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BGH · IX ZR 183/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 183/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzu demutbares Risiko auf sich nahm (vgl.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 21. Februar 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 «vfestgesetgtN
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzu demutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGFI, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001,2156, 2157).
Kreft
 Stodolkowitz
Ganter
 Raebel
Kayser