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BGH · IX ZR 302/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 302/69

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr« Thumm und Portmann für Recht erkannt: Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 19 50 Satz 1 BE6 vererblichen Ansprüche auf Entschädigung des FreiheitsSchadens der Eltern zu dem ungeteilten Nachlaß gehören und deshalb der "Erbengemeinschaft" zustehen. Nach seiner Auffassung führt § 238a Abs. 1 BEO nicht zu einer Verkürzung des der "Erbengemeinschaft" zustehenden Anspruchs um den Anteil der von der Erbfolge in den Anspruch ausgeschlossenen Miterbin; vielmehr soll entsprechend § 13 Abs.3 BEG die ganze Haftentschädigung für Freiheitsschaden der Klägerin als Voraus gebühren, jedoch nur Leistung an die "Erbengemeinschaft" verlangt werden können. Nach § 238a BEG steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Staate hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland am 1. Setzungen des § 238a Abs* 1 Satz 1 BEG nicht und lebt er auch nicht in einem Staate, für den die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 238a Abs» 3 BEG Gebrauch gemacht hat9 dann steht ihm ein Anspruch nicht zu» Die Miterbin Frau hat nach den Fest- Oktober 1953 oder am 1» Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat» Für die Tschechoslowakei hat die Bundesregierung auch nicht gemäß § 238a Abs» 3 BEG bestimmt9 daß sie so zu behandeln sei9 als ob mit ihr zu den angegebenen Zeitpunkten diplomatische Beziehungen bestanden hätten» Das Gesetz regelt nicht den Fall9 daß der Anspruch einer Mehrheit von Erben zusteht9 und einer oder mehrere von ihnen in einem Nichtbeziehungslande wohnen» Ihn hat der Gesetzgeber offenbar bei der Neufassung der sogenann-ten9 früher in § 4 Abs. 1 Nr» 1c BEG aF enthaltenen diplo matischen Klausel durch Art» I Nr» 130 BEG-SchlußG (§ 238a BEG) übersehen» Die Materialien zu dem BEG-Schluß-gesetz ergeben hierzu nichts. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1939» 123 Nr« 23» daß ein ererbter Entschädigungsanspruch sich um den Anteil des im Sinne des § 7 BEG ausgeschlossenen Erben mindert und der Restanspruch nur den anderen Miterben zusteht, läßt sich auf den Streitfall nicht übertragen« Ausschlaggebend hierfür war, daß nur so der Zweck des § 7 BEG, "unlauteres Verhalten bei der (künftigen) Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu verhindern", erreicht werden könne« § 238a BEG ist jedoch weder nach seinen Voraussetzungen noch nach seinem Zweck mit § 7 Abs« 1 BEG zu vergleichen« Er setzt nicht ein zu mißbilligendes Verhalten des Antragstellers voraus und soll auch nicht Unredlichkeiten ver- Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Entschädigungsanspruch vererblich* Er erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (Abs* 2 Satz 1 aaO)* Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen wäre (Abs* 2 Satz 2 aaO)* Wird der Verfolgte von mehreren beerbt und wäre nur ein Teil von ihnen nach § 6 BEG ausgeschlossen, so gebührt der Entschädigungsanspruch den übrigen als Voraus, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Abs* 3 aaO). Nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen fällt der ganze Anspruch in den Nachlaß, Für die Erbfolge in den Anspruch gilt das nach den Regeln des internationalen Erbrechts anzuwendende Recht, Dieses bestimmt auch, wer den Entschädigungsanspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW 1957» 194 Nr. 25; I960, 212 Nr. 18). Für eine andere Regelung in den Fällen, in denen ein Teil der Erben die Voraussetzungen des § 238a BEG nicht erfüllt, bieten weder der Wortlaut noch der Zweck des § 238a BEG eine Grundlage, Das Interesse der Bundesrepublik, Entschädigung nur an Bewohner solcher Staaten zu leisten, mit denen sie an einem der Stichtage diplo- matische Beziehungen unterhalten hat, wird durch § 238a BEG nur unvollkommen gewahrt« Eine zuerkannte Entschädigung ist auch dann zu leisten, wenn der Berechtigte nach der Entscheidung über den Anspruch seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Gebiet verlegt hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat« Wie schon § 4 Abs« 1 Nr« 1c Satz 2 BEG aF (vgl« BGH RzW 1962, 353 Nr. 11) verbietet auch § 238a BEG nicht schlechthin Entschädigungsleistungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat« Das in der Vorschrift zu dem Ausdruck gekommene Interesse der Bundesrepublik kann daher nicht als so durchschlagend angesehen werden, daß sie Eingriffe in das Erbrecht, wie sie das BEG an keiner Stelle vorsieht, rechtfertigen könnte« Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, nach welchem Recht sich die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch des Verfolgten richtet« Nach dem Vortrag der Klägerin waren die Eltern im Zeitpunkt ihres Todes tschechoslowakische Staatsangehörige« Es ist nicht auszuschließen, daß bei Anwendung tschechoslowakischen Erbrechts (Art. 23 EGBGB), wie es damals galt, die

Zitierte Normen: § 13 BEG § 2150 BGB § 26 BEG § 23 EGBGB
BEGAnspruchErbeNachlaßRechtEntschädigungsanspruchVerfolgte238a

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/n
2542 012
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20• Dezember 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 302/69	URTEIL
ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten ln Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rosa K
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr« Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27« August 1969 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin meldete im April 1938 ererbte Ansprüche auf Entschädigung für den Freiheitsschaden ihrer Eltern an« Diese hatten seit 19* September 1941 den Judenstern getragen und wurden im April 1942 von Theresienstadt nach Piaski/Polen verschickt« Sie sind seitdem verschollen« Bei einer Erbscheinsverhandlung
 
vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile am 11. April 1958 gab die Klägerin an, sie und ihre in Prag lebende Schwester Jenny L^-seien als die einzigen Abkömmlinge die gesetzlichen Erben; zu dem Zeitpunkt ihres Todes hätten die Eltern die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen«
Die Entschädigungsbehörde hat - unter Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins - der "Erbengemeinschaft”, bestehend aus der Klägerin und ihrer Schwester, nur die Hälfte der Entschädigung ftir Freiheitsschaden der Eltern von insgesamt 12*900 DM zuerkannt, weil die Miterbin nach § 238a BEG nicht anspruchsberechtigt sei«
Mit der Klage fordert die Klägerin weitere 6*450 DM Haftentschädigung« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben; entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin hat ihn das Oberlandesgericht zur Zahlung an die Erbengemeinschaft verurteilt« Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet
/u
 
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 19 50 Satz 1 BE6 vererblichen Ansprüche auf Entschädigung des FreiheitsSchadens der Eltern zu dem ungeteilten Nachlaß gehören und deshalb der "Erbengemeinschaft" zustehen. Er hat untersucht9 wie es sich rechtlich auswirkt, daß die Schwester der Klägerin und Niterbin in der Tschechoslowakei und damit in einem Staate wohnt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland noch zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Nach seiner Auffassung führt § 238a Abs. 1 BEO nicht zu einer Verkürzung des der "Erbengemeinschaft" zustehenden Anspruchs um den Anteil der von der Erbfolge in den Anspruch ausgeschlossenen Miterbin; vielmehr soll entsprechend § 13 Abs. 3 BEG die ganze Haftentschädigung für Freiheitsschaden der Klägerin als Voraus gebühren, jedoch nur Leistung an die "Erbengemeinschaft" verlangt werden können.
Mit der Revision will der Beklagte seinen Standpunkt durchsetzen, daß der ererbte Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden um den Anteil der in der Tschechoslowakei wohnhaften Miterbin gemindert sei. Dem ist der Berufungsrichter mit Recht nicht gefolgt.
Nach § 238a BEG steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Staate hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Berechtigter ist auch der Erbe des Verfolgten (BGH Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 185/68). Erfüllt er die Voraus-
 
Setzungen des § 238a Abs* 1 Satz 1 BEG nicht und lebt er auch nicht in einem Staate, für den die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 238a Abs» 3 BEG Gebrauch gemacht hat9 dann steht ihm ein Anspruch nicht zu» Die Miterbin Frau	hat nach den Fest-
stellungen im Berufungsurteil ihren Wohnsitz in Prag, also nicht in einem Staate 9 mit dem die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 oder am 1» Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat» Für die Tschechoslowakei hat die Bundesregierung auch nicht gemäß § 238a Abs» 3 BEG bestimmt9 daß sie so zu behandeln sei9 als ob mit ihr zu den angegebenen Zeitpunkten diplomatische Beziehungen bestanden hätten»
Daher erfüllt nur die Klägerin die Voraussetzungen des § 238a BEG.
Das Gesetz regelt nicht den Fall9 daß der Anspruch einer Mehrheit von Erben zusteht9 und einer oder mehrere von ihnen in einem Nichtbeziehungslande wohnen» Ihn hat der Gesetzgeber offenbar bei der Neufassung der sogenann-ten9 früher in § 4 Abs. 1 Nr» 1c BEG aF enthaltenen diplo matischen Klausel durch Art» I Nr» 130 BEG-SchlußG (§ 238a BEG) übersehen» Die Materialien zu dem BEG-Schluß-gesetz ergeben hierzu nichts. Der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages und dessen Unterausschuß haben die Frage nicht behandelt; auch in der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Änderungsgesetzes-BEG (BR-Drucks. 284/63) und im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423) findet sich kein Hinweis» Der Berufungsrichter prüft deshalb mit Recht, wie der Sachverhalt voraussichtlich
 
geregelt worden wäre, wenn der Gesetzgeber ihn erkannt hätte« Die Gesetzeslücke ist mit Hilfe der Grundsätze auszufüllen, die nach dem BEG für die Regelung vergleichbarer Fälle gelten«
Für die Kürzung des Entschädigungsanspruchs um den Anteil der von der Erbfolge in den Anspruch ausgeschlossenen Erben gibt es im Gesetz keinen Anhalt«
Aus § 4a BEG läBt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts für eine auf Bruchteile des Nachlasses beschränkte Anspruchsberechtigung derjenigen Erben herleiten, welche die Voraussetzungen des § 238a BEG erfüllen« Die Bestimmung betrifft nicht die Erbfolge in Entschädigungsansprüche« Sie begründet vielmehr Ansprüche für Witwen und Witwer von Verfolgten, die den Tatbestand des § 4 BEG nicht erfüllen«
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1939» 123 Nr« 23» daß ein ererbter Entschädigungsanspruch sich um den Anteil des im Sinne des § 7 BEG ausgeschlossenen Erben mindert und der Restanspruch nur den anderen Miterben zusteht, läßt sich auf den Streitfall nicht übertragen« Ausschlaggebend hierfür war, daß nur so der Zweck des § 7 BEG, "unlauteres Verhalten bei der (künftigen) Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu verhindern", erreicht werden könne« § 238a BEG ist jedoch weder nach seinen Voraussetzungen noch nach seinem Zweck mit § 7 Abs« 1 BEG zu vergleichen« Er setzt nicht ein zu mißbilligendes Verhalten des Antragstellers voraus und soll auch nicht Unredlichkeiten ver-
 
