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BGH · IX ZR 300/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 300/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 3 Selbst wenn man indessen von einer unzureichenden Beratung ausgehen wollte, ist der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nicht nachgewiesen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, daß der Klägerin die Betriebsgrundstücke zu Alleineigentum übertragen worden wären, wenn der Steuerberater dies empfohlen hätte (vgl.

10BerufungsgerichtPflichtverletzungKlägerinSteuerberaterKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 300/95	BESCHLUSS
vom 10. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Dorothea
FflB-S
-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Steuerberater Dr. Georg Kl FiflHIstraße flB, MI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
n 0
A
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert wird auf 184.900 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Nachweis einer Pflichtverletzung des Steuerberaters verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
3
Selbst wenn man indessen von einer unzureichenden Beratung ausgehen wollte, ist der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nicht nachgewiesen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, daß der Klägerin die Betriebsgrundstücke zu Alleineigentum übertragen worden wären, wenn der Steuerberater dies empfohlen hätte (vgl. zur Beweislast BGHZ 123, 311, 315; 126, 210, 222).
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter