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BGH · IX ZR 305/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 305/67

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat ein erwerbsunfähiges Kind schon dann, wenn es für nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann (unter Aufgabe von RzW 1966, 220 Nr. 16). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des H. Die Mutter erwirkte im Jahre 1939 in Antwerpen gegen den jüdischen Goldschmied Leib einen Unterhaltstitel mit der Behauptung, er sei der Erzeuger des Klägers. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Anspruch ab, weil der Kläger zwischen den einzelnen Schüben der Schizophrenie nicht erwerbsunfähig sei und weil eine etwaige Erwerbsunfähigkeit erst nach September 1959 begonnen habe. ber 1965 und durch ein weiteres Zeugnis des behandelnden Arztes des Klägers vom 17» März 1969 ausgeräumt. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, indem es die Frage, ob der Kläger vor Vollendung des 24., 25« oder 27. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet die Entschädigungsorgane, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Die Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung medizinischer Fragen, namentlich der Frage des Beginns einer geistigen Erkrankung ist zwar nicht ausnahmslos, aber doch in aller Regel geboten. hang noch dargelegt wird, zu entscheiden, oh der Kläger im November 1953 infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Es hebt außerdem hervor, der Kläger habe bis zu dem September 1959 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und sei vor 1959 nicht völlig hilflos gewesen. Es ist keineswegs auszuschließen, daß ein Facharzt trotz dieser Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die geistigen Gebrechen des Klägers hätten dessen Leistungsfähigkeit schon im November 1953 derart beeinträchtigt, daß er seinen Lebensunterhalt nicht selbst habe verdienen können. Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Lebensschadensanspruchs folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-nimmt, aus § 189a Abs. 1 BEG, da der Kläger Anträge auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig und rechtswirksam gestellt hat. Der Kläger ist auch als Hinterbliebener eines Der in Auschwitz getötete Erzeuger des Klägers, Leib Ickowicz, war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bis zu seiner Verbringung staatenlos. Oktobers 1953 nicht erlebt haben kann, dem genannten Personenkreis zuzuordnen, wenn er zur Zeit seines Todes Staatenloser gewesen ist (BGH RzW 195^, 4-07 Nr. 29). Als Stiefkind, das der Verfolgte Leib in seine Wohnung aufgenommen hatte, ist der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Lebensjahr vollendet haben und infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig gewesen sein, um die Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderzuschlages zu erfüllen. Als dauernd erwerbs unfähig gilt ein Kind nach Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) vom 9* März 1959 (GMB1 S. Zu Mindesteinkommen, das zu berücksichtigen ist, gehören alle Mittel, die dem Kinde für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Die Präge, ob der Kläger im November 1953 außerstande war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. geistige Arbeit leisten und demgemäß erwerbsfähig sein, auch wenn er hilflos ist d.h. nicht ohne ständige Pflege durch einen anderen auskommen kann.

Zitierte Normen: § 176 BEG
KinderwerbsunfähigBEGBerufungsgerichtErwerbsunfähigkeitKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

24<6 062
r
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 17 Ahs • 1 Nrc 3 * "1 • DV—BEG § 7 Ahs• 1 Hr• 2
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat ein erwerbsunfähiges Kind schon dann, wenn es für nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann (unter Aufgabe von RzW 1966, 220 Nr. 16).
BGH, Urt. v. 22. Mai 1969 - IX ZR 305/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IX ZR 305/67	URTEIL
Bernard R
'Belgien,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
?-
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen,
 Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des H. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am	1928	in	Belgien	als	un-
eheliches Kind einer jüdischen Mutter geboren. Die Mutter erwirkte im Jahre 1939 in Antwerpen gegen den jüdischen Goldschmied Leib	einen	Unterhaltstitel mit der
 Behauptung, er sei der Erzeuger des Klägers. Im November 1940 schlossen I^P^B nnd die Mutter des Klägers in Frankreich die Ehe. Danach nahm IfH den Kläger in seinen Haushalt und in seine Wohnung auf.	wurde
 während des Krieges in mehreren Lagern festgehalten und
1943 nach Auschwitz verbracht. Von dort ist er nicht zurückgekehrt. Ein belgisches Gericht erklärte ihn im Jahre 1957 für tot und stellte den 6. März 1943 als Todeszeitpunkt fest.
Der Klager, der im Jahre 1950 die belgische Staatsangehörigkeit erwarb, beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Leben nach Leib	Er	leidet an Schi-
zophrenie, die nicht als Verfolgungsleiden anerkannt ist.
Im März 1958 beantragte er Entschädigung für Freiheitsund Gesundheitsschaden. Am 23. März 1963 machte er den Lebensschadensanspruch geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Anspruch ab, weil der Kläger zwischen den einzelnen Schüben der Schizophrenie nicht erwerbsunfähig sei und weil eine etwaige Erwerbsunfähigkeit erst nach September 1959 begonnen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Lebensschadensanspruch weiter. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen des zweiten Rechtszuges zu erkennen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Die Bedenken, die gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers mit Rücksicht auf dessen geistige Erkrankung bestehen
 
könnten, sind durch das im ersten Rechtszug vorgelegte ärztliche Zeugnis des Arztes Dr.	vom	22. Septem-
ber 1965 und durch ein weiteres Zeugnis des behandelnden Arztes des Klägers vom 17» März 1969 ausgeräumt.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, indem es die Frage, ob der Kläger vor Vollendung des 24., 25« oder 27. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig gewesen sei, ohne Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen entschieden habe. Dieser habe sich dazu erklären müssen, ob Erwerbsunfähigkeit beim Kläger auch Vorgelegen habe, wenn dieser zwar kurze Zeit gearbeitet habe, aber nach ärztlicher Voraussicht in absehbarer Zeit mit erneuter Arbeits Unfähigkeit habe gerechnet werden müssen. Diese Verfahrens rechtliche Rüge ist begründet.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet die Entschädigungsorgane, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Welche Ermittlungen anzustellen sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (BGH RzW 1964, 42 Nr. 2S). Die Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung medizinischer Fragen, namentlich der Frage des Beginns einer geistigen Erkrankung ist zwar nicht ausnahmslos, aber doch in aller Regel geboten. Entscheidet der Tatrichter eine solche Frage, in Abweichung von der Auffassung eines ärztlichen Sachverständigen, selbst, so müssen seine Ausführungen erkennen lassen, daß er über die erforderliche Sachkunde verfügt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Hier war, wie im anderen Zusammen-
 
hang noch dargelegt wird, zu entscheiden, oh der Kläger im November 1953 infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Das Oberlandesgericht hat diese Frage nur anhand äußerer Tatsachen entschieden. Daß der Kläger erst im August oder September 1959 in Vancouver erwerbsunfähig geworden sei, schließt es aus zwei Reisen des Klägers nach Kanada und der Tatsache, daß er dort zeitweise gearbeitet hat. Es hebt außerdem hervor, der Kläger habe bis zu dem September 1959 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und sei vor 1959 nicht völlig hilflos gewesen. Die von ihm verwerteten Tatsachen ersetzen jedoch die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen nicht. Es ist keineswegs auszuschließen, daß ein Facharzt trotz dieser Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die geistigen Gebrechen des Klägers hätten dessen Leistungsfähigkeit schon im November 1953 derart beeinträchtigt, daß er seinen Lebensunterhalt nicht selbst habe verdienen können. Vorübergehende Verrichtung von Arbeiten und dadurch erzielte geringe Einkünfte hindern die Annahme dauernder Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne nicht. Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen.
Auch in sachlicher Hinsicht begegnet das Berufungsurteil rechtlichen Bedenken.
Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Lebensschadensanspruchs folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-nimmt, aus § 189a Abs. 1 BEG, da der Kläger Anträge auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig und rechtswirksam gestellt hat. Der Kläger ist auch als Hinterbliebener eines
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Verfolgten, der zu dem Personenkreis des § 160 Abs. 1 BEG gehörte, nach § 160 Abs. 3 Satz 1 BEG entschädigungsberechtigt. Der in Auschwitz getötete Erzeuger des Klägers, Leib Ickowicz, war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bis zu seiner Verbringung staatenlos. Ein durch Verfolgungsmaßnahmen getöteter Verfolgter ist, da er den Stichtag des 1. Oktobers 1953 nicht erlebt haben kann, dem genannten Personenkreis zuzuordnen, wenn er zur Zeit seines Todes Staatenloser gewesen ist (BGH RzW 195^, 4-07 Nr. 29). Als Stiefkind, das der Verfolgte Leib	in	seine
 Wohnung aufgenommen hatte, ist der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1. DV-BEG als dessen Hinterbliebener anzusehen.
Die Voraussetzungen des § 15 BEG sind erfüllt. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG steht Kindern der Rentenanspruch für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Solche Zuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen auch für ältere Kinder vorgesehen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind. Der Staat nimmt sich solcher Kinder dann an, wenn der Beamte oder Verfolgte im Falle seines Fortlebens vollständig und fortdauernd für sein gebrechliches Kind aufkommen müßte. Die beamtenrechtliche Regelung, der die jeweilige Fassung des § 7 der 1. DV-BEG Rechnung trägt, hat zunächst auf die Vollendung des 24. Lebensjahres, später des 25. Lebensjahres und sodann des 27. Lebensjahres abgestellt. Der Kläger hat am 10. November 1952 das 24. Lebensjahr vollendet. Nach § 14 Abs. 1 bis 4 des damals gültigen Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung vom 27. März 1953 BGBl I 81) dem § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG in der
 
Passung der VO vom 23. November 1956 (BGBl I 864) entsprach, mußte ein Kind das 24. Lebensjahr vollendet haben und infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig gewesen sein, um die Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderzuschlages zu erfüllen. Außerdem durfte ein eigenes monatliches Mindesteinkommen von damals 75 DM nicht überschritten sein. Als dauernd erwerbs unfähig gilt ein Kind nach Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) vom 9* März 1959 (GMB1 S. 134), die für die Auslegung heranzuziehen sind, wenn es für nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Zu Mindesteinkommen, das zu berücksichtigen ist, gehören alle Mittel, die dem Kinde für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
Die Präge, ob der Kläger im November 1953 außerstande war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. Es stellt vielmehr unter Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in RzW 1966, 220 Nr. 16 entwickelt hat, darauf ab, ob die geistige Erkrankung des Klägers vor dem Herbst 1959 einen solchen Grad erreichte, daß die dem Kläger verbliebene Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben weniger als 10 $ betrug. Dieser Maßstab kann aber nicht angelegt werden, wie die als Auslegungsregel herangezogene Nummer 7 der VV ergibt. Der Senat gibt daher seine bisherige Rechtsprechung auf.
Außerdem setzt das Oberlandesgericht in zu demindest mißverständlicher Weise Hilflosigkeit und dauernde Erwerbsunfähigkeit gleich. Ein Kranker kann hochwertige
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geistige Arbeit leisten und demgemäß erwerbsfähig sein, auch wenn er hilflos ist d.h. nicht ohne ständige Pflege durch einen anderen auskommen kann. Umgekehrt braucht der wegen dauernder Gebrechen Erwerbsunfähige nicht ständig auf fremde Wartung angewiesen zu sein. Das Berufungsgericht stellt jedoch auch darauf ab, ob der Kläger sich bei seiner Einreise in Kanada im hilflosen Zustand befand und ob sein Gesundheitszustand schon vor September 1959 "seine völlige Hilflosigkeit und dauernde Erwerbsunfähigkeit" bewirkte.
Wegen dieser Rechtsmängel muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Graf
 Maaß	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel