Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Sie hat angenommen, daß die Klägerin während dieses Zeitraums an einem verfolgungsbedingten körperlichen Erschöpfungszustand mit einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 gelitten habe. Der Berechnung dieser Entschädigungsleistungen ist nach Ansicht der Klägerin eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $ und die Einreihung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugrunde zu legen. Das Landgericht hat über die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihre Ursachen ein Gutachten eingeholt, das vom Oberarzt der Nervenklinik der Universität lim* erstattet worden ist. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit vom 1.1.1945 bis 30.4.1945 Heilverfahren und 80.- DM weitere Kapitalentschädigung bewilligt, im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt. März 1965 hatte das Landgericht dem ärztlichen Sachverständigen die Frage gestellt, "ob und gegebenenfalls von welchen Leiden der Klägerin feststeht, daß sie auf einer manifest gewordenen krankhaften Anlage beruhen und daß sie auch ohne Verfolgung auf Grund, dieser Anlage schicksalhaft, wenn auch möglicherweise erst später oder in geringerem Ausmaß ausgebrochen wären (.anlagebedingte Leiden im eigentlichen Sinne)." DV-BEG davon ab, daß die Verfolgung oder ihre Auswirkungen zur Entstehung - zu dem Manifestwerden - des Leidens in solchem Umfange beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage mehr als ein Viertel ausmachen. Für die Feststellung, daß ein anlagebedingtes Leiden in diesem Sinne durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden ist, genügt es, daß das auf der Anlage beruhende Leiden mit Wahrscheinlichkeit durch die Verfolgung manifest geworden oder durch sie Nur bei anlagebedingten Leiden, von denen feststeht, daß 3ie auch ohne Verfolgung ausgebrochen wären, ist für eine verfolgungsbedingte frühere Auslösung der volle Beweis zu erbringen (anlagebedingte Leiden im engeren Sinne). In dem vom Berufungsrichter verwerteten Gutachten wird dargelegt, daß die Klägerin wahrscheinlich nicht an einer Neurose, sondern mit großer \7ahrscheinlichkeit an migränösen Kopfschmerzen leide, für die bei ihr eine anlagebedingte Disposition bestehe. Das Gutachten läßt nicht erkennen, ob e3 sich bei der Anlage zu diesen Kopfschmerzen um ein anlagebedingtes Leiden im weiteren oder im engeren Sinne handelt. Ohne mit Hilfe der Ärzte zu klären, ob es sich bei der Migräne um ein anlagebedingtes Leiden in dem einen oder anderen Sinne handelt, durfte das Berufungsgericht nicht, wie es geschehen ist, den vollen Beweis für die Ursächlichkeit des Verfolgungsgeschehens fordern. Das Gutachten der Ärzte der Universitätsnervenklinik Mainz enthält nichts darüber, welchen Einfluß das Ver-folgungsschicksal der Klägerin überhaupt auf das Auftreten dieser Kofpschmerzen gehabt hat und welche Bedeutung im Verhältnis zur Anlage den verfolgungsbedingten Umständen sukam«Hierauf einzugehen, war nach §§ 28, 31 BEG notwendig. Auf diesen Zusammenhang ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es den dem Gutachter erteilten Auftrag nicht einwandfrei bestimmt und das Gutachten nicht kritisch gewürdigt hat.
2526 010 J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n.JOp3/66 URTEIL Verkündet am 10. Oktober 1968 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der EntsehädigungsSache der Frau Edith H MM Y/pp 0 th Street, B Klägerin und Eevi3ionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4« Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Dezember 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand; Die 1920 in Brgeborene, jetzt in K0 Y0 lebende Klägerin stammt von einer jüdischen Mutter und einem nichtjüdischen Vater ab. Wegen dieser Abstammung ist sie während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt worden. Sie fordert Entschädigung für Geoundheitsschäden, die sie auf ihr Verfolgungsschicksal zurückfuhrt. Nach ihrer Darstellung leidet sie seit 1941 unter Kopfschmerzen und neurotischen Beschwerden. Deswegen sei sie schon seit 1945 ärztlich behandelt worden. Nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen, bei denen die Fachärztin für Psychiatrie Dr, Bo^Hfe beteiligt war, hat ihr die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1.5.1945 bis 31-12.1947 ein Heilverfahren und 640.- DM Kapitalentschädigung bewilligt. Sie hat angenommen, daß die Klägerin während dieses Zeitraums an einem verfolgungsbedingten körperlichen Erschöpfungszustand mit einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 gelitten habe. Die Klägerin hat den Bescheid der Entschädigungsbehörde mit der Klage angefochten. Sie fordert eine weitere Kapitalcntschädigung für die Zeit nach dem 31-12.1947 und eine Rente. Der Berechnung dieser Entschädigungsleistungen ist nach Ansicht der Klägerin eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $ und die Einreihung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugrunde zu legen. Das Landgericht hat über die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihre Ursachen ein Gutachten eingeholt, das vom Oberarzt der Nervenklinik der Universität lim* erstattet worden ist. Auf Grund dieses Gutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit vom 1.1.1945 bis 30.4.1945 Heilverfahren und 80.- DM weitere Kapitalentschädigung bewilligt, im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. 3ntseheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Las Berufungsgericht ist der Ansicht, bei der Klägerin bestehe für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 eine verfolgungobedingte gesundheitliche Schädigung nicht mehr. Zwar leide sie unter einer vegetativen Dystonie, wie die von der LntSchädigungsbehörde und vom Landgericht beauftragten Gutachter feotgestellt hätten. Diese Krankheit sei nach Ansicht der ärztlichen Sachverständigen jedoch nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Das Berufungsgericht hat sich ihrer Ansicht angeschlossen. Die Revision beanstandet das mit Recht. Zwar kann das Revisionsgericht nur im begrenzten Umfange nachprüfen, ob der Tatrichter einem von ihm angeforderten Sachverständigengutachten folgen kann oder nicht. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Prägen der Beweiswürdigung, die nicht in den Prüfungsbereich des Revisionsgerichts fallen (BGH RzW 1961, 132 Mr. 29). Anders ist es aber, wenn der Tatrichter die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen aus Rechtsgründen nicht richtig bestimmt hat, ferner, wenn er das Gutachten verwertet hat, obwohl der Sachverständige entscheidungs- erhebliche Fragen, die ihm gestellt waren, nicht oder ungenügend beantwortet hat. Derartige von der Revision gerügte Verfahrensverstöße liegen hier vor. In dem Beweisbeschluß vom 9. März 1965 hatte das Landgericht dem ärztlichen Sachverständigen die Frage gestellt, "ob und gegebenenfalls von welchen Leiden der Klägerin feststeht, daß sie auf einer manifest gewordenen krankhaften Anlage beruhen und daß sie auch ohne Verfolgung auf Grund, dieser Anlage schicksalhaft, wenn auch möglicherweise erst später oder in geringerem Ausmaß ausgebrochen wären (.anlagebedingte Leiden im eigentlichen Sinne)." Im Anschluß daran wurde der Sachverständige gefragt, ob diese anlagebedingten Leiden durch die Verfolgung oder verfolgungsbedingte Umstände mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitverursacht wurden. Sine Antwort des Sachverständigen auf diese Fragen gab dem Tatrichter keine ausreichende Grundlage für die Anwendung der §§ 28, 51, 34 BUG in Verbindung mit § 4 der 2. DV-BEG. Ob ein anlagebedingtes Leiden im ganzen Umfang seiner Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Verfolgten zu entschädigen ist, hängt nach § 4 der 2. DV-BEG davon ab, daß die Verfolgung oder ihre Auswirkungen zur Entstehung - zu dem Manifestwerden - des Leidens in solchem Umfange beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage mehr als ein Viertel ausmachen. Für die Feststellung, daß ein anlagebedingtes Leiden in diesem Sinne durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden ist, genügt es, daß das auf der Anlage beruhende Leiden mit Wahrscheinlichkeit durch die Verfolgung manifest geworden oder durch sie 6 a früher ausgebrochen ist (BGH BzW I960, 453 Nr. 18) und die Verfolgung neben der Anlage mit einem Viertel zu dieser Entwicklung geführt hat. Nur bei anlagebedingten Leiden, von denen feststeht, daß 3ie auch ohne Verfolgung ausgebrochen wären, ist für eine verfolgungsbedingte frühere Auslösung der volle Beweis zu erbringen (anlagebedingte Leiden im engeren Sinne). Diese für die Beweislage wichtige Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung begründet und in späteren Urteilen (BzW 1963* 170 Nr. 15) bestätigt. Wenn dem ärztlichen Gutachter diese Gesichtspunkte nicht mitgeteilt wurden, konnte der Richter nicht erfahren, ob und in welchem Umfange der Leidenszustand auf der Verfolgung beruhe, und nicht entscheiden, ob eine Entschädigung der festgestellten gesundheitlichen Schäden in Frage komme. In dem vom Berufungsrichter verwerteten Gutachten wird dargelegt, daß die Klägerin wahrscheinlich nicht an einer Neurose, sondern mit großer \7ahrscheinlichkeit an migränösen Kopfschmerzen leide, für die bei ihr eine anlagebedingte Disposition bestehe. Das Gutachten läßt nicht erkennen, ob e3 sich bei der Anlage zu diesen Kopfschmerzen um ein anlagebedingtes Leiden im weiteren oder im engeren Sinne handelt. Im ersten Fall würde die Entschädigungspflicht im ganzen Umfange schon dann bestehen, wenn mit Wahrscheinlichkeit die Verfolgungserlebnisse als wesentliche Ursache zu einem Ausbruch der Kopfschmerzen geführt hätten. Ohne mit Hilfe der Ärzte zu klären, ob es sich bei der Migräne um ein anlagebedingtes Leiden in dem einen oder anderen Sinne handelt, durfte das Berufungsgericht nicht, wie es geschehen ist, den vollen Beweis für die Ursächlichkeit des Verfolgungsgeschehens fordern. Das Gutachten der Ärzte der Universitätsnervenklinik Mainz enthält nichts darüber, welchen Einfluß das Ver-folgungsschicksal der Klägerin überhaupt auf das Auftreten dieser Kofpschmerzen gehabt hat und welche Bedeutung im Verhältnis zur Anlage den verfolgungsbedingten Umständen sukam«Hierauf einzugehen, war nach §§ 28, 31 BEG notwendig. Beruht dagegen der durch die migränösen Kopfschmerzen hervorgerufene Grad der Leistungsminderung zu weniger als einen Viertel auf den Verfolgungseinflüssen, so bestehen keine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Kente, denn dann beträgt die verfolgungsbedingte Minderung der Erv/erbsfähigkeit stets weniger als 25 $ (§ 31 Abs. 1; § 36 BEG). Überdies hatte die Klägerin in der Klage vorgebracht, erst seit dem Ende der Zwangsarbeit unter diesen Kofpschmerzen zu leiden. Mit diesem in der Berufungsbegründung wiederholten Vortrag wollte die Klägerin der Auffassung der Fachärztin Br. Boenheim entgegentreten, erst in den fünfziger Jahren sei dieses Leiden hervorgetreten, denn erst damals sei es behandlungsbedürftig geworden. Demgegenüber hatte sich die Klägerin darauf berufen, aus Geldmangel habe 3ie erst nach der Auszahlung größerer Entschädigungsleistungen sich in diesen Jahren fachärztlich behandeln lassen können. Ob dieser Zusammenhang vorlag, hätte vom Berufungsrichter geklärt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine für die ärztliche Beurteilung der Ursachenfrage bedeutungsvolle Tatsache, für deren Feststellung es auf das Fachwissen des Gutachters nicht ankommt. Bei Aufklärung dieses Punktes wäre der Gutachter der Universitätsklinik möglicherweise nicht zu dem Ergebnis gekommen, daß ein seitlicher Zusammenhang zwischen dem Vcrfelgungsgcschehen und der Behandlungsbedürftigkeit ''offenbar" nicht vcrliege. 8 In dem Gutachten der Universitätsnervenklinik wird schließlich auf den engen Zusammenhang zwischen der Migräne und der psychischen Labilität der Klägerin hingewiesen. ?Oie Verschlimmerung der Migräne in den letzten Jahren habe einen ungünstigen Einfluß auf das Gesamtbefinden der Klägerin ausgeübt. V/ar die Migräne aber durch das Verfolgungsgeschehen wesentlich mitverursacht worden, dann könnte bei diesem Zusammenhang die vegetative Eehlsteuerung über das zeitliche Ende des Erschöpfungszustandes hinaus durch dieses verfol-gungsbedingte Leiden aufrechterhalten oder verschlimmert worden sein. Auf diesen Zusammenhang ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es den dem Gutachter erteilten Auftrag nicht einwandfrei bestimmt und das Gutachten nicht kritisch gewürdigt hat. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Wüstenberg Maaß von der Mühlen Bundesrichter Zorn kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai