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BGH · IX ZR 304/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 304/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die wirkliche Schuldnerin ist in der Bürgschaftsurkunde nicht genannt. Wegen der Eindeutigkeit der Schuldnerbezeichnung ist es nicht möglich, die Bürgschaftsurkunde dahin auszulegen, daß entgegen dem Wortlaut Schuldnerin die B^^ Sägewerk und Holzbau GmbH sei. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 902) hat die Klägerin nicht dargetan. "nicht um einen Trick gehandelt hat, auf den die Klägerin hätte hereinfallen sollen" (GA 62).

Schuldnerin18WMOHGBerufungsgerichtGmbHBürgschaftsurkundeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 304/96	BESCHLUSS
vom 9. September 1997
in dem Rechtsstreit
______-Werk	GmbH	&	Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Franziska L^BBilil^Eund Horst t r aß e \
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
ve^reten durch den Vorstand Armin HÄÄstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 9. September 1997
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 130.000 DM
Gründe
 Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine wirksame Bürgschaft verneint. Die Bürgschaftsurkunde weist als Schuldnerin die Holz B^p OHG aus. Diese war der Klägerin indessen nicht aus der Lieferung von Sonnenschutzanlagen verpflichtet.
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Die wirkliche Schuldnerin ist in der Bürgschaftsurkunde nicht genannt. Wegen der Eindeutigkeit der Schuldnerbezeichnung ist es nicht möglich, die Bürgschaftsurkunde dahin auszulegen, daß entgegen dem Wortlaut Schuldnerin die B^^ Sägewerk und Holzbau GmbH sei. Die Angabe der Hauptschuld ändert daran nichts. Der Streitfall ist der Fallgestaltung, die der Senatsentscheidung vom 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, WM 1993, 1141 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Die Voraussetzungen einer falsa demonstratio (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, WM 1989, 559, 561; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 902) hat die Klägerin nicht dargetan.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Verbindlichkeiten der OHG aus einem Schuldbeitritt verneint. Eine Haftung der OHG aus unerlaubter Handlung scheidet aus, weil die Klägerin ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Aufführung der OHG als Schuldnerin in der Bürgschaftsurkunde
r
 
"nicht um einen Trick gehandelt hat, auf den die Klägerin hätte hereinfallen sollen" (GA 62).
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz