Der Kläger hat vorgebracht: Sein Studium habe ihn als einzigen Sohn des Ernst IflHHk auf die selbständige Stellung eines tätigen (Mit-) Inhabers der Großhandelsfirma Martin vorbereiten sollen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, da der Kläger entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung zu Beginn der Verfolgung nur einem Beamten des einfachen Dienstes vergleichbar sei. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes einzustufen sei, dargelegt: Eine höhere Einstufung auf Grund der Berufsausbildung setze voraus, daß die Ausbildung im Zusammenhang mit der zu Beginn der Schädigung ausgeübten Tätigkeit gestanden habe und diese als Folge der Ausbildung aufgenommen worden sei. Der Vortrag des Klägers, er habe die Stellung eines Inhabers der Firma Martin LflUBPangestrebt, bringe zu dem Ausdruck, daß er nicht vorgehabt habe, eine seiner akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben, sondern daß es ihm darum gegangen sei, sich auf den Beruf eines Kaufmanns und Betriebsinhabers vorzubereiten. a) Die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß der Kläger nach den 1929 bis 1933 geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen nicht mehr als 200 RM monatlich verdient habe, begegnet allerdings keinen Bedenken. Versicherungsanstalt für Angestellte die entscheidende Bedeutung gegenüber der Behauptung des Klägers beigemessen, geheime, nicht zur Sozialversicherung angemeldete Zuwendungen von den Inhabern der Firma Martin I4H■■ oHG erhalten zu haben (vgl* BGH RzW 1966, 271 Nr. 22). Es geht weiter zutreffend davon aus, daß nur das Einkommen die wirtschaftliche Stellung des im privaten Dienst Geschädigten bestimmt, das als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezogen worden ist.(§ 92 Abs.1, § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG). Richtig ist ferner die aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ersichtliche Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu Beginn seiner Verfolgung am 30. b) Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, das ange-fochtene Urteil habe entgegen § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG der Berufsausbildung des Klägers kein Gewicht beigemessen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (RzW I960, 465 Nr. 29; 1961, 397 Nr. 31; 1964, 31 Nr. 19; 173 Nr. 37; 1965, 135 Nr. 32; 232 Nr. 29), daß dann nicht das vor der Verfolgung verdiente Einkommen, sondern die Berufsausbildung den Ausschlag gibt, wenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für die tatsächlich erlangte wirtschaftliche Stellung des Verfolgten oder die ihr entsprechende Beamtengruppe zu fordern ist. In solchen Fällen ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, welche einer EingangsStellung entspricht, die er mit seinen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im allgemeinen Wirtschaftsleben zu Beginn der Verfolgung hätte antreten können (BGH Urteil v. Danach kann die Ausbildung des Klägers, die weit über die zu Beginn der Verfolgung erreichte, nach dem Arbeitseinkommen bestimmte wirtschaftliche Stellung hinaus geht und, für sich allein betrachtet, die Einreihung in die Stufe des höheren Dienstes rechtfertigen könnte, im Rahmen der §§ 76 Abs.1, 75 Abs. 2 BEG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie ohne fördernden Einfluß auf die vom Kläger gewählte kaufmännische Tätigkeit gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht verkannt: Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger als Folge seiner Ausbildung eine dem Berufsbild des Diplom-Volkswirts entsprechende Tätigkeit, die in aller Regel Akademikern Vorbehalten ist, ausgeübt und angestrebt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die akademische Ausbildung des Klägers zusammen mit den in der Folgezeit erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen bei Verfolgungsbeginn eine Verwendung in dem gewählten kaufmännischen Berufsbereich mit höherem als dem tatsächlichen Einkommen ermöglichte.
2462 072 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 304/67 URTEIL Verktadet am 18. Juni 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkandtbeamier der GeschiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit , P. 0. Box Adolphus Le B ), USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bay e r n , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Beklagten und Revisionsbeklagten w Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 13* September 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Ber am flHHHIHl 1903 in RBHI|^geborene jüdische Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er legte am 1. Mai 1926 an der Universität München die Biplomprüfung für Volkswirte ab und studierte an der Uni- versität Köln vom Wintersemester 1926/27 bis zu dem Wintersemester 1928/29 weiter, um zu promovieren. Dieses Ziel erreichte er nicht, weil nach seiner Darstellung der Referent aus seiner antisemitischen Einstellung heraus die Dissertation zurückgewiesen hat. Seither arbeitete der Kläger als Angestellter der Firma Martin LflHHI, Eisen- und Blechgroßhandels oHG und deren Gesellschafter und Geschäftsführer sein Vater Ernst und dessen Bruder Paul I^HIHP waren, zunächst in cH^und danach in der Zweigniederlassung MflHHfe Nachdem das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1933 gelöst worden war, wanderte der Kläger mit Frau und Sohn im April 1934 von MflUfcnach Rom und von dort über Kuba nach den USA aus. Der Kläger hat vorgebracht: Sein Studium habe ihn als einzigen Sohn des Ernst IflHHk auf die selbständige Stellung eines tätigen (Mit-) Inhabers der Großhandelsfirma Martin vorbereiten sollen. Seine Arbeit als Angestellter habe dazu gedient, ihm die noch fehlende praktische Erfahrung eines Kaufmanns zu vermitteln. Er habe neben freier Wohnung auf Grundstücken der Gesellschaft und neben der Nutzung eines Firmenwagens monatlich 300 RM verdient, die allerdings in Höhe von 300 RM aus einem privaten Fonds der Gesellschafter bezahlt worden seien. Deshalb könnten die bis Juni 1933 an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte geleisteten Beiträge, die der Gehaltsklasse C (100 bis 200 RM monatlich) entsprachen, keine entscheidende Bedeutung gewinnen. Vielmehr sei die Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt. Da er 1943 nur $ 2.233i 1933 bis 1936 zwischen $ 3*037 und $ 3.263 jährlich und fl *> I 1957 $ 4.733 als Fotograf und Fotolaborant verdient habe, ende der Entschädigungszeitraum nicht vor dem letztgenannten Zeitpunkt, Im Bescheid vom 2. August 1961 stufte die Entschädigungsbehörde den Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes ein, begrenzte den Entschä digungsZeitraum auf die Zeit vom 9. April 1934 bis zu dem 31. Dezember 1943» gewährte dementsprechend eine Kapitalentschädigung von 8.352 DM und lehnte die weitergehenden Ansprüche ab. Der Klage auf höhere Kapitalentschädigung gab das Landgericht nicht statt, weil der Kläger allenfalls in die Gruppe des mittleren Dienstes einzureihen sei und schon seit 1943 das Vergleichseinkommen und damit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, da der Kläger entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung zu Beginn der Verfolgung nur einem Beamten des einfachen Dienstes vergleichbar sei. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entacheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes einzustufen sei, dargelegt: Das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Firma Martin bMHHBPkönne nach den Beiträgen zur Sozialversicherung in der Gehaltsklasse C bei Beginn der Verfolgung am 30. Juni 1933 jährlich nur 2.400 RM betragen haben. Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe sei das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Stellung zu legen, weil aus ihr sich regelmäßig die wirkliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen ergebe. Eine höhere Einstufung auf Grund der Berufsausbildung setze voraus, daß die Ausbildung im Zusammenhang mit der zu Beginn der Schädigung ausgeübten Tätigkeit gestanden habe und diese als Folge der Ausbildung aufgenommen worden sei. Der Vortrag des Klägers, er habe die Stellung eines Inhabers der Firma Martin LflUBPangestrebt, bringe zu dem Ausdruck, daß er nicht vorgehabt habe, eine seiner akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben, sondern daß es ihm darum gegangen sei, sich auf den Beruf eines Kaufmanns und Betriebsinhabers vorzubereiten. Die akademische Ausbildung sei somit für die von ihm zu Beginn der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit wie auch für die angestrebte spätere Tätigkeit ohne Bedeutung gewesen. 2. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Teil die Grundsätze verkennen, die für die Einreihung in eine Beamtengruppe nach § 76 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BEG maßgebend sind. a) Die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß der Kläger nach den 1929 bis 1933 geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen nicht mehr als 200 RM monatlich verdient habe, begegnet allerdings keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat zu Recht der Auskunft der Bundes- Versicherungsanstalt für Angestellte die entscheidende Bedeutung gegenüber der Behauptung des Klägers beigemessen, geheime, nicht zur Sozialversicherung angemeldete Zuwendungen von den Inhabern der Firma Martin I4H■■ oHG erhalten zu haben (vgl* BGH RzW 1966, 271 Nr. 22). Es geht weiter zutreffend davon aus, daß nur das Einkommen die wirtschaftliche Stellung des im privaten Dienst Geschädigten bestimmt, das als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezogen worden ist.(§ 92 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG). Daher haben Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Erfüllung des ArbeitsVertrages erbracht wurden, sondern dem Bedachten den Lebenszuschnitt der Familie sichern sollten, außer Betracht zu bleiben. Richtig ist ferner die aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ersichtliche Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu Beginn seiner Verfolgung am 30. Juni 1933 nicht mehr am Anfang der Ausübung seines Berufes stand (§ 76 Abs. 1 S. 5 BEG), da er schon über vier Jahre in der Firma Martin Lebrecht oHG als Angestellter tätig gewesen war. Der Berufungsrichter hat diese mehrjährige Angestelltentätigkeit ersichtlich nicht als die Ausund Durchgangsstufe der eigentlichen Berufstätigkeit als Kaufmann und Betriebsführer angesehen, in welche der Kläger planmäßig und in vorbestimmter Zeit hätte hineinwachsen sollen. Nur unter solchen besonderen Bedingungen könnte aber die Tätigkeit eines einfachen oder mittleren kaufmännischen Angestellten ausnahmsweise als der Anfang der Ausübung seines gehobenen oder höheren Kaufmannsberufs betrachtet werden (vgl. BGH U. v. 20. November 1969 - IX ZR 24/69). b) Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, das ange-fochtene Urteil habe entgegen § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG der Berufsausbildung des Klägers kein Gewicht beigemessen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (RzW I960, 465 Nr. 29; 1961, 397 Nr. 31; 1964, 31 Nr. 19; 173 Nr. 37; 1965, 135 Nr. 32; 232 Nr. 29), daß dann nicht das vor der Verfolgung verdiente Einkommen, sondern die Berufsausbildung den Ausschlag gibt, wenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für die tatsächlich erlangte wirtschaftliche Stellung des Verfolgten oder die ihr entsprechende Beamtengruppe zu fordern ist. Das Einreihungsmerkmal der Berufsausbildung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermeiden, daß die Einstufung auf Grund der mitunter zufälligen wirtschaftlichen Stellung bei Verfolgungsbeginn erheblich von den in der Berufsausbildung objektiv begründeten Erwerbsaussichten abweicht. Denn in der Regel bestimmen im Berufsleben auf die Dauer Grad und Qualität der Ausbildung die Ergebnisse der Nutzung der Arbeitskraft, auch wenn die Ausbildung in der Zeit vor der Verfolgung sich noch nicht oder nicht voll im Einkommen auswirkte. In solchen Fällen ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, welche einer EingangsStellung entspricht, die er mit seinen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im allgemeinen Wirtschaftsleben zu Beginn der Verfolgung hätte antreten können (BGH Urteil v. 20. November 1969 - IX ZR 25/69, zur Veröffentlichung bestimmt, und Urteil v. 20. November 1969 - IX ZR 24/69)* Bei Anwendung dieser Grundsätze, die nicht nur für die in einem selbständigen Beruf, sondern auch für die im privaten Dienst Geschädigten gelten, ist allerdings die Ausbildung nicht losgelöst von dem tatsächlichen beruflichen Werdegang des Verfolgten zu beurteilen (BGH, RzW 1967, 127 Nr. 23; 1968, 181 Nr. 20). Maßgebend ist, welche berufliche Aussichten sich dem Verfolgten in der von ihm tatsächlich ergriffenen Berufslaufbahn auf Grund seiner Ausbildung eröffnet hätten; eine Ausbildung, die keine Beziehung zu dem eingeschlagenen Berufsweg hatte, also ungeeignet war, die berufliche Entwicklung zu fördern, ist außer acht zu lassen. Danach kann die Ausbildung des Klägers, die weit über die zu Beginn der Verfolgung erreichte, nach dem Arbeitseinkommen bestimmte wirtschaftliche Stellung hinaus geht und, für sich allein betrachtet, die Einreihung in die Stufe des höheren Dienstes rechtfertigen könnte, im Rahmen der §§ 76 Abs. 1, 75 Abs. 2 BEG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie ohne fördernden Einfluß auf die vom Kläger gewählte kaufmännische Tätigkeit gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht verkannt: Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger als Folge seiner Ausbildung eine dem Berufsbild des Diplom-Volkswirts entsprechende Tätigkeit, die in aller Regel Akademikern Vorbehalten ist, ausgeübt und angestrebt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die akademische Ausbildung des Klägers zusammen mit den in der Folgezeit erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen bei Verfolgungsbeginn eine Verwendung in dem gewählten kaufmännischen Berufsbereich mit höherem als dem tatsächlichen Einkommen ermöglichte. Hierzu fehlen die notwendigen Feststellungen; das ange-foohtene Urteil war deshalb aufzuheben. Auf Grund erneuter Verhandlung wird das Berufungsgericht zu erörtern haben, welche Tätigkeit der Kläger im Unternehmen seines Vaters und Onkels tatsächlich ausgeübt hat und ob er auf Grund seines Ausbildungsstandes bei Verfolgungsbeginn in eine höher einzustufende Stellung seines Berufszweiges hätte einrücken können. Sein Studium der Volkswirtschaft müßte allerdings dann außer Betracht bleiben, wenn festgestellt würde, daß der Kläger die Leitung des Handelsunternehmens, in dem er angestellt war, übernehmen sollte und dieses Unternehmen von so geringem Umfang und beschränkten Entwicklungsmöglichkeiten gewesen wäre, daß der Kläger keine Gelegenheit gehabt hätte, seine Kenntnisse in Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Wirtschaftsgeschichte, Betriebswirtschaft, usw. nutzbringend zu verwerten. Größe, Bedeutung und Gewinnerwartung der Firma Martin !■■■■ oHG kann der Tatrichter den Akten entnehmen, die die vom Vater ererbten Entschädigungsansprüche des Klägers betreffen. 3. Die Entscheidung über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Graf von der Mühlen Zorn Henkel Puchs