Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzu demutbares Risiko auf sich nahm (vgl.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 «vfestgesetgtN Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzu demutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGFI, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001,2156, 2157). Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser