Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 3 Selbst wenn man indessen von einer unzureichenden Beratung ausgehen wollte, ist der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nicht nachgewiesen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, daß der Klägerin die Betriebsgrundstücke zu Alleineigentum übertragen worden wären, wenn der Steuerberater dies empfohlen hätte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 300/95 BESCHLUSS vom 10. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Dorothea FflB-S -Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Steuerberater Dr. Georg Kl FiflHIstraße flB, MI Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 n 0 A Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1995 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert wird auf 184.900 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Nachweis einer Pflichtverletzung des Steuerberaters verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Selbst wenn man indessen von einer unzureichenden Beratung ausgehen wollte, ist der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nicht nachgewiesen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, daß der Klägerin die Betriebsgrundstücke zu Alleineigentum übertragen worden wären, wenn der Steuerberater dies empfohlen hätte (vgl. zur Beweislast BGHZ 123, 311, 315; 126, 210, 222). Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter