Wenn ein aus Danzig ausgewanderter, deportierter oder ausgewiesener Verfolgter nach §§ 154 ff BEG für Berufsschäden entschädigt worden Ist, richtet sich die wegen der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erforderliche Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. 1958 gewährte ihn die Behörde 10.000 BM Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach §§ 154, 155 BÄQ- und stellte fest, daß ihm ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Im Mai 1966 meldete der Kläger den Anspruch unter Berufung auf die Änderung des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG durch Art. I Hr. 2 BEG-SchlußG wieder an. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Rentenwahlreoht verneint, weil der Kläger 1958, im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über seinen Berufsschadensanspruch, die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht erfüllt habe (Art. III Er. 2 Abs.4 BEG-SohlußG). Entscheldungagründe Mit Recht behandelt der Berufungsrichter den Reuantrag des Klägers auf Entschädigung für Berufsschäden nach Art. III Rr. 2 BEG SohlußG. Da er aus BMM| ausgewandert und durch Art, I Nr. 2 BEG-SchlußG in den Kreis der voll Bntschädigungsberechtigten einbezogen worden ist, steht ihm jedoch die nach §§ 92, 75, 76 BEG berechnete, 10.000 DM übersteigende Kapitalentschädigung zu. Die Änderungen in Art. I BBG-SchlußG bewirken für den Kläger nur eine Erhöhung des Anspruchs. Bei dieser Sachlage kommt eine Überleitung der Anspruchsregelung nach Art. III Sfr. 1 BEG-SchlußG nicht in Betracht. Auch wenn man das Unterscheidungsmerkmal, das die Art und Weise der Überleitung bestimmt, darin sieht, ob durch Art. I BEG-SchlußG ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet (Art. III Er. 1 Abs. 1 S. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen der Anspruchsteller bisher noch nicht zu dem Kreise der Entsehädigungsberechtigten gehörte; das zeigen die angeführten Vorschriften des Art. I BEG-SchlußG. Gehörte ein Anspruchsteller bisher schon zu den beschränkt Berechtigten, so verändern sich allenfalls Art und Umfang seiner Entschädigungsansprüche; es kann aber keine Rede davon sein, daß ihm im Sinne der angezogenen Vorschrift erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Denn wenn diese Gruppe so gestellt wird, als habe im Zeitpunkt der früheren Regelung ihres Anspruchs § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG bereits in der heutigen Eassung gegolten, dann wird sie behandelt wie die voll Anspruchsberechtigten des § 4 BEG. Daß nicht dem deutschen Sprach- und Kultur-kreis zugehörige Auswanderer aus D^M^g im Verfahren nach Art. Ill Hr. 1 BEG-SchlußG entschädigt werden, ist eine unvermeidliche Holge des Umstandes, daß sie vor Erlaß des Schlußgesetzes überhaupt nicht zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllten. Da sich das Überleitungsverfahren im vorliegenden Falle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG richtet, ist nach Absatz 4 dieser Vorschrift das Bestehen des Rentenwahlrechts von den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung abhängig.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. III Nr. 2; BEG § 4. Abs. 1 Nr. 1 c Wenn ein aus Danzig ausgewanderter, deportierter oder ausgewiesener Verfolgter nach §§ 154 ff BEG für Berufsschäden entschädigt worden Ist, richtet sich die wegen der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erforderliche Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. BGH, Urt. ▼. 26. November 197° II ZR 305/69 - OLG Zweibrüoken LG Erankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n ZR 305/69 URTEIL Verkündet am 26. lovember 1970 Pohl, JustiahauptSekretär ela Urkondsbeemter der GeechAfteetelle in den Sntschädigungsreehtsstreit Siegfried II Israel, itraBe Häger and RevisionsRläger, - Proaeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Br. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten daroh das Landesaat für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisionsheklagten, Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt 2 Ber n. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Kaaß, von der Kühlen, Henkel und Muchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 1969 wird zurüokgewieaen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Ber 1896 geborene jüdisohe Kläger verlor 1939 seine Stellung im Bienst einer I^HBer Pirna. 1940 wanderte er von BflHBnach Palästina aus. 1958 gewährte ihn die Behörde 10.000 BM Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach §§ 154, 155 BÄQ- und stellte fest, daß ihm ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Im Mai 1966 meldete der Kläger den Anspruch unter Berufung auf die Änderung des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG durch Art. I Hr. 2 BEG-SchlußG wieder an. Bie Behörde setzte die Kapitalentschädigung auf 32.409 DM feat; das Renten-Wahlrecht sprach sie dem Kläger erneut ah. Der Kläger begehrt die Rente unter Zugrundelegung einer erhöhten Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat das Rentenwahlrecht bejaht, weil der Kläger im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung 65 Jahre alt war (§94 BEG). Es hat ihm 35.693 DM Rentenrückstände und 892 DM laufende Rente ab 1. August 1968 zuerkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Rentenwahlreoht verneint, weil der Kläger 1958, im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über seinen Berufsschadensanspruch, die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht erfüllt habe (Art. III Er. 2 Abs. 4 BEG-SohlußG). Den Bntschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung hat es bis zu dem 31. Dezember 1959 erstreckt und dem Kläger weitere 3.390 DM sugesprochen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Rente. Der Beklagte bittet um Ztrückwaisung des Rechtsmittels . Entscheldungagründe Mit Recht behandelt der Berufungsrichter den Reuantrag des Klägers auf Entschädigung für Berufsschäden nach Art. III Rr. 2 BEG SohlußG. 1 Als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten hatte der Kläger wegen der Verdrängung aus seiner Erwerbsstellung Anspruch auf den Pestbetrag der Kapitalentschädigung von 10.000 DM (§ 155 BEO). Da er aus BMM| ausgewandert und durch Art, I Nr. 2 BEG-SchlußG in den Kreis der voll Bntschädigungsberechtigten einbezogen worden ist, steht ihm jedoch die nach §§ 92, 75, 76 BEG berechnete, 10.000 DM übersteigende Kapitalentschädigung zu. Der Kläger hätte nach früherem Recht anstelle der Kapitalentschädigung die Rente beanspruchen können, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Rentenwahl erfüllte (§ 156 BEG). Der Anspruch wäre auf den festen Mbnats-betrag von 200 DM beschränkt gewesen. Aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG hätte ihm jedoch als voll Entschädi-gungsberechtigtem unter den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen (§94 BEG) eine nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG errechnete höhere Rente zugestanden. Daß er die tatsächlichen Voraussetzungen der Rentenwahl inzwischen erfüllt, beruht auf Zeitablauf, nicht auf einer Rechtsänderung. Rechtlioh kamen demnach für den Kläger als Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten Entschädigungsleistungen gleicher Art in Betracht, wie er sie jetzt als Auswanderer aus D^BB beansprucht. Hinsichtlich der Kapitalentschädigung ist eine Begrenzung der Höhe entfallen. Auch die Rente wäre niedriger gewesen; außerdem war ihre Anpassung im Sinne des § 166 b BEG n.P. nicht vorgesehen. Beide Veränderungen durch Art. I BEG-SohlußG betreffen gleichfalls die Höhe der Entschädigung. Es handelte sich also bei beiden hier in Frage stehenden Arten der Entschädigung für Berufsschäden um eine Beschränkung des Umfangs im Sinne von § 149 BEG. Die Änderungen in Art. I BBG-SchlußG bewirken für den Kläger nur eine Erhöhung des Anspruchs. Bei dieser Sachlage kommt eine Überleitung der Anspruchsregelung nach Art. III Sfr. 1 BEG-SchlußG nicht in Betracht. Auch wenn man das Unterscheidungsmerkmal, das die Art und Weise der Überleitung bestimmt, darin sieht, ob durch Art. I BEG-SchlußG ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet (Art. III Er. 1 Abs. 1 S. 2) oder ein in der Person des Berechtigten schon bestehender Anspruch erweitert wird (Art. III Er. 2 Abs. l), handelt es sich im Streitfall eindeutig um einen "weitergehenden" Anepruoh. Der Fall gibt keinen Anlaß, das Verhältnis dieser Überleitungsbestimmungen grundsätzlich zu untersuchen. Der Berufnngsrichter neigt offenbar der Auffassung zu, daß unter dem einzelnen Anspruch auf Entschädigung ln Art. III Er. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG nur das Reoht zu verstehen ist, wegen eines der Sohadenstatbestände des 2. Abschnitts des BBG überhaupt Entschädigung, nicht aber das Reoht, eine bei dieser Schadensart vorgesehene Teilleistung zu verlangen. Zu erwägen wäre auch, ob Er. 1 nicht immer dann eingreift, wenn für den geltend gemachten Sachverhalt bisher noch keine Entschädigung gewährt wurde, Er. 2 hingegen, wenn eine Entschädigung gewährt war und ihre Verbesserung verlangt wird. Der Entscheidung dieser Fragen bedarf es hier nicht. Offensichtlich zu Unrecht stützt die Revision ihr Überleitungsbegehren auf Art. III Er. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen der Anspruchsteller bisher noch nicht zu dem Kreise der Entsehädigungsberechtigten gehörte; das zeigen die angeführten Vorschriften des Art. I BEG-SchlußG. Sie regeln allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Entschädigung und für die Zugehörigkeit zu den nach § 4 BEG voll oder nach § 149 HEG beschränkt Berechtigten. Gehörte ein Anspruchsteller bisher schon zu den beschränkt Berechtigten, so verändern sich allenfalls Art und Umfang seiner Entschädigungsansprüche; es kann aber keine Rede davon sein, daß ihm im Sinne der angezogenen Vorschrift erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Auch die Erwägung der Revision, die Überleitung nach Art. Ill Hr. 2 BSG-SchlußG mache die Absicht des Gesetzgebers zunichte, den Dni^^^b die volle Entschädigungsberechtigung einzuräumen, geht fehl. Denn wenn diese Gruppe so gestellt wird, als habe im Zeitpunkt der früheren Regelung ihres Anspruchs § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG bereits in der heutigen Eassung gegolten, dann wird sie behandelt wie die voll Anspruchsberechtigten des § 4 BEG. Daß nicht dem deutschen Sprach- und Kultur-kreis zugehörige Auswanderer aus D^M^g im Verfahren nach Art. Ill Hr. 1 BEG-SchlußG entschädigt werden, ist eine unvermeidliche Holge des Umstandes, daß sie vor Erlaß des Schlußgesetzes überhaupt nicht zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllten. Haben sie keinen Entschädigungsantrag gestellt, dann fehlt es an einer früheren Entscheidung, auf die abgestellt werden könnte. Ist ihr von vomeherein unbegründeter Antrag abgelehnt worden, so wäre es an sich möglich, auf die früheren Verhältnisse abzustellen, soweit die Ablehnung darauf beruht. Der Gesetzgeber hat Jedoch davon abgesehen, bei erstmaliger Begründung von Entschädigungsansprüchen an eine frühere Entscheidung anzuknüpfen (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Da sich das Überleitungsverfahren im vorliegenden Falle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG richtet, ist nach Absatz 4 dieser Vorschrift das Bestehen des Rentenwahlrechts von den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung abhängig. Unbestritten erfüllte der Kläger 1958 die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht. Eine Rente steht ihm deshalb nicht zu. Gegen die Berechnung seiner Kapitalentschädigung im Berufungsurteil bringt die Revision nichts vor. Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Henkel Fuchs