Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250.000 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO für eine Vorverlagerung des Zeitpunktes, zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten als vorgenommen gilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt. lieh des Erbbaurechts ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstückseigentümerin, durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 303/12 vom 23. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Oktober 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO für eine Vorverlagerung des Zeitpunktes, zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten als vorgenommen gilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt. Das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen und deshalb noch nicht entstanden. Auch wenn die Schuldnerin bezüg- lieh des Erbbaurechts ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstückseigentümerin, durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können (vgl. § 31 GBO). Die an der Bestellung des Erbbaurechts nicht beteiligte Beklagte konnte deshalb vor der Entstehung des Erbbaurechts keine gesicherte Rechtsposition bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängigen Grundschuld erwerben (vgl. OLG Brandenburg, ZlnsO 2002, 929, 931; MünchKomm-lnsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 34). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2010 - 4 O 671/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 - 14 U 222/10 -