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BGH

Gericht: BGH

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Entschädigung für die Zeit ab 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Verhaftung des Klägers im Jahre 1940 in Belgien keine Grundlage für Ansprüche aus Schaden im beruflichen Fortkommen bildet. Nach § 64 Abo. 1 Satz 1 BEG stünde dem Kläger für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Zeit eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann zu, wenn seine in Belgien erlittene Benachteiligung als im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung liegend anzusehen wäre. Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 64 Abs. 1 BEG ergibt, einen Entschädigungsanspruch nicht in allen Fällen geben, in denen ein Verfolgter in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist. Er wollte vieT^ mehr die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für Schäden dieser Art einschränken, und zwar dergestalt, daß Schilden, die ein im Ausland wohnhafter Verfolgter erlitten nat, nach dem BEG nicht zu entschädigen sind* deshalb ist die Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BEG nach der Wirkung der Verfolgung zu lokalisieren (BGH RzW 1957, 329 Nr. 29). Es ist darauf abzustellen, wo sich dor wirtschaftliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verfolgten befand und wo ihn die Verfolgung erfaßt hat. Bort befand sich dor wirtschaftliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und dort wurde er auch von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt* Biese Verfolgung berechtigt daher für sich allein nicht zu einer Entschädigung nach § 64 BEG. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Kläger wegen der ah 1940 erlittenen Benachteiligung im beruflichen Fortkommen auch nicht auf die erste Verfolgung des Jahres 1933 stützen, die ihn zur Auswanderung zwang. Richtig mag ferner sein, daß zwischen jener Verfolgung im Reichsgebiet, die den Tatbestand des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG erfüllt, und der späteren Verhaftung in Belgien ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht. Danach wird die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen oder durch eine andere Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Dies gilt nach § 92 Abs. 1 BEG auch für die Fälle der Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis • Der Kläger bezog nach seinen eigenen Angaben und nach den tatrichterliehen Feststellungen seit dem 1. Die Verhaftung im Mai 1940 stellt sich demgemäß als ein neuer Vorgang dar, der selbständig nach § 64 BEG zu beurteilen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn den beiden Verfolgungen der Jahre 1933 und 1940 entsprechend den Behauptungen des Klägers der gleiche Haftbefehl zugrunde lag. Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung keinen Anlaß, von den Rechtsgrundsätzen abzugehen, die er in jener Entscheidung entwickelt hat.

Zitierte Normen: § 64 BEG
VerfolgungBelgienVerfolgterBEGFortkommenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2514 o:o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ä.ZR_j?4Z66	URTEIL
Verkündet am
30. Mai 1968
Justizangestellte
 ala U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Entschüdigungsrechtsstreit
 des Ingenieurs Karl Peter R1 MMBBH^Bstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, HflV, AÜBplatz^
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter WUstenberg, Maaß, Br. Graf und Prof. Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist im Jahre 1907 in Steinheim/Main geboren. Er wohnte Anfang 1933 in Ludwigshafen-Oppau.
Br war Mitglied der KID. Im April 1933 emigrierte er in die Hiederlande und von dort weiter nach Belgien, wo er seit 1935 wieder gut verdiente. Am 28. Mai 1940 wurde er von deutschen Dienststellen in Belgien verhaftet und nach Deutschland gebracht. Ende des Krieges befand er sich im Zuchthaus Bayreuth. Dort wurde er am 1. Juni 1945 von den Amerikanern entlassen.
 
Der Kläger hat 8.700 DM Haft ent Schädigung und 6.000 DM Soforthilfe für Rückwanderer erhalten. Ferner sind ihm für Gesundheitsschaden eine Kapitalentschädi-gung von 16.226,80 DM, eine Rentennachzahlung his einschließlich April I960 von 19.679 DM und eine laufende Rente zuerkannt worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Schaden im beruflichen Fortkommen geltend. Die Entschädigungs-bchörde hat ihm durch Bescheid vom 11. April 1962 eine KapitalentSchädigung von 1.260 DM zuerkannt und ihm anheimgegeben, anstatt der Kapitalentschädigung eine Rente von monatlich 5,00 DM oder 4,50 DM ab 1. Januar 1957 zu wählen; sie hat ihn in den gehobenen Dienst eingestuft und als EntschädigungsZeitraum die Zeit vom 9« März 1933 bis 31« Dezember 1934 zugrunde gelegt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Entschädigung für die Zeit ab 1. Juni 1940. Landgericht -und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Ser.it zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrecht szug nicht vertreten lassen.
Rntscheidungsaründei
 Die Revision ist nicht begründet.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Verhaftung des Klägers im Jahre 1940 in Belgien keine Grundlage für Ansprüche aus Schaden im beruflichen Fortkommen bildet.
 
Nach § 64 Abo. 1 Satz 1 BEG stünde dem Kläger für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Zeit eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann zu, wenn seine in Belgien erlittene Benachteiligung als im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung liegend anzusehen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es. Denn für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist, kommt es nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern allein darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgung erfaßt worden ist (BGH RzW 1957, 329 Nr. 29; RzW 1958, 228 Nr. 22; RzW 1962, 421). Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 64 Abs. 1 BEG ergibt, einen Entschädigungsanspruch nicht in allen Fällen geben, in denen ein Verfolgter in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist. Er wollte vieT^ mehr die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für Schäden dieser Art einschränken, und zwar dergestalt, daß Schilden, die ein im Ausland wohnhafter Verfolgter erlitten nat, nach dem BEG nicht zu entschädigen sind* deshalb ist die Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BEG nach der Wirkung der Verfolgung zu lokalisieren (BGH RzW 1957, 329 Nr. 29). Es ist darauf abzustellen, wo sich dor wirtschaftliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verfolgten befand und wo ihn die Verfolgung erfaßt hat. Der Kläger war im Jahre 1940 in Belgien wohnhaft. Bort befand sich dor wirtschaftliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und dort wurde er auch von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt* Biese Verfolgung berechtigt daher für sich allein nicht zu einer Entschädigung nach § 64 BEG.
 
Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Kläger wegen der ah 1940 erlittenen Benachteiligung im beruflichen Fortkommen auch nicht auf die erste Verfolgung des Jahres 1933 stützen, die ihn zur Auswanderung zwang. Zwar ist er von jener ersten Verfolgung im Reichsgebiet erfaßt und deshalb hierwegen auch zu Recht entschädigt worden. Richtig mag ferner sein, daß zwischen jener Verfolgung im Reichsgebiet, die den Tatbestand des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG erfüllt, und der späteren Verhaftung in Belgien ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht. Indessen ist dies nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung, an die die Gerichte gebunden sind, nicht entscheidend. Der Schadensund Entschädigungszeitraum für Verfolgungen, die unter § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG fallen, wird abschließend durch § 75 Abs. 1 BEG bestimmt. Danach wird die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen oder durch eine andere Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Dies gilt nach § 92 Abs. 1 BEG auch für die Fälle der Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis • Der Kläger bezog nach seinen eigenen Angaben und nach den tatrichterliehen Feststellungen seit dem 1. Januar 1935 in Belgien ein Einkommen, das nicht nur das zuletzt in Deutschland bezogene höchste Jahresgehalt von 4.600 RM, sondern auch das bei Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes vergleichsweise zugrunde zu legende Einkommen überstieg; er hatte auf Grund seiner Fähigkeiten und seiner geschäftlichen Gewandtheit eine Position erreicht,
 
die er auch Uber das Jahr 1940 hinaus hätte erhalten und ausbauen können. Damit endeteii für ihn die entschädigungsrechtlichen Auswirkungen der ersten Verfolgung. Die Verhaftung im Mai 1940 stellt sich demgemäß als ein neuer Vorgang dar, der selbständig nach § 64 BEG zu beurteilen ist. Dieser neue Vorgang erfüllt, wie dargelegt, die Voraussetzung des § 64 BEO nicht. Dem Kläger steht daher insoweit eine Entschädigung nicht zu. Ein Wiederaufleben des einmal abgeschlossenen Schadenszeitraumes sieht das Gesetz nicht vor.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn den beiden Verfolgungen der Jahre 1933 und 1940 entsprechend den Behauptungen des Klägers der gleiche Haftbefehl zugrunde lag. Denn auf Ursache und Ursprung der Verfolgungshandlung soll es nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 64 BEG gerade nicht ankommen. Ein Verfolgter, gegen den ein Haftbefehl bestand, soll nicht anders behandelt werden als ein Gruppenverfolgter. Letztlich liegen daher die Ver-hältnicse hier ebenso wie in dem vom Senat durch Urteil vom 19. 'äxrz 1958 - IV ZR 195/57 - (RzW 1958, 228 Nr. 22) entschiedenen Pall eines jüdischen Emigranten. Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung keinen Anlaß, von den Rechtsgrundsätzen abzugehen, die er in jener Entscheidung entwickelt hat.
 
Nach alledem war die Revision der Kostenfolgo aus §§ 209 Abo, 1, § 97 2RÖ zurückzuweisen.
Mai	Wüstenberg
 Bundesrichter Dr. Graf kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 des Klägers mit 225 Abs. 1 BEG,
Maaß
 Bökelmann