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BGH · IX ZR 302/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 302/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Da das Berufungsgericht aber erkennbar die noch anhängige Eventualwiderklage mit der Beschränkung auf Zahlungen nach § 2 des sogenannten Vergleichs 1 vom 10. Juli 1991 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären wollte und die Teilabweisung lediglich zu dem Ausdruck bringen sollte, daß die Eventualwiderklage im Umfang dieser Einschränkung unbegründet ist, hängt der Ausgang des Betragsverfahrens nicht von dem genannten Rechtsfehler ab. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach der Vereinbarung vom 22. Februar 1991 einen Anteil von 1/6 an den über die vertraglich vereinbarten Nettolizenzen hinausgehenden Zahlungen der Firma Breeze Music gemäß § 2 des Vergleichs 1 vom 10. Die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, ob eine gegenüber dem Gericht erklärte Entbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht wirksam widerrufen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Der Beklagte kann die Nichtvernehmung der Zeugen Rechtsanwalt kMPB und Rechtsanwalt nämlich nicht mehr rügen, nachdem er vor dem Berufungsgericht ohne eine solche Rüge weiter zur Sache verhandelt hat (§ 295 ZPO; vgl. Der mit der Eventualwiderklage des Beklagten geltend gemachte Hauptanspruch von 601.913,46 DM (GA II 206/III 403) war durch die Teilurteile des Berufungsgerichts vom 8. Mit Rücksicht darauf und die Einschränkung des Grundurteils wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 400.000 DM geschätzt (§§ 3 ZPO, 14, 15 GKG).

Zitierte Normen: § 295 ZPO
BerufungsgerichtZahlungEventualwiderklageZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 302/95	BESCHLUSS
vom 21. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Steuerberater Dieter kstraße m,
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Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1. Klaus M Cfli-Ma
2. Rudolf Sc eSHIB Weg
3. Matthias Japs,
 Wietzeaue 30, Wedemark,
 Kläger, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dres. und von
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das "Teilund Grundurteil" des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1995 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 400.000,-- DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1.	Das angefochtene Urteil ist zwar insoweit rechtsfehlerhaft, als ein eingeschränktes Grundurteil mit einer Abweisung der weitergehenden Eventualwiderklage verbunden wurde. Die Fassung der Urteilsforme1 läßt - auch in Verbin-
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dung mit den Urteilsgründen und dem in Bezug genommenen Parteivorbringen - nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, welcher Teil der Eventualwiderklage der Teilabweisung und welcher Teil der Zwischenentscheidung über den Grund zuzuordnen ist (BGHZ 108, 256, 260; Urt. v. 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, WM 1988, 1500, 1502). Da das Berufungsgericht aber erkennbar die noch anhängige Eventualwiderklage mit der Beschränkung auf Zahlungen nach § 2 des sogenannten Vergleichs 1 vom 10. Juli 1991 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären wollte und die Teilabweisung lediglich zu dem Ausdruck bringen sollte, daß die Eventualwiderklage im Umfang dieser Einschränkung unbegründet ist, hängt der Ausgang des Betragsverfahrens nicht von dem genannten Rechtsfehler ab. Dort kann die Eventualwiderklage nur insoweit Erfolg haben, als sich die streitgegenständlichen Rechnungen auf Zahlungen nach § 2 des Vergleichs 1 beziehen. Deswegen hat die Teilabweisung in der Sache keine Bedeutung.
2.	Weitere im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach der Vereinbarung vom 22. Februar 1991 einen Anteil von 1/6 an den über die vertraglich vereinbarten Nettolizenzen hinausgehenden Zahlungen der Firma Breeze Music gemäß § 2 des Vergleichs 1 vom 10. Juli 1991 erhalten sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, ob eine gegenüber dem Gericht erklärte Entbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht wirksam widerrufen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Der Beklagte kann die Nichtvernehmung der Zeugen Rechtsanwalt kMPB und Rechtsanwalt	nämlich	nicht	mehr	rügen,	nachdem	er
 vor dem Berufungsgericht ohne eine solche Rüge weiter zur Sache verhandelt hat (§ 295 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1986 - IVa ZR 99/85, NJW-RR 1987, 445; v. 14. November 1963 - III ZR 19/63, NJW 1964, 449, 450). Auf diese Folge brauchte das Berufungsgericht ihn nicht hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1957 - II ZR 151/56,
NJW 1958, 104).
Der Möglichkeit, den Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen, war sich das Berufungsgericht bewußt. Es hat aber Schlußfolgerungen zu dem Nachteil der Kläger wegen der konkreten Umstände des Widerrufs abgelehnt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Verhalten der Kläger in der gegebenen Verfahrenssituation keinen in-diziellen Aussagewert für die wahre Sachlage hatte.
3.	Zum Streitwert für die Revisionsinstanz:
Der mit der Eventualwiderklage des Beklagten geltend gemachte Hauptanspruch von 601.913,46 DM (GA II 206/III 403) war durch die Teilurteile des Berufungsgerichts vom 8. März 1995 (GA III 449) und vom 5. Juli 1995 (GA IV 532) bereits in Höhe von insgesamt 35.321,87 DM erledigt worden.
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Mit Rücksicht darauf und die Einschränkung des Grundurteils wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 400.000 DM geschätzt (§§ 3 ZPO, 14, 15 GKG).
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 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz