Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die wirkliche Schuldnerin ist in der Bürgschaftsurkunde nicht genannt. Wegen der Eindeutigkeit der Schuldnerbezeichnung ist es nicht möglich, die Bürgschaftsurkunde dahin auszulegen, daß entgegen dem Wortlaut Schuldnerin die B^^ Sägewerk und Holzbau GmbH sei. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 902) hat die Klägerin nicht dargetan. "nicht um einen Trick gehandelt hat, auf den die Klägerin hätte hereinfallen sollen" (GA 62).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 304/96 BESCHLUSS vom 9. September 1997 in dem Rechtsstreit ______-Werk GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Franziska L^BBilil^Eund Horst t r aß e \ Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen ve^reten durch den Vorstand Armin HÄÄstraße Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. September 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert: 130.000 DM Gründe Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine wirksame Bürgschaft verneint. Die Bürgschaftsurkunde weist als Schuldnerin die Holz B^p OHG aus. Diese war der Klägerin indessen nicht aus der Lieferung von Sonnenschutzanlagen verpflichtet. 3 Die wirkliche Schuldnerin ist in der Bürgschaftsurkunde nicht genannt. Wegen der Eindeutigkeit der Schuldnerbezeichnung ist es nicht möglich, die Bürgschaftsurkunde dahin auszulegen, daß entgegen dem Wortlaut Schuldnerin die B^^ Sägewerk und Holzbau GmbH sei. Die Angabe der Hauptschuld ändert daran nichts. Der Streitfall ist der Fallgestaltung, die der Senatsentscheidung vom 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, WM 1993, 1141 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Die Voraussetzungen einer falsa demonstratio (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, WM 1989, 559, 561; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 902) hat die Klägerin nicht dargetan. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Verbindlichkeiten der OHG aus einem Schuldbeitritt verneint. Eine Haftung der OHG aus unerlaubter Handlung scheidet aus, weil die Klägerin ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Aufführung der OHG als Schuldnerin in der Bürgschaftsurkunde r "nicht um einen Trick gehandelt hat, auf den die Klägerin hätte hereinfallen sollen" (GA 62). Brandes Zugehör Kref t Ganter Stodolkowitz