hindern oder auf ein bestimmtes Verhalten hinwirken*
Er macht vielmehr die Entschädigungsberechtigung im Sinne der §§ 4, 150 oder 160 BEG zusätzlich davon abhängig, wo der Antragsteller zur Zeit der Entscheidung seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat*
Hinweise fUr die Entscheidung bei einer Mehrheit von Erben, von denen mindestens einer die Voraussetzungen in § 238a BEG erfüllt, ergeben sich aus § 13 BEG*
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Entschädigungsanspruch vererblich* Er erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (Abs* 2 Satz 1 aaO)* Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen wäre (Abs* 2 Satz 2 aaO)* Wird der Verfolgte von mehreren beerbt und wäre nur ein Teil von ihnen nach § 6 BEG ausgeschlossen, so gebührt der Entschädigungsanspruch den übrigen als Voraus, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Abs* 3 aaO).
Dies gilt auch für Erbeserben (Abs* 4 aaO). Aus der Verweisung auf die Vorschriften über Vermächtnisse (§§ 2150, 2174 BGB) folgt, daß der Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört und die nicht ausgeschlossenen Erben von den anderen seine Abtretung verlangen können (vgl. BGH RzW I960, 212 Nr. 18). Dabei ist nicht unterschieden, ob sich die Erbfolge nach deutschem oder nach ausländischem Recht bestimmt* § 13 Abs* 3 BEG ist entsprechend anzuwenden, wenn zu dem Nachlaß Entschädigungs -
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ansprüche gehören, die nur auf bestimmte nahe Angehörige des Verfolgten vererbt werden können (§§ 26 Abs, 2, 39 Abs, 2, 46 Abs, 2, 50 Satz 1, 140 Abs, 1,3 und 4, 153 Abs. 3, 158, 161 Satz 1, 162 BEG).
In diesen Fällen hat der Gesetzgeber nicht in das Erbrecht eingegriffen, um zu verhindern, daß durch Erbgang der Entschädigungsanspruch auch solchen Erben anfällt, die nach seinem Willen keine Entschädigung erhalten sollen. Er hat nicht angeordnet, daß der Entschädigungsanspruch erlischt oder gesondert von dem übrigen Vermögen des Erblassers nur auf die nicht ausgeschlossenen Erben vererbt wird, sei es ungekürzt, sei es vermindert um die Anteile der nicht ausgeschlossenen Erben. Hieraus ergibt sich, daß das Land als Schuldner des Entschädigungsanspruchs nicht zu Lasten des Nachlasses und der berechtigten Hiterben von seiner Leistungspflicht in Höhe des Anteils der ausgeschlossenen Erben freiwerden sollte. Nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen fällt der ganze Anspruch in den Nachlaß, Für die Erbfolge in den Anspruch gilt das nach den Regeln des internationalen Erbrechts anzuwendende Recht, Dieses bestimmt auch, wer den Entschädigungsanspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW 1957» 194 Nr. 25; I960, 212 Nr. 18).
Für eine andere Regelung in den Fällen, in denen ein Teil der Erben die Voraussetzungen des § 238a BEG nicht erfüllt, bieten weder der Wortlaut noch der Zweck des § 238a BEG eine Grundlage, Das Interesse der Bundesrepublik, Entschädigung nur an Bewohner solcher Staaten zu leisten, mit denen sie an einem der Stichtage diplo-
 
matische Beziehungen unterhalten hat, wird durch § 238a BEG nur unvollkommen gewahrt« Eine zuerkannte Entschädigung ist auch dann zu leisten, wenn der Berechtigte nach der Entscheidung über den Anspruch seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Gebiet verlegt hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat« Wie schon § 4 Abs« 1 Nr« 1c Satz 2 BEG aF (vgl«
 BGH RzW 1962, 353 Nr. 11) verbietet auch § 238a BEG nicht schlechthin Entschädigungsleistungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat« Das in der Vorschrift zu dem Ausdruck gekommene Interesse der Bundesrepublik kann daher nicht als so durchschlagend angesehen werden, daß sie Eingriffe in das Erbrecht, wie sie das BEG an keiner Stelle vorsieht, rechtfertigen könnte«
Das Berufungsurteil kann aber aus einem anderen Grund keinen Bestand haben«
Da die Ansprüche der Eltern der Klägerin auf Entschädigung ihres Freiheitsschadens nach §§ 46 Abs« 2,
30 Abs« 1 BEG vererblich sind, gehören sie zu dem Nachlaß« Darüber, wer einen zu dem Nachlaß des Verfolgten gehörenden Anspruch geltend machen kann, bestimmt allein das für die Beerbung des Verfolgten maßgebende Recht (vgl« BGH RzW I960, 212 Nr. 18). Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, nach welchem Recht sich die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch des Verfolgten richtet« Nach dem Vortrag der Klägerin waren die Eltern im Zeitpunkt ihres Todes tschechoslowakische Staatsangehörige« Es ist nicht auszuschließen, daß bei Anwendung tschechoslowakischen Erbrechts (Art. 23 EGBGB), wie es damals galt, die
 
Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs nicht oder nicht allein, sondern nur zusammen mit der Miterbin Jenny	befugt	ist«	Das	Berufungsurteil ent-
hält keine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit der Eltern im maßgebenden Zeitpunkt, das möglicherweise anzuwendende tschechoslowakische Erbrecht und über Erklärungen des für die Miterbin Jenny	bestell-
ten Pflegers, die dieser zur Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin abgegeben haben könnte«
Deshalb kann der Senat in der Sache nicht entscheiden« Unter Aufhebung des Berufungsurteils wird sie zur Prüfung unter diesem Gesichtspunkt und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen«
Mai Zorn Henkel Dr« Thumm Portmann
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