938 und trotz des Erwerbs der amerikanischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1941 nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden lasse, ob die Klägerin bei ihrem Verbleiben in der Tschechoslowakei nicht vertrieben worden wäre. Sie können auch deshalb dahingestellt bleiben, weil derartige tatsächliche Zweifel nicht ausreichen, um ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zu begründen. In rechtlicher Hinsicht bestehen auf Grund der Tatsachen*' Würdigung des Oberlandesgerichts keine Zweifel, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Die Klägerin war daher bereits nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht wegen ihres Berufsschadens anspruchsberech- tigt, so daß ihr durch die Neufassung des § 150 BEG nicht erstmalig ein Anspruch begründet worden ist. c) Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verneint, daß der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gewährt werden kann. Eine solche Wiedereinsetzungs möglichkeit scheitert schon daran, daß die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie alsbald nach Wegfall des Hindernisses - hier: Erlangung der Kenntnis vom Antragsrecht nach BEG - den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat (BGH RzW 1965, 524).
Nachschlagewerk: ja BGHZ; nein BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Dem Verfolgten steht ein neues Antragsrecht auch dann zu, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes zweifelhaft war. Tatsächliche Zweifel begründen jedoch kein neues Antragsrecht. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1970 - IX ZR 306/69 - OLG Zweibrücken LG Prankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX. ZR 306/69 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1970 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit , USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. November 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1897 in Tschechoslowakei) geborene Klägerin ist Jüdin. Mit einem am 7. Oktober 1965 eingegangenen Schriftsatz meldete sie erstmals Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen an. Zur Wahrung der Antragsfrist berief sie sich auf § 189 a Abs. 1 BEG und die bereits früher nach ihrem verstorbenen Ehemann bei der Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geltend gemachten Entschädigungsansprüche. Hilfsweise bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe früher in KHBgelebt und dort bis 1937 ihren Lebensunterhalt durch Vermietung von Zimmern und Verabreichung von Diätkost an Kurgäste verdient. Im November 1937 habe sie sich besuchsweise nach begeben und dort im April 1938 den amerikanischen Staatsangehörigen Louis ZflHD geheiratet. Dieser habe bis 1937 in gelebt und als Jude Deutschland verlassen müssen. In habe er wie schon vorher in eine amerikanische Firma vertreten. 1939 sei sie mit ihrem Ehemann in die Vereinigten Staaten von Amerika gezogen, wo sie seitdem ansässig sei. Ihr Ehemann sei 1941 in Amerika gestorben. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe sich von Ende 1937 bis 1939 in der Schweiz nur vorübergehend aufgehalten; aus der Tschechoslowakei sei sie erst 1939 ausgewandert, als sie sich entschlossen habe, wegen der dortigen politischen Verhältnisse nicht mehr nach KflHHH) zurückzukehren, sondern in die Vereinigten Staaten von Amerika überzusiedeln. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin keinen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob sie die Antragsfrist nach BEG eingehalten habe, ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und ob ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz bestehe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Berufsschadensrente nach § 154 BEG weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in bereits im No- vember 1937 oder erst im Oktober 1938 aufgegeben hat und von welchem dieser Zeitpunkte ab sie ihre berufliche Tätigkeit dort nicht mehr hat fortführen können. Im ersten Pall scheitere ihr Anspruch an der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG. § 189 a Abs. 1 BEG greife nicht ein, weil der von der Klägerin in HjflHHPnach ihrem verstorbenen Ehemann gestellte Antrag auch verspätet gewesen und mit dieser Begründung abgelehnt worden sei. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG hat das Oberlandesgericht verneint. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht erst durch das Schlußgesetz neu geschaffen worden. Zwar habe sich die Passung des § 150 BEG geändert, doch sei die Klägerin schon nach der alten Passung anspruchsberechtigt gewesen. Sie sei deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG aP und als solche Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß sie 1938 einen amerikanischen Staatsbürger geheiratet und 1941 die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben habe. Es könne nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden, wie sich das lebensschicksal der dem deutschen Volkstum zugehörigen Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Palle ihres Verbleibens in der Tschechoslowakei gestaltet hätte. Sie müsse daher so behandelt werden, als wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet vertrieben worden wäre. 5 Der Klägerin könne wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach ihrem Vorbringen lasse sich nicht beurteilen, wann sie erfahren habe, einen Entschädigungsantrag stellen zu können. Daher könne nicht entschieden werden, ob der Wiedereinsetzungsantrag alsbald gestellt worden sei, nachdem das Hindernis für die Antragstellung weggefallen war. Zur Aufklärung dieser Umstände habe kein Anlaß bestanden, weil ein diese Umstände klärender Vortrag der Klägerin nicht mehr als "alsbald" angesehen werden könnte. Gehe man von der Ansicht des Beklagten aus, daß die Klägerin schon bei ihrer Ausreise in die Schweiz oder spätestens bei ihrer Verheiratung im April 1938 den Entschluß gefaßt habe, nicht mehr nach K^BMB zurückzukehren, so könne der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit in nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 189 a Abs. 1 BEG im Palle der Klägerin nicht anwendbar, ist. Zwar könnte für die Nachmeldung des Berufsschadensanspruchs der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leban nach ihrem 1941 verstorbenen Ehemann die Brücke nach § 189 Abs. 1 BEG bilden, weil es sich hierbei um einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht handelt (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Auch dieser Anspruch ist aber erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. Die 6 zuständige Hamburger Entschädigungsbehörde hat wegen dieser Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, sondern den Anspruch sowohl wegen FristVersäumnis als auch aus Sachgründen abgelehnt. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG ist daher nicht anwendbar. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet auch gegenüber dem Bescheid des Beklagten vom 3. November 1967 aus. Von einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von BGH RzW 1970, 314 kann dann keine Rede sein, wenn die Entschädigungsbehörde die Frage der Fristversäumnis oder Wiedereinsetzung wie hier ausdrücklich dahingestellt sein läßt. b) Auch ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu. Ein solches besteht dann, wenn dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Das erfordert, daß sich bei konkretem Rechtslagenvergleich die Rechtslage des Antragstellers durch die Gesetzesänderung verbessert hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28 und Urteil vom 9. Juli 1970 -IX ZR 240/69 -). Hierfür ist zunächst Voraussetzung, daß nach dem Vortrag der Klägerin die bisher nach § 150 BEG aF geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die bisherige Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung waren. Wenn dies nicht der Fall ist, weil schon nach früherem Recht ein Entschädigungsanspruch begründet war, ist ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht gegeben. Als besondere Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG aF, die durch Art. I BEG-SchlußG fortgefallen sind, kommen hier die deutsche Volkszugehörigkeit und die Vertriebeneneigen-schaft im Sinne von § 1 BVFG in Betracht. Es bedarf daher der Prüfung, ob nach der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, also am 17. September 1965, bestanden hat, die Klägerin deutsche Volkszugehörige und Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG gewesen ist (BGH Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 251/67). Biese Prüfung ist vom Revisionsgericht selbst vorzunehmen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Rechtslage, wie sie sich aus der Gesetzesauslegung durch die Entschädigungsgerichte ergab. Wenn für eine Rechtsfrage am 17. September 1965 keine einheitliche Rechtsprechung bestand oder wenn die Entschädigungsgerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hatten, kann von einer bestimmten Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausgegangen werden. In diesen Pallen darf die rechtliche Beurteilung nicht vom heutigen Rechtsstandpunkt aus rückschauend vorgenommen werden. Hierfür bietet der Wortlaut des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG keinen Anhalt. Es würde ave h dem Sinn und dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen, rechtliche Zweifel an der damaligen Begründetheit des Anspruchs dem Antragsteller anzulasten. Ihm steht daher auch dann ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zu, wenn ein konkreter Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG zweifelhaft war. Dem können tatsächliche Zweifel nicht gleichgestellt werden. Zum Tatsachenbereich gehört dabei auch die Würdigung historischer Tatsachen und Geschehensabläufe. Wenn man auch in diesen Fällen ein neues Antragsrecht einräumen würde, liefe das auf eine neue Tatsachenwürdigung auf Grund des bisherigen Rechts hinaus. Damit würde der tragende Rechte gedanke des Art. III BEG-SchlußG aufgegeben werden, daß nur die durch eine Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage ein neues Antragsrecht begründen soll. Hierin unterscheidet 8 sich gerade die Regelung des Art. III BEG-SchlußG von der des Art. IV BEG-SchlußG, die auch ohne Gesetzesänderung eine erneute Überprüfung des Anspruchs gestattet. Die Tatsachenfeststellung und -Würdigung für den konkreten Rechtslagenvergleich obliegt den Tatsacheninstanzen. Von ihren Feststellungen muß daher das Revisionsgericht ausgehen, wenn es bei einem Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG prüft, ob nach bisherigem Recht bereits ein Entschädigungsanspruch bestand oder ob durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 150 BEG aF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG aF. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit war insoweit am 17. September 1965 nicht zweifelhaft. Hierauf beruft sich die Klägerin auch nicht. Rechtlich zweifelhaft war ferner nicht der Rechtsbegriff des Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, der hier allein in Betracht kommt. Nach der ständigen und insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963 76 Nr. 24) ist Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der NS-Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Dabei ist davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger ohne die Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte. Die Vertriebenen-eigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist nur dann nicht gegeben, wenn ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Lebenssohicksals des Verfolgten nach seiner Auswanderung, feststand, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre. Als solche Fälle sind insbesondere der Tod des Verfolgten vor Beginn der Vertreibung und die Rückkehr nach Abschluß der Verfolgung in das Vertreibungsgebiet angesehen worden. Das Berufungsgericht hat im Falle der Klägerin dagegen festgestellt, daß sich trotz ihrer Heirat mit einem amerikanischen Staatsbürger im Jahre 1938 und trotz des Erwerbs der amerikanischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1941 nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden lasse, ob die Klägerin bei ihrem Verbleiben in der Tschechoslowakei nicht vertrieben worden wäre. An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Zweifel an ihrer Richtigkeit, die der geschichtliche Verlauf des Jahres 1945 in der Tschechoslowakei auslösen könnte, liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können auch deshalb dahingestellt bleiben, weil derartige tatsächliche Zweifel nicht ausreichen, um ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zu begründen. In rechtlicher Hinsicht bestehen auf Grund der Tatsachen*' Würdigung des Oberlandesgerichts keine Zweifel, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Das Gericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage in vollem Umfang beachtet und von seinem tatsächlichen Ausgangspunkt aus die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch richtig angewandt. Die Klägerin war daher bereits nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht wegen ihres Berufsschadens anspruchsberech- tigt, so daß ihr durch die Neufassung des § 150 BEG nicht erstmalig ein Anspruch begründet worden ist. Damit entfällt ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. c) Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verneint, daß der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gewährt werden kann. Eine solche Wiedereinsetzungs möglichkeit scheitert schon daran, daß die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie alsbald nach Wegfall des Hindernisses - hier: Erlangung der Kenntnis vom Antragsrecht nach BEG - den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat (BGH RzW 1965, 524). Mai Graf Zorn Henkel Fuchs