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BGH · IX ZR 304/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 304/69

Ist ln einem Vergleich Uber eine GesundheitsSchadensrente ein bestimmter Rentenbetrag vereinbart worden oder regelt er die einzelnen Berechnungselemente der Rente, so kann ohne einen entsprechenden Änderungsvorbehalt der Hundertsatz der Rente nicht nach Maßgabe der §§ 15, 15 a der 2. Für eine Erhöhung des Hundertsatzes gibt Art. II Abs.4 der 7. Außerdem müsse für den gesamten Entschädigungszeitraum der Höchstbetrag des Hundertsatzes der Rente von 45 zugrunde gelegt werden. Die Behörde ging dabei vom mittleren Hundertsatz von 27,5 aus und erhöhte diesen wegen der Unterhaltspflicht des Klägers für seinen 1956 geborenen Sohn gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 2. Um den Besitzstand des Klägers zu wahren, wurde die Weiterzahlung der Rente bis 31. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des Rentenhundertsatzes und begehrt ab 1. September 1963 die Zahlung einer Rente auf der Grund läge des bisherigen Hundertsatzes von 40. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag voll stattgegeben. September 1963 den Hundertsatz der Rente von 40 auf 30 und ab 1, November 1965 auf 35 herabzusetzen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG liege nicht vor. bar, weil der Hundertsatz von Amts wegen nur dann geändert werden dürfe, wenn durch die 7. Das sei beim Kläger, abgesehen von den linearen Rentenerhöhungen, nicht der Fall. Diese Garantie beziehe sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand der Rente, sondern solle auch die bisherige Relation zwischen Kaufkraft und Rente wahren. Wenn eine laufende Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist, besteht auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7. Der Senat hat in RzW 1970, 511 Nr. 25 diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Fälle einer vergleichsweisen Regelung des Rentenanspruchs angewandt, da Art. II Abs. 1 bis 3 der 7. Er hat dort jedoch bereits darauf hingewiesen, daß rechtliche Bedenken gegen eine Gleichstellung des Vergleichs mit dem unanfechtbaren Bescheid oder dem rechtskräftigen Urteil dann erhoben werden könnten, wenn der Vergleich gerade die Bemessung des Hundertsatzes der Rente betraf und sich aus ihm ergibt, daß dieser Hundertsatz unverändert bestehen bleiben soll. Aus Art. II Abs.A, der eine entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 vorsieht, kann sie nicht hergeleitet werden. DV-BEG teilnimmt, daß die Behörde den früher im Vergleich vereinbarten Hundertsatz aber nicht nach Maßgabe dieser Bestimmungen herabsetzen kann. Allerdings wird auch bei einer nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes der Rente die frühere Vergleichsgrundlage verändert. Mit dem besonderen Charakter des Entschädigungsrechts läßt es sich auch eher vereinbaren, daß das Land als Wiedergutmachungsschuldner eine solche Veränderung der früheren Vergleichsgrundlage hinnehmen muß, als daß zu dem Nachteil des auf den Bestand des Vergleichs vertrauenden Verfolgten nachträglich eine Teilregelung des Vergleichs verändert wird. Da sich in diesem Fällen regelmäßig nicht mehr feststellen läßt, ob der Vergleich damals in dieser Form zustande gekommen wäre, wenn der Verfolgte hätte damit rechnen müssen, daß einzelne Berechnungselemente der Rente später zu seinem Nachteil neu festgesetzt werden können, greift hier der Gesichtspunkt nicht durch, daß die Neufassung der §§ 15, 15 a der 2. ÄnderungsVO eine gleichmäßige Behandlung aller Verfolgten bei der Bemessung des Hundertsatzes sicherstellen soll (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Ähnlich ist die Rechtslage bei der Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Andererseits muß in den Fällen, in denen es einer Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht bedarf, vom Land hingenommen werden, daß eine Änderung der bisherigen Rechtslage dem Verfolgten zugute kommt, ohne daß sich die Entschädigungsbehörde von der sie bindenden Regelung in Vergleich unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage lossagen kann (BGH RzW 1971, 42 Nr. 3b). Dabei wurde u.a. ein Hundertsatz der Rente von 40 vereinbart. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Hundertsatz im Zusammenhang mit den Übrigen Berechnungselementen der Rente vereinbart worden ist, kann der Hundertsatz nicht nachträglich herabgesetzt werden, ohne daß der Vergleich aus dem Gleichgewicht gerät. Der Vergleich enthält auch keinen Änderungsvorbehalt oder sonst einen Hinweis darauf, daß der Hundertsatz nicht mit bindender Wirkung vereinbart werden sollte.

Zitierte Normen: § 169 BEG § 779 BGB § 206 BEG § 97 ZPO
VergleichRenteDV-BEGvergleichenHundertsatzKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
7. ÄndVO z. 2. DV-BEG Art. II Abs. 4
Ist ln einem Vergleich Uber eine GesundheitsSchadensrente ein bestimmter Rentenbetrag vereinbart worden oder regelt er die einzelnen Berechnungselemente der Rente, so kann ohne einen entsprechenden Änderungsvorbehalt der Hundertsatz der Rente nicht nach Maßgabe der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG herabgesetzt werden (Fortführung von BGH RzW 1970, 511 Nr. 25). Für eine Erhöhung des Hundertsatzes gibt Art. II Abs. 4 der 7. ÄnderungsVO die Rechtsgrundlage.
BGH, Urt. v. 27. April 1972 - IX ZR 304/69 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 304/69
Verkündet am
27. April 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, AflHfcpl&tz 0,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Stanley B
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1909 geborene Kläger wurde wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt. Vor der Verfolgung war er Rechtsanwalt in S^HHft/Polen. Mit Bescheiden vom 20. Januar und 20. März 1958 bewilligte ihm die Behörde wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente bis 31. Dezember 1954. Unter Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes legte sie dabei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs' fähigkeit von 40 v.H. und einen Hundertsatz von 35 zugrunde. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der
 
Kläger, ihm auch für die Zeit ah 1. Januar 1955 eine Rente zu zahlen, wobei mindestens von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. auszugehen sei. Außerdem müsse für den gesamten Entschädigungszeitraum der Höchstbetrag des Hundertsatzes der Rente von 45 zugrunde gelegt werden.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 6. Mai 1959 wurde ihm ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 Rente auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 v.H., ab 1. Januar 1955 von 30 v.H. zuerkannt. Unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes wurde ein Rentenhundertsatz von 40 vereinbart.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 1967 wurde die Rente des Klägers ab 1. Juli 1962 wegen der linearen Rentenerhöhungen neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Hundertsatz der Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 31. März 1966 ab 1. September 1965 von 40 auf 30 und ab 1. November 1965 auf 35 herabgesetzt. Die Behörde ging dabei vom mittleren Hundertsatz von 27,5 aus und erhöhte diesen wegen der Unterhaltspflicht des Klägers für seinen 1956 geborenen Sohn gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 2. DV-BEG um 2,5 v.H. Die Bemessung des Hundertsatzes ab 1. November 1965 auf 35 v.H. beruhte auf der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, die von diesem Zeitpunkt an nicht mehr berufstätig war (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 der 2. DV-BEG). Um den Besitzstand des Klägers zu wahren, wurde die Weiterzahlung der Rente bis 31. Oktober 1965 in der für August 1965 ermittelten Höhe (468 DM) angeordnet. Ab 1. November 1965 erhielt der Kläger die auf 512 DM er-
 
höhte Rente, weil bei dem Hundertsatz von 35 die linear erhöhte Rente Uber 468 IM lag.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des Rentenhundertsatzes und begehrt ab 1. September 1963 die Zahlung einer Rente auf der Grund läge des bisherigen Hundertsatzes von 40. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag voll stattgegeben.
Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Er beantragt ferner, den Antrag des Revisionsbeklagten im Schriftsatz vom 10. März 1970 als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision und macht ab 1. Januar 1970 den Zinsanspruch nach § 169 BEG geltend.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das	Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte
 sei nicht berechtigt gewesen, ab 1. September 1963 den Hundertsatz der Rente von 40 auf 30 und ab 1, November 1965 auf 35 herabzusetzen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG liege nicht vor.
Art. II der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG sei nicht anwend-
bar, weil der Hundertsatz von Amts wegen nur dann geändert werden dürfe, wenn durch die 7. ÄnderungsVO eine Leistung8verbesserung eingetreten sei. Das sei beim Kläger, abgesehen von den linearen Rentenerhöhungen, nicht der Fall. Die allgemeinen Rentenerhöhungen auf Grund der neuen Tabellen berechtigten die Behörde aber nicht, die Bernessungsgrundlagen für die Rente neu zu überprüfen.
Auch auf Art. II Abs. k der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG könne der Beklagte die Neufestsetzung des Rentenhundertsatzes nicht stützen. Dort sei nur geregelt, daß ein vor Verkündung der Verordnung geschlossener Vergleich einer erneuten Entscheidung auf Grund der Verordnung nicht entgegenstehe, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung möglich sei. Ferner scheide auch § 23 c der 2. DV-BEG als Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid aus. Diese Bestimmung erschöpfe sich in der Festlegung des Zeitpunktes für den Beginn der im Einzelfall zu treffenden Neuregelung.
Schließlich stehe der Herabsetzung des Hundertsatzes auch die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG entgegen. Diese Garantie beziehe sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand der Rente, sondern solle auch die bisherige Relation zwischen Kaufkraft und Rente wahren. Soweit lineare Rentenerhöhungen einen Geldwertverlust ausglichen, sei der Besitzstand daher nur gewahrt, wenn der Berechtigte an diesen linearen Erhöhungen teilnehme.
2. Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Wenn eine laufende Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist, besteht auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG nur im Rahmen der veränderten Hundertsatzbestimmungen der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG Anspruch (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). Der Senat hat in RzW 1970, 511 Nr. 25 diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Fälle einer vergleichsweisen Regelung des Rentenanspruchs angewandt, da Art. II Abs. 1 bis 3 der 7. ÄnderungsVO nach Absatz 4 dieser Bestimmung entsprechende Anwendung findet, soweit der Anspruch vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung .geregelt worden ist. Er hat dort jedoch bereits darauf hingewiesen, daß rechtliche Bedenken gegen eine Gleichstellung des Vergleichs mit dem unanfechtbaren Bescheid oder dem rechtskräftigen Urteil dann erhoben werden könnten, wenn der Vergleich gerade die Bemessung des Hundertsatzes der Rente betraf und sich aus ihm ergibt, daß dieser Hundertsatz unverändert bestehen bleiben soll.
Es entspricht dem Wesen des Vergleichs als eines gegenseitigen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB), daß alle Regelungen des Vergleichs in einer bestimmten Wechselwirkung zueinander stehen. Bei einem sogenannten echten Vergleich (vgl. BGH RzW 1963, 474 Nr. 39) besteht diese darin, daß die Vereinbarung einer Teilregelung unlösbar mit den übrigen Regelungen verbunden ist. Die nachträgliche Änderung einer Teilregelung des Vergleichs verändert daher die Vergleichsgrundlage und bringt somit den gesamten Vergleich aus dem Gleichgewicht.
 
In den Fällen der vergleichsweisen Regelung einer Entschädigungsrente für Schaden an Körper oder Gesundheit liegt zwangsläufig ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der einzelnen Berechnungselemente der Rente vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Vergleich die einzelnen Berechnungselemente besonders geregelt worden sind oder ob ein bestimmter Rentenbetrag vereinbart worden ist, aus dem sich die Zugrundelegung der einzelnen Berechnungselemente ergibt.
Ohne gesetzliche Grundlage kann in ein solches Vertragsverhältnis zu dem Nachteil des Berechtigten nicht eingegriffen werden. Eine derartige gesetzliche Grundlage enthält z.B. § 206 Abs. 2 BEG bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 35 BEG. Dagegen sieht die 7. ÄnderungsVO die Möglichkeit eines solchen Eingriffs nicht vor. Aus Art. II Abs. A, der eine entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 vorsieht, kann sie nicht hergeleitet werden. Da der letzte Halbsatz dieser Bestimmung nur von der Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen spricht, ist davon auszugehen, daß hier nur der Fall des Eingriffs in einen Vergleich zugunsten des Verfolgten geregelt werden sollte. Das bedeutet, daß der rentenberechtigte Verfolgte ohne einen ausdrücklichen Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen zwar an etwaigen Erhöhungen des Hundertsatzes der Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG teilnimmt, daß die Behörde den früher im Vergleich vereinbarten Hundertsatz aber nicht nach Maßgabe dieser Bestimmungen herabsetzen kann.
Allerdings wird auch bei einer nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes der Rente die frühere Vergleichsgrundlage verändert. Aus der Fassung des Art. II Abs. 4 der 7. ÄnderungsVO muß aber gefolgert werden, daß der
 Verordnungsgeber das gewollt hat. Mit dem besonderen Charakter des Entschädigungsrechts läßt es sich auch eher vereinbaren, daß das Land als Wiedergutmachungsschuldner eine solche Veränderung der früheren Vergleichsgrundlage hinnehmen muß, als daß zu dem Nachteil des auf den Bestand des Vergleichs vertrauenden Verfolgten nachträglich eine Teilregelung des Vergleichs verändert wird. Da sich in diesem Fällen regelmäßig nicht mehr feststellen läßt, ob der Vergleich damals in dieser Form zustande gekommen wäre, wenn der Verfolgte hätte damit rechnen müssen, daß einzelne Berechnungselemente der Rente später zu seinem Nachteil neu festgesetzt werden können, greift hier der Gesichtspunkt nicht durch, daß die Neufassung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG durch die 7. ÄnderungsVO eine gleichmäßige Behandlung aller Verfolgten bei der Bemessung des Hundertsatzes sicherstellen soll (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Denn um eine gleichmäßige Behandlung der Verfolgten handelt es sich nicht mehr, wenn ein Vorteil, der im Wege des Vergleichs durch Festlegung eines Berechnungselements der Rente erlangt wurde, nachträglich wegfällt, während der bei einem anderen Berechnungselement dafür in Kauf genommene Nachteil bestehen bleibt.
Ähnlich ist die Rechtslage bei der Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Danach kann ein Gesamtvergleich durch Anfechtung nur insgesamt beseitigt werden (BGH RzW 1970, 235 Nr. 28). Andererseits muß in den Fällen, in denen es einer Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht bedarf, vom Land hingenommen werden, daß eine Änderung der bisherigen Rechtslage dem Verfolgten zugute kommt, ohne daß sich die Entschädigungsbehörde von der sie
 
bindenden Regelung in Vergleich unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage lossagen kann (BGH RzW 1971, 42 Nr. 3b).
In dem Vergleich vom b. Mai 1959 wurde der Rentenanspruch des Klägers ab 1. Januar 1955 insgesamt geregelt. Dabei wurde u.a. ein Hundertsatz der Rente von 40 vereinbart. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Hundertsatz im Zusammenhang mit den Übrigen Berechnungselementen der Rente vereinbart worden ist, kann der Hundertsatz nicht nachträglich herabgesetzt werden, ohne daß der Vergleich aus dem Gleichgewicht gerät. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem Vergleich vom 6. Mai 1959 um einen sog. unechten Vergleich gehandelt hat, für den die vorstehenden Grundsätze nicht gelten, bestehen nicht. Der Vergleich enthält auch keinen Änderungsvorbehalt oder sonst einen Hinweis darauf, daß der Hundertsatz nicht mit bindender Wirkung vereinbart werden sollte. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem in RzW 1970, 511 Nr. 25 entschiedenen.
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Die Revision des beklagten Landes kann daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Bundesrichter WUstenberg ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert von der Mühlen	von der Mühlen
 Zorn	Fuchs Dr. Thumm