* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 8. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 254 BGB
PauluschFrageZPOKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 15. Juli 1999 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Oktober 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 447.969,33 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil ist, soweit es die Auslegung der Anstellungsverträge, die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung, die Kausalität und haftungsrechtliche Zurechnung sowie das Mitverschulden betrifft, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554 b ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).
 
Das Berufungsgericht durfte auch die Frage, ob die Klägerin durch den Abschluß des Vergleichs mit ihren Geschäftsführern gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen hat, dem Betragsverfahren Vorbehalten, weil dieser Streitpunkt nicht die Haftungsquote, sondern nur die Schadenshöhe beeinflussen kann und nicht zu erwarten ist, daß aus diesem Grunde jegliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten entfallen.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter