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BGH · IX ZH 503/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZH 503/67

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts zu Hamburg vom 26. April 1933 jede Möglichkeit genommen war, Hochschullehrer zu werden, wanderte sie im November 1933 nach England aus und von dort 1938 nach den USA weiter. März 1956 beanspruchte die Klägerin Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 114, 87 ff BEG und wählte mit Erklärung vom 22. Oktober 1959 in der Weise geregelt, daß sie "die allein in Betracht kommende Kapitalentschädigung in Höhe von 40.000 DM" erhielt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da durch den Vergleich sämtliche Ansprüche aus §§ 114, 114a BEG bereits erfüllt seien und die Klägerin bei dessen Abschluß ausdrücklich auf die Rente verzichtet habe. Mit der Revision verfolgt sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 1959 habe die Klägerin den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung erhalten. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs in RzW 1964» 415 Nr. 68h zeige, daß eine solche Anwendung des § 114 BEG auf den von der Klägerin erlittenen Schaden zur Zeit des Vergleichsabschlusses objektiv vertretbar gewesen sei. September 1959 hatte die Klägerin den Anspruch auf Kapital ent Schädigung für Berufsschäden durch den Anspruch auf Rente nach §§ 93 ff BEG ersetzt. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin zu jener Zeit berechtigt gewesen sein könnte, die Rente zu wählen. Die Klägerin selbst hatte zu den Voraussetzungen des Wahlrechts in § 94 BEG keinerlei Tatsachen vorgetragen, insbesondere zu keiner Zeit behauptet, sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig. Damit steht fest, daß das beklagte Land der Klägerin mit dem Vergleich das gewährt hat, was ihr im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Rechts bei entsprechender Anwendung der §§ 114, Das beklagte Land glaubte also, der Klägerin den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM gesetzlich zu schulden; daher enthält der Vergleich auch von seiner Seite kein Nachgeben. Deshalb kann die Klägerin den Vergleich nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten. Die Frage, ob sie erneut das Wahlrecht ausüben kann, beurteilt sich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Durch das BEG-Schlußgesetz hat sich in den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; mithin steht es der Klägerin nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu.

Zitierte Normen: § 114 BEG § 225 ZPO
ZeitBEGvergleichenAnspruchRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

•A
2462 078
AO T
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZH 503/67	URTEIL	Verkündet	am
4. Juni 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtestreit
 Professor Dr. Ilse L fl^West, ^Bth Street, Nj
- Prozeßbevollmächtigter:
, N®/USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 21« Mai 1970 unter Mitwirkung de8 Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts zu Hamburg vom 26. April 1967 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Bie 1901 in H^^pgeborene jüdische Klägerin bestand am 26. Januar 1951 das philosophische Boktorexamen. Anschließend arbeitete sie wissenschaftlich an der Universität Frankfurt mit dem Ziel, ein akademisches Lehramt zu erlangen. Im Jahre 1932 begann sie mit der Ausarbeitung ihrer Habilitationsschrift. Für deren Anfertigung erhielt sie am 19• Oktober 1932 für die Dauer eines Jahres ein Forschungsstipendium von monatlich 150 RM. Nach der Machtüber-
 
nähme durch die Nationalsozialisten wurde ihr die weitere Tätigkeit an der Universität unmöglich gemacht und kurz vor dem 1. April 1933 das Betreten des Seminars verboten, Deshalb konnte sie die Habilitationsschrift nicht mehr beenden. Nachdem ihr durch das Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 jede Möglichkeit genommen war, Hochschullehrer zu werden, wanderte sie im November 1933 nach England aus und von dort 1938 nach den USA weiter. Seit 1960/61 ist sie Professorin an der Harvard-Universität in Cambridge/Mass.
Mit der Anmeldung vom 28. März 1956 beanspruchte die Klägerin Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 114, 87 ff BEG und wählte mit Erklärung vom 22. September 1959 die Rente. Der Anspruch wurde durch Vergleich vom 29. Oktober 1959 in der Weise geregelt, daß sie "die allein in Betracht kommende Kapitalentschädigung in Höhe von 40.000 DM" erhielt.
Am 8. Februar 1966 hat sie "Antrag auf Entschädigung für Berufsschäden unter Bezugnahme auf § 114a BEG" gestellt und am 18. April 1966 ausdrücklich die Anfechtung des Vergleichs vom 29. Oktober 1959 erklärt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da durch den Vergleich sämtliche Ansprüche aus §§ 114, 114a BEG bereits erfüllt seien und die Klägerin bei dessen Abschluß ausdrücklich auf die Rente verzichtet habe. Die nichtgewählte Rente habe sich auch nicht erhöht.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 1961 weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
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Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit folgenden Erwägungen bestätigt: Den Klaganspruch stütze keine Vorschrift des BEG-Schlußgesetzes. Durch den Vergleich vom 29. Oktober 1959 habe die Klägerin den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung erhalten. Anhaltspunkte dafür, daß sie rentenberechtigt gewesen sei, lägen nicht vor. Die Vergleichsleistung beruhe auf einer entsprechenden Anwendung des § 114 BEG. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs in RzW 1964» 415 Nr. 68h zeige, daß eine solche Anwendung des § 114 BEG auf den von der Klägerin erlittenen Schaden zur Zeit des Vergleichsabschlusses objektiv vertretbar gewesen sei. Damit seien die Parteien bei Vergleichsabschluß von einer Rechtsauffassung ausgegangen, die der Gesetzgeber durch § 114a BEG bestätigt habe. Aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG lasse sich ein Rentenwahlrecht nicht unmittelbar herleiten.
Ob diese Begründung das Berufungsurteil trägt, kann offen bleiben. Im Ergebnis ist es richtig. Das BEG-Schluß-gesetz hat der Klägerin kein erneutes Rentenwahlrecht eröffnet.
Durch die wirksame Wahlerklärung vom 22. September 1959 hatte die Klägerin den Anspruch auf Kapital ent Schädigung für Berufsschäden durch den Anspruch auf Rente nach §§ 93 ff BEG ersetzt. Dieser Anspruch wurde durch den Vergleich vom
 
29. Oktober 1959 geregelt. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich nach den Feststellungen im Berufungsurteil um einen sogenannten unechten Vergleich.
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin zu jener Zeit berechtigt gewesen sein könnte, die Rente zu wählen. Die Klägerin selbst hatte zu den Voraussetzungen des Wahlrechts in § 94 BEG keinerlei Tatsachen vorgetragen, insbesondere zu keiner Zeit behauptet, sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig. Nach Auffassung des Tatrichters spricht die Berufung in eine Professur der Harvard-Universität I960 oder 1961 und die seitherige Berufstätigkeit gegen eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die Revision hat diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Bern entspricht die Festlegung des Rentenbeginns auf die Vollendung des 60. Lebensjahres in den Prozeßanträgen. Hinzukommt die übereinstimmende, im Vergleich ausdrücklich erklärte Auffassung der Parteien, die Klägerin erhalte "die allein in Betracht kommende Kapitalentschädigun^1 von 40.000 DM.
Damit steht fest, daß das beklagte Land der Klägerin mit dem Vergleich das gewährt hat, was ihr im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Rechts bei entsprechender Anwendung der §§ 114,
87 ff BEG nach Maßgabe des damals bekannten und feststehenden Sachverhalts höchstens zustehen konnte. Die Urschrift der behördlichen Verfügung vom 16. September 1959, die das Vergleichsangebot über eine KapitalentSchädigung von
 
40.000 DM begründete, trägt den handschriftlichen Vermerk: "Einverstanden (Anspruch aus § 114 (2) begründet)”
(Bl. 87 der Akten der Entschädigungsbehörde). Das beklagte Land glaubte also, der Klägerin den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM gesetzlich zu schulden; daher enthält der Vergleich auch von seiner Seite kein Nachgeben. Ein solcher Vergleich steht grundsätzlich einem unanfechtbaren Bescheid gleich (BGH HzV 1963, 474 Nr. 38;
 1969, 375 Nr. 38). Deshalb kann die Klägerin den Vergleich nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten.
Die Frage, ob sie erneut das Wahlrecht ausüben kann, beurteilt sich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Durch das BEG-Schlußgesetz hat sich in den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; mithin steht es der Klägerin nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu. Auch Absatz 2 dieser Vorschrift schei det aus. Im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung war die Klägerin nach bisherigen Vorschriften noch nicht zur Wahl berechtigt.
 
Die Revision ist deshalb unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 BEG, § 97 ZPO.
Mai	Maaß	Graf
 von der Mühlen
 Henkel