Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. November 1996 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen. Dezember 1996 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei Rechtsanwalt Prof. Das Auftragsschreiben sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen in den Briefkasten des ebenfalls beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts eingeworfen worden, der nunmehr in den früher von Rechtsanwalt Prof. Dezember 1996 entdeckt worden, nachdem sich die Klägerin bei Rechtsanwalt Prof. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht stattzugeben, weil die Klägerin an der Versäumung der Frist ein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Es kann offenbleiben, ob ein Verschulden schon darin zu sehen ist, daß die Klägerin das Auftragsschreiben an Rechtsanwalt Prof. Januar 1993 - II ZB 18/92, BGHR ZPO § 233 - Postbeförderung 6), oder ob die falsche Adressierung durch das spätere Hinzutreten weiterer, ungewöhnlicher Ereignisse, die keine adäquaten Folgen der falschen Adressierung waren, ihre rechtliche Erheblichkeit verloren hat (vgl. Das Verschulden der Klägerin ergibt sich daraus, daß sie vor Fristablauf nicht bei Rechtsanwalt Prof. Wenn mit dem Revisionsanwalt allgemein oder im Einzelfall abgesprochen ist, daß dieser Revisionsaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde, kann sich der Auftraggeber zwar grundsätzlich darauf verlassen, daß der Revisionsanwalt den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. Eine derartige Absprache, die hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, entbindet den Auftraggeber aber nicht von einer Nachfrage, wenn für ihn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 120; BGH, Beschl. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Anlaß zu einer Erkundigung innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist deshalb, weil sie Rechtsanwalt Prof. Unter normalen Umständen hätte die rechtzeitige Bestätigung auch keine Schwierigkeiten bereitet, weil das Auftragsschreiben zehn Tage vor Fristende und mit Eilpost verschickt worden war. Damals - und nicht erst nach Fristablauf - hätte sich die Klägerin durch einen Anruf bei Rechtsanwalt Prof Dr. KflHflB vergewissern müssen, ob er den Auftrag erhalten hatte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 302/96 vom 6. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Straßei Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. gegen Landkreis Wl vertreten durch eien Landrat Dr. Bflj^HÜBfetraßefll wl Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Februar 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1996 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin ist durch ein Berufungsurteil vom 5. November 1996 beschwert. Es wurde ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 15. November 1996 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 wandte sich die Klägerin per 3 Eilboten an den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Prof. Dr. damit er für sie Revision einlege. Abschließend bat die Klägerin darum, ihr "die Übernahme des Mandats kurz zu bestätigen". Am 17. Dezember 1996 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei Rechtsanwalt Prof. Dr. KfllHI nach dem Stand der Angelegenheit. Dabei stellte sich heraus, daß er das Auftragsschreiben bislang nicht erhalten hatte. Am 24. Dezember 1996 hat die Klägerin Revision eingelegt; gleichzeitig hat sie wegen der Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Schreiben vom 6. Dezember 1996 sei versehentlich an die frühere Anschrift von Rechtsanwalt Prof. Dr. KH^gerichtet worden, die ihr aus vorausgegangenen Mandaten geläufig gewesen sei. Daß Rechtsanwalt Prof. Dr. Kf|Hfese:i-ne Kanzlei schon im Jahre 1991 verlegt habe, sei ihr unbekannt gewesen. Sie habe diesen Umstand auch nicht kennen müssen. Das Auftragsschreiben sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen in den Briefkasten des ebenfalls beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts eingeworfen worden, der nunmehr in den früher von Rechtsanwalt Prof. Dr. K^0benutzten Räumen seine Kanzlei betreibe. Infolge eines weiteren unvorhersehbaren Mißgeschicks sei das Schreiben in dem Briefkasten von Rechtsanwalt erst am 17. Dezember 1996 entdeckt worden, nachdem sich die Klägerin bei Rechtsanwalt Prof. Dr. K^|^^ nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt und jener seinerseits bei Rechtsanwalt nach dem Auftragsschreiben geforscht habe. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht stattzugeben, weil die Klägerin an der Versäumung der Frist ein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Es kann offenbleiben, ob ein Verschulden schon darin zu sehen ist, daß die Klägerin das Auftragsschreiben an Rechtsanwalt Prof. Dr. Kf^HB falsch adressiert hat (vgl. dazu BGHZ 105, 116, 118 f? BGH, Urt. v. 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89, BGHR ZPO § 233 - Postbeförderung 4; Beschl. v. 25. Januar 1993 - II ZB 18/92, BGHR ZPO § 233 - Postbeförderung 6), oder ob die falsche Adressierung durch das spätere Hinzutreten weiterer, ungewöhnlicher Ereignisse, die keine adäquaten Folgen der falschen Adressierung waren, ihre rechtliche Erheblichkeit verloren hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 121/88, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 4; v. 12. März 1992 - VII ZB 13/91, VersR 1993, 77; BAG NJW 1972, 735; ferner BVerfG NJW 1995, 3173, 3175 unter II 2 b a.E.). Das Verschulden der Klägerin ergibt sich daraus, daß sie vor Fristablauf nicht bei Rechtsanwalt Prof. Dr. K^mp nachgefragt hat, ob er den Auftrag erhalten habe. Wenn mit dem Revisionsanwalt allgemein oder im Einzelfall abgesprochen ist, daß dieser Revisionsaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde, kann sich der Auftraggeber zwar grundsätzlich darauf verlassen, daß der Revisionsanwalt den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035, 3036; v. 5 19. September 1994 - II ZB 7/94, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 20). Eine derartige Absprache, die hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, entbindet den Auftraggeber aber nicht von einer Nachfrage, wenn für ihn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 120; BGH, Beschl. v. 19. September 1994, aaO). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Anlaß zu einer Erkundigung innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist deshalb, weil sie Rechtsanwalt Prof. Dr. KflHB in dem Auftragsschreiben gebeten hatte, ihr "die Übernahme des Mandats kurz zu bestätigen". Dies hatte sinnvollerweise vor Fristablauf zu geschehen, damit die Klägerin erforderlichenfalls noch anderweitige Maßnahmen treffen konnte, um die Frist zu wahren. Unter normalen Umständen hätte die rechtzeitige Bestätigung auch keine Schwierigkeiten bereitet, weil das Auftragsschreiben zehn Tage vor Fristende und mit Eilpost verschickt worden war. Es mußte deshalb bei der Klägerin Verdacht erwecken, daß die Bestätigung immer noch nicht eingetroffen war, als sich das Fristende näherte. Damals - und nicht erst nach Fristablauf - hätte sich die Klägerin durch einen Anruf bei Rechtsanwalt Prof Dr. KflHflB vergewissern müssen, ob er den Auftrag erhalten hatte. Hät- te sie dies rechtzeitig getan, wäre die Frist noch einzuhalten gewesen. Brandes Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz