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BGH · IX ZR 300/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 300/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2 6. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Das Berufungsgericht hält es für überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 ZPO), daß Dr. P. Der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages vorgesehene Verjährungsbeginn erst mit Vertragsende war für den Kläger hier sogar günstiger als die gesetzliche Regelung.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 68 StBerG
21HandlungkonkretZPOBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 300/96	BESCHLUSS
vom
2 6. November 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 2 6. November 1997
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1996 wird nicht angenommen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 250.000 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hält es für überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 ZPO), daß Dr. P. die Haftpflichtversicherung - wie vertraglich geschuldet - abgeschlossen hat; die
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dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch (§ 565 a Satz 1 ZPO). Die konkret schädigende Handlung des Dr. P. lag nicht in falschen Angaben vor Vertragsschluß, sondern in einer schuldhaften Verletzung des Treuhandvertrages. Für derartige Verträge eines Steuerberaters bei Steuersparmodellen greift § 68 StBerG ein (BGHZ 97, 21, 25; BGH, Urt. v. 15. Mai 1991 - VIII ZR 123/90, NJW-RR 1991, 1120, 1123; vgl. auch BGHZ 102, 220, 222 f). Der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages vorgesehene Verjährungsbeginn erst mit Vertragsende war für den Kläger hier sogar günstiger als die gesetzliche Regelung. Aber auch danach wäre eine Verjährung im Herbst 1992 eingetreten. Daß die konkret allein schadenstiftende Handlung - die unterlassene Sicherung des Auflassunganspruchs - eine unerlaubte Handlung des Dr. P. begründete, ist nicht substantiiert dargetan.
Paulusch
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer