Ist ein Anspruch, falls er besteht, unzweifelhaft eine Masseforderung, läßt sich die internationale Zuständigkeit nicht aus dem deutsch-österreichischen Konkursvertrag entnehmen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mit der Behauptung, der Beklagte habe das Mietverhältnis zunächst fortgesetzt und frühestens zu dem Jahresende 1993 gekündigt, hat der Kläger den Beklagten vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 22.050 DM für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich aus Art. 21 des Vertrages vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-) rechts (kurz: Konkursvertrag, BGBl. 1985 II 410, auch abgedruckt bei Kilger/K. Danach bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zu dem Gegenstand haben, nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis -insoweit recht zu geben, als für die Klage auf Zahlung des vor Konkurseröffnung angefallenen Mietzinses die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist. Der Kläger macht den Mietzins für die Zeit vom 1. Die gerichtliche Zuständigkeit für solche RechtsStreitigkeiten bestimmt sich gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des - vom deutschen Gesetzgeber mit Gesetz vom 4. Juli 1985 in Kraft getretenen (BGBl. 1985 II 712) - Konkursvertrages nach dem Recht des Vertragsstaates, ln dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Ob die konkursrechtliche Einordnung als Masse- oder Konkursforderung zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht oder ob eine Leistungsklage erhoben wird, bei der diese Frage inzidenter geprüft werden muß, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne Belang. Demgemäß sind für die Entscheidung über den Anspruch auf Mietzins für die Zeit vom 1. Soweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte von den Vorinstanzen - weitergehend - auch für die Klage auf Zahlung von Mietzins für die Zeit nach Konkurseröffnung (15. Der erste Abschnitt (Art. 1 bis 24) des Konkursvertrages enthält dabei die Vorschriften über das Konkursverfahren (Nr. I 5 der Denkschrift; Allgemeiner Teil Nr. 7 des Gemeinsamen Berichts). Juni 1963 - II ZR 137/62, KTS 24 (1963), 175, 176; Jaeger/Lent, KO 8. Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der einen "gegen die Konkursmasse" gerichteten Anspruch zu dem Gegenstand hat, ist in den Artikeln 20 und 21 des Konkursvertrages geregelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber auch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 nicht einschlägig. Mit den dort genannten "Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zu dem Gegenstand haben" sind Streitigkeiten über die Abgrenzung zwischen Masse- und Konkursforderungen gemeint (so ausdrücklich auch der Gemeinsame Bericht, Besonderer Teil, zu Art. 21). Gemäß Art. 19 Abs. 1 des Konkursvertrages bestimmt sich die Abgrenzung der Masse- und Konkursforderungen nach dem Recht des VertragsStaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie der Wortlaut des Art. 19 Konkursvertrag und der "Gleichlauf" mit Art. 21 deutlich machen, liegt eine Streitigkeit über die Abgrenzung zwischen Masseforderungen und Konkursforderungen im Sinne von Art. 21 aber nur dann vor, wenn eine Forderung entweder das eine oder das andere ist, also nur die richtige Einstufung fraglich ist (vgl. Der Kläger hat den Anspruch auf Mietzins für die Zeit vom 15. Das wäre aber ein anderer Anspruch, den der Kläger nicht geltend macht. Hat er es fortgesetzt, wie der Kläger behauptet, ist der Mietzinsanspruch für die Zeit nach Konkurseröffnung eine Masseforderung. Auch der Beklagte stellt nicht in Frage, daß die Forderung, falls sie - für die Zeit nach Konkurseröffnung - besteht, eine Masseforderung ist. Ob der Beklagte das Mietverhältnis nach Konkurseröffnung fortgesetzt hat, ist keine konkursrechtliche Frage. Konkursgericht seinen Sitz hat, über die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage entscheiden zu lassen, deren Erfolg ausschließlich von dieser Frage abhängt. a) Das zwischen den Mitgliedsstaaten der EG und der EFTA geschlossene Lugano-Übereinkommen (LugÜ) erklärt für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zu dem Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates für zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (Art. 16 Nr. 1 a).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KonkursVtr AUT Art. 21 Abs. 1 Ist ein Anspruch, falls er besteht, unzweifelhaft eine Masseforderung, läßt sich die internationale Zuständigkeit nicht aus dem deutsch-österreichischen Konkursvertrag entnehmen. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 304/95 - OLG München LG Kempten BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 304/95 URTEIL Verkündet am: 11. Juli 1996 Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 % ! Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1996 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Oktober 1995 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Zahlung von 1.225 DM (Mietzins vom 1. bis 14. April 1993) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im übrigen werden auf die Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Oktober 1995 sowie das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Januar 1995 aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 3 ~h - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kläger vermietete ab dem 1. Oktober 1992 an die in Österreich wohnhafte Monika DJUBHfe (im folgenden: Schuldnerin) ein-in Deutschland gelegenes Ladengeschäft. Der monatliche Mietzins belief sich auf 2.450 DM. Am 15. April 1993 wurde in Österreich das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte, ein österreichischer Rechtsanwalt, wurde zu dem "Masseverwalter" bestellt. Mit der Behauptung, der Beklagte habe das Mietverhältnis zunächst fortgesetzt und frühestens zu dem Jahresende 1993 gekündigt, hat der Kläger den Beklagten vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 22.050 DM für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1993 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. 4 Entscheidunqsqründe Die - zugelassene - Revision des Klägers hat keinen Erfolg, soweit die Klage in Höhe von 1.225 DM (Mietzins vom 1. bis 14. April 1993) abgewiesen worden ist. Im übrigen führen die Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich aus Art. 21 des Vertrages vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-) rechts (kurz: Konkursvertrag, BGBl. 1985 II 410, auch abgedruckt bei Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. Anhang 11/1). Danach bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zu dem Gegenstand haben, nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Es sei nicht sinnvoll, für die Zuständigkeit anders anzuknüpfen, wenn der Rechtsstreit nicht als Feststellungsklage, sondern als Leistungsklage geführt werde. Denn auch bei einer solchen müsse inzidenter geprüft werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch als Masse- oder als Konkursforde-rung zustehe. II. Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis -insoweit recht zu geben, als für die Klage auf Zahlung des vor Konkurseröffnung angefallenen Mietzinses die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist. Der Kläger macht den Mietzins für die Zeit vom 1. bis 14. April 1993 außerhalb des Konkurses und in voller Höhe - also als Masseforderung - geltend. Der Beklagte verweist den Kläger darauf, den Anspruch als Konkursforderung bei dem - österreichischen - Konkursgericht anzu demelden. Damit besteht Streit über "die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung". Die gerichtliche Zuständigkeit für solche RechtsStreitigkeiten bestimmt sich gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des - vom deutschen Gesetzgeber mit Gesetz vom 4. März 1985 ratifizierten (BGBl. 1985 II 410) und am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen (BGBl. 1985 II 712) - Konkursvertrages nach dem Recht des Vertragsstaates, ln dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Ob die konkursrechtliche Einordnung als Masse- oder Konkursforderung zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht oder ob eine Leistungsklage erhoben wird, bei der diese Frage inzidenter geprüft werden muß, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne Belang. Demgemäß sind für die Entscheidung über den Anspruch auf Mietzins für die Zeit vom 1. bis 14. April 1993 die österreichischen Gerichte zuständig. 6 III. Soweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte von den Vorinstanzen - weitergehend - auch für die Klage auf Zahlung von Mietzins für die Zeit nach Konkurseröffnung (15. April bis 31. Dezember 1993) verneint worden ist, kann ihnen nicht gefolgt werden. 1. Insofern ist der Konkursvertrag nicht anwendbar, weil die Einordnung des Klageanspruchs als Masseforderung außer streit ist. Der Anwendungsbereich des Konkursvertrages geht nicht weiter als zur Ausfüllung der Lücke erforderlich ist, die der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen (kurz: Vollstreckungsabkommen, BGBl. 1960 II 1246, auch abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel/Gei-mer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen Nr. 650.1) in Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 gelassen hatte. Dort sind "Entscheidungen in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren (Ausgleichsverfahren)" vom Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens ausgenommen worden (zu dem Zusammenhang zwischen Konkursvertrag und Vollstreckungsabkommen vgl. Nr. I 1 der Deutschen Denkschrift zürn Konkursvertrag, BT-Drucks. 10/1627, abgedruckt auch bei Bü-low/Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO Nr. 654.13; ebenso Allgemeiner Teil Nr. 1 des Gemeinsamen Berichts zu dem Konkursvertrag, BT-Drucks. 10/1627, abgedruckt bei Bülow/Böck-stiegel/Geimer/Schütze, aaO Nr. 654.17). Zweck des Konkursvertrages ist es sicherzustellen, daß über das einem Schuldner gehörende Vermögen, das sich teils in dem einen, teils in dem anderen Vertragsstaat befindet, nur ein einheitliches Konkurs- und Vergleichsverfahren eröffnet und durchgeführt wird (Nr. I 4 der Denkschrift; Allgemeiner Teil Nr. 2 des Gemeinsamen Berichts). Der Konkursvertrag erfaßt demgemäß (nur) das eigentliche Konkursverfahren nach der deutschen KonkursOrdnung und der österreichischen Konkursordnung sowie das Vergleichsverfahren nach der deutschen Vergleichsordnung und das Ausgleichsverfahren nach der österreichischen Ausgleichsordnung (Allgemeiner Teil Nr. 6 des Gemeinsamen Berichts). Der erste Abschnitt (Art. 1 bis 24) des Konkursvertrages enthält dabei die Vorschriften über das Konkursverfahren (Nr. I 5 der Denkschrift; Allgemeiner Teil Nr. 7 des Gemeinsamen Berichts). Masseforderungen werden nach deutschem Recht außerhalb des Konkursverfahrens geltend gemacht (BGH, Urt. v. 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, WM 1958, 903; v. 10. Juni 1963 - II ZR 137/62, KTS 24 (1963), 175, 176; Jaeger/Lent, KO 8. Auf1. § 57 Rdnr. 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aüfl. § 57 Rdnr. 3; Kilger/K. Schmidt, § 57 Anm. 3). Nach österreichischem Recht besteht jedenfalls eine entsprechende Möglichkeit. Der Massegläubiger kann wahlweise vor dem Prozeßgericht (vgl. § 111 Abs. 2 österr. KO) oder dem Konkursgericht klagen (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 österr. KO). Damit spricht bereits die allgemeine Zielsetzung des Konkursvertrages dagegen, ihn auf die Verfolgung von Ansprüchen anzuwenden, die - falls sie bestehen - unzweifelhaft Masseansprüche sind (vgl. Arnold, Der deutsch-österreichische Konkursvertrag 1987 Art. 20 Anm. 3 - S. 166). 8 b) Dies wird bestätigt durch eine Betrachtung der einzelnen Vorschriften des Konkursvertrages. Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der einen "gegen die Konkursmasse" gerichteten Anspruch zu dem Gegenstand hat, ist in den Artikeln 20 und 21 des Konkursvertrages geregelt. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, betrifft Art. 20 Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkurs forderung. aber nicht die Geltendmachung von Masseforderungen (Arnold, Art. 20 Anm. 3 - S. 166). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber auch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 nicht einschlägig. Mit den dort genannten "Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zu dem Gegenstand haben" sind Streitigkeiten über die Abgrenzung zwischen Masse- und Konkursforderungen gemeint (so ausdrücklich auch der Gemeinsame Bericht, Besonderer Teil, zu Art. 21). Die Vorschrift soll einen "Gleichlauf" von materiellem und formellem Recht gewährleisten (Arnold, Art. 21 Anm. 3 - S. 172; derselbe KTS 46 (1985), 385, 408). Die internationale Entscheidungszuständigkeit soll möglichst den Gerichten des Vertragsstaates zukommen, nach dessen Rechtsordnung sich die Einstufung der Forderung richtet. Gemäß Art. 19 Abs. 1 des Konkursvertrages bestimmt sich die Abgrenzung der Masse- und Konkursforderungen nach dem Recht des VertragsStaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Dasselbe Recht ist dann auch für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich. Wie der Wortlaut des Art. 19 Konkursvertrag und der "Gleichlauf" mit Art. 21 deutlich machen, liegt eine Streitigkeit über die Abgrenzung zwischen Masseforderungen und Konkursforderungen im Sinne von Art. 21 aber nur dann vor, wenn eine Forderung entweder das eine oder das andere ist, also nur die richtige Einstufung fraglich ist (vgl. Arnold, Art. 19 Anm. 2 a - S. 156). Darum geht es hier indessen nicht. Der Kläger hat den Anspruch auf Mietzins für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1993 entweder als Masseanspruch, oder er hat ihn überhaupt nicht. Hat der Beklagte das Mietverhältnis nach der Konkurseröffnung fortgesetzt, dann schuldet er auch danach den Mietzins; hat er es nicht fortgesetzt, dann schuldet er keinen. Der Kläger kann in diesem Fall allenfalls Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache verlangen. Das wäre aber ein anderer Anspruch, den der Kläger nicht geltend macht. Die Parteien streiten allein darüber, ob der Beklagte das Mietverhältnis fortgesetzt hat oder nicht. Hat er es fortgesetzt, wie der Kläger behauptet, ist der Mietzinsanspruch für die Zeit nach Konkurseröffnung eine Masseforderung. Das gilt nach deutschem Recht (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO; vgl. dazu BGHZ 129, 336, 340, 344) wie auch nach österreichischem Recht (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 KO; vgl. Mohr, KO 7. Aufl. § 46 E 68; Holzhammer, österreichisches Insolvenzrecht 3. Aufl. S. 47). Auch der Beklagte stellt nicht in Frage, daß die Forderung, falls sie - für die Zeit nach Konkurseröffnung - besteht, eine Masseforderung ist. Ob der Beklagte das Mietverhältnis nach Konkurseröffnung fortgesetzt hat, ist keine konkursrechtliche Frage. Deshalb wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, das Recht des Vertragsstaates, in dem das 10 Konkursgericht seinen Sitz hat, über die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage entscheiden zu lassen, deren Erfolg ausschließlich von dieser Frage abhängt. 2. Nach allen sonstigen in Betracht kommenden Kollisionsnormen sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. a) Das zwischen den Mitgliedsstaaten der EG und der EFTA geschlossene Lugano-Übereinkommen (LugÜ) erklärt für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zu dem Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates für zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (Art. 16 Nr. 1 a). Das Lugano-Übereinkommen ist jedoch für Öster- . reich noch nicht in Kraft getreten (vgl. IPRax 1995, 275). b) Eine wörtlich übereinstimmende Vorschrift enthält das EuGVÜ in Art. 16 Nr. 1. Das EuGVÜ ist trotz des zwischenzeitigen Beitritts Österreichs zur EG noch nicht anwendbar, weil es zusätzlich des Abschlusses eines Übereinkommens zu dem Beitritt zu dem EuGVÜ bedarf, woran es. bislang fehlt. c) Falls nicht auf bilaterale Verträge und internationale Abkommen zurückgegriffen werden kann, regelt § 29 a n.F. ZPO die internationale Zuständigkeit. Gemäß dieser Vorschrift, die auch für die gewerbliche Miete gilt, ist für Klagen aus Mietverhältnissen über Räume das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Danach 1st das Landgericht Kempten international zuständig. 11 III. Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur sachlichen Prüfung des erhobenen Anspruchs zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung hat an das Landgericht zu erfolgen (zu dieser Möglichkeit vergleiche BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 f) , weil das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung seinerseits an das Landgericht hätte zurückverweisen müssen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter