vertreten durch den Senator für Inneres, Platz ft, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit dem Anspruch auf Rente und kapitalentSchädigung ist der damalige Kläger abgewiesen worden. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts litt der verstorbene Ehemann der Klägerin an einer Reihe von Krankheiten, die seine Erwerbsfähigkeit seit 1959 um insgesamt 80 v.H. minderten. Es hat dabei das Gutachten des von der Entschädigungsbehörde beauftragten Arztes Dr. Fulde in Sydney vom 30. Dieser Gutachter hat angenommen, daß das anlagebedingte Herzkranzgefäßleiden des Erblassers unter dem Ein- Das anlagebedingte Herzleiden ist nach Ansicht des Berufungsrichters aber auch durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht wesentlich mitverursacht worden (§4 der 2. Sie sei nur in diesem Umfang nach §34- BEG zu berücksichtigen, so daß der Klägerin Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zustünden. § 34 BEG stellt keine davon abweichenden Grundsätze auf.Diese Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, ob verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden bestehen und in welchem Umfange sie der Verfolgung zuzurechnen sind (vgl. Der Berufungsrichter konnte daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zu dem Ergebnis kommen, daß das anlagebedingte, erst mit dem Einsetzen der Verfolgung manifest gewordene Herzleiden des Erblassers nur zu einem Teil der Verfolgung zuzurechnen ist. DV-BEG prüfen müssen, in welchem Ausmaß verfolgungsbedingte Ursachen, die seiner Ansicht nach von Anfang an zu einer Erhöhung des Krankheitswertes geführt haben, zur Manifestation des Herzleidens beigetragen haben. Er hätte in diesem Zusammenhang weiter untersuchen müssen, ob der Altersabbau beim Erblasser zusammen mit den für diese Entwicklung charakteristischen sonstigen Leiden das Fortbestehen des Herzleidens nach und nach in einem Umfang bestimmt haben, daß die wesentliche Mitverursachung durch verfolgungsbedingte Umstände von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr bestand. c) Für die Entscheidung dieser Fragen konnte der Berufungsrichter nicht ohne weiteres auf das Gutachten des Vertrauensarztes zurückgreifen. des angefochtenen Urteils hervorgehoben, daß es nicht einwandfrei zwisehen den Ursachen der Verschlimmerung eines Leidens und den Ursachen seiner Entstehung unterschieden habe. Dieser Unterschied zwischen Verschlimmerung und erstmaliger Entstehung kann für die Beurteilung des Zeitraums, innerhalb dessen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wirksam bleiben, von Bedeutung sein. 3. Da nach den Feststelluiigen des Tatrichters das Herzleiden des Erblassers als aailagebe dingt es Leiden anzusehen ist* mußte erörtert werden, ob die verfolgungsbedingten Einflüsse eine wesentliche Mitursache für seine Entstehung abgaben.
2421 079 * BUNDESGERICHTSHOF QI NAHEN DES VOLKES IX ZR 305/69 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1971 Justi zange steilter ala Urknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigüngsrechtsstreit Judith Gr $ K^^^ftRoad, Bellevue Hl f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land 9 vertreten durch den Senator für Inneres, Platz ft, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 19. März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres während des Revisionsverfahrens im Alter von 73 Jahren in Sydney verstorbenen Ehemanns. Sie betreibt das Verfahren weiter, mit dem ihr Ehemann Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begehrt hat. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehht. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Erblasser wegen eines Herzkranzgefäßleidens ein Heilverfahren für die Zeit seit dem 1, Jsnuar 1939 zu gewähren. Mit dem Anspruch auf Rente und kapitalentSchädigung ist der damalige Kläger abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr als Erbin zugefallene Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts litt der verstorbene Ehemann der Klägerin an einer Reihe von Krankheiten, die seine Erwerbsfähigkeit seit 1959 um insgesamt 80 v.H. minderten. Zi diesen Krankheiten gehörte eine CoronarSklerose, die mit Angina-Pectoris-Beschwerden verbunden war. Die Parteien streiten allein noch über die Frage, ob dem Erblasser wegen seines Herzleidens Ansprüche auf Rente und Kapitalentschädigung zustanden. Das hat das Berufungsgericht verneint. Es hat dabei das Gutachten des von der Entschädigungsbehörde beauftragten Arztes Dr. Fulde in Sydney vom 30. November 1964 verwertet. Dieser Gutachter hat angenommen, daß das anlagebedingte Herzkranzgefäßleiden des Erblassers unter dem Ein- fluß der Verfolgung und ihrer Nachwirkungen zu deutlichen Angina-Pectoris-Beschwerden und damit zu einer MdE geführt hat. Der ärztliche Sachverständige hat die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wegen dieses Herzleidens für die Zeit von 1939 bis 1959 auf 30 vom Hundert geschätzt, für die folgenden Jahre auf 50 vom Hundert. Die verfolgungsbedingten Daseinserschweraisse haben nach Ansicht des Vertrauensarztes zu einer "abgrenzbaren Verschlimmerung11 des Herzleidens geführt. Der Sachverständige hat sie für beide Zeitabschnitte mit 15 vom Hundert veranschlagt. Diese Erwägungen des Gutachters hält der Berufungsrichter im Ergebnis für zutreffend. In der Begründung folgt er ihnen nicht, soweit der Gutachter eine abgrenzbare Verschlimmerung angenommen hat. Sie liege nicht vor, weil der Erblasser vor dem Einsetzen der Verfolgungsbelastungen nicht unter irgendwelchen die Erwerbsfähigkeit berührenden Beschwerden gelitten habe. Aus diesem Grunde könne entschädigungsrechtlich nicht von der Verschlimmerung des Herzkranzgefäßleidens gesprochen werden. Das anlagebedingte Herzleiden ist nach Ansicht des Berufungsrichters aber auch durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht wesentlich mitverursacht worden (§4 der 2. DV-BEG). Zwar könnte bei dem von Dr. Fulde geschätzten Ausmaß der Verschlimmerung eine wesentliche Mitursache im Sinne der Entstehung vorliegen. Der Berufungsrichter zieht daraus aber nicht die Folgerung, daß nach § 4 der 2. DV-BEG das Herzkranzgefäßleiden im ganzen Umfang als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstanden anzusehen ist. Er sieht in den Verfolgungsbelastungen keine Mitursache für die Entstehung der Krankheit, sondern nur Umstände, die bei ihrem schicksalsmäßigen Verlauf zu einer Erhöhung des Krankheitswertes geführt haben. So sei das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen zu verstehen. Es läge ferner im Sinne dieses Gutachtens, die verfolgungsbedingten und die verfolgungsunabhängigen Ursachen zu trennen. Mit dem Gutachter sei eine verfolgungsbedingte MdE von 15 anzunehmen. Sie sei nur in diesem Umfang nach §34- BEG zu berücksichtigen, so daß der Klägerin Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zustünden. 2. Gegen das angefochtene Urteil bestehen entscheidungserhebliche rechtliche Bedenken. a) Der Berufungsrichter hat § 34 BEG nicht richtig ausgelegt. Die Vorschrift bildet nicht die Rechtsgrundlage für die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter Gesundheitsschaden als verfolgungebedingt anzusehen ist. Diese Entscheidung muß vielmehr der Anwendung des § 34 BEG vorausgehen. Dabei ist nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts zu entscheiden; die entschädigungsrechtlichen Sondernormen der §§ 3, 4 der 2. DV-BEG sind zu berücksichtigen. Auch im Entschädigungsrecht ist der Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und Schadensfolge nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung zu beurteilen. § 34 BEG stellt keine davon abweichenden Grundsätze auf. Diese Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, ob verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden bestehen und in welchem Umfange sie der Verfolgung zuzurechnen sind (vgl. insbesondere § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 4 der 2. DV-BEG), und wenn die EntschädigungsOrgane zu schätzen haben, welche verfolgungsbedingte Minderung f >der Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf sonstige nicht der Verfolgung zuzurechnende Leiden der Bemessung der Rente und der KapitalentSchädigung zugrunde zu legen ist. Dabei kann eine wechselseitige Einwirkung der Verfolgungsund Nichtverfolgungsleiden für die Leistungsfähigkeit des Betroffenen von Bedeutung sein. Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen; das Schrifttum ist ihm darin gefolgt (RzW 1968, 123 Nr. 15; 1970, 454 Nr. 16; Blessin/Gießler, Anm, 1 zu § 34 BEG im Nachtrag 1969; Brunn-Hebenstreit Schlußnachtrag 1966-1969 Anm. 1 zu § 34 BEG). Der Berufungsrichter konnte daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zu dem Ergebnis kommen, daß das anlagebedingte, erst mit dem Einsetzen der Verfolgung manifest gewordene Herzleiden des Erblassers nur zu einem Teil der Verfolgung zuzurechnen ist. b) Der Berufungsrichter hätte vielmehr nach § 4 der 2. DV-BEG prüfen müssen, in welchem Ausmaß verfolgungsbedingte Ursachen, die seiner Ansicht nach von Anfang an zu einer Erhöhung des Krankheitswertes geführt haben, zur Manifestation des Herzleidens beigetragen haben. Er hätte in diesem Zusammenhang weiter untersuchen müssen, ob der Altersabbau beim Erblasser zusammen mit den für diese Entwicklung charakteristischen sonstigen Leiden das Fortbestehen des Herzleidens nach und nach in einem Umfang bestimmt haben, daß die wesentliche Mitverursachung durch verfolgungsbedingte Umstände von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr bestand. c) Für die Entscheidung dieser Fragen konnte der Berufungsrichter nicht ohne weiteres auf das Gutachten des Vertrauensarztes zurückgreifen. Er hat in den Gründen des angefochtenen Urteils hervorgehoben, daß es nicht einwandfrei zwisehen den Ursachen der Verschlimmerung eines Leidens und den Ursachen seiner Entstehung unterschieden habe. Dieser Unterschied zwischen Verschlimmerung und erstmaliger Entstehung kann für die Beurteilung des Zeitraums, innerhalb dessen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wirksam bleiben, von Bedeutung sein. Auf die verschiedene "Qualifikation” der genannten Ursachen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach hingewiesen worden. Sie schließt eine Umdeutung eines Verschlimmerungs-anteils in den Anteil der wesentlichen Mitverursachung re-gelmäßig aus (BGH RzW 1964, 137 Nr. 35; 1965, 423 Nr. 28). Der hier erörterte Unterschied in der Bedeutung der Ursachen ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (BSG 12, 213; 18, 260). In der zuletzt erwähnten Entscheidung wird ausgesprochen, daß beide Ursachenarten in medizinischer Hinsicht miteinander verwandt seien, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber die eine die andere au.eschließe. 3. Da nach den Feststelluiigen des Tatrichters das Herzleiden des Erblassers als aailagebe dingt es Leiden anzusehen ist* mußte erörtert werden, ob die verfolgungsbedingten Einflüsse eine wesentliche Mitursache für seine Entstehung abgaben. Für die Beurteilung dieser Präge konnten nach dem Gesagten die Ausführungen des Vertrauensarztes nicht verwertet werden. Der Berufungsrichter hätte also einen weiteren ärztlichen Sachverständigen heranziehen und diesem die Abgrenzung zwischen der Verschlimmerung und der Entstehung eines Leidens erläutern müssen. Mit Hilfe dieses Sachverständigem hätte dann unter Umständen abgewogen werden müssen, ob im Hinblick auf den Alters- /u - S - abbau und die sonstigen, die Entstehung und den Verlauf des Herzleidens beeinflussenden Krankheiten, die Belastungen der Verfolgung eine wesentliche Ursache abga-ben. Hierzu wird noch auf die in RzW 1967, 77 Nr, 20; 1969, 135 Nr. 26 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Wüstenberg Maaß von der Mühlen Henkel Euchs