* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 300/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 300/69

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. 1966 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG durch das BBG-SchlußG Entschädigung für Preiheits-, Lebensund Gesundheitsschaden. November 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vor, sie habe nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen den Judenstern getragen, einer Festnahme sei sie entgangen, weil sie mit ihren Angehörigen Zuflucht in einem unter schwedischem Schutz stehenden Haus in Budapest habe finden können. Das Berufunsgericht hat ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 1 BBG-SchlußG wegen der Ansprüche für solche Schäden verneint, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach der deutschen Besetzung Ungarns im Frühjahr 1944 beruhen. Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG gewähre der Klägerin ein Neuantragsrecht für Ansprüche, die sie auf Verfolgungsaaßnahmen vor diesem Zeitpunkt stütze. Sie habe nur ihren Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, ihre Eigenschaft als Ungarnflüchtling und eine Verfolgung "aus Gründen der Rasse" angegeben. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG ist nicht gestellt. Deshalb kann die Klägerin Entschädigung nur erhalten, wenn ihr aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin auf Entschädigung des nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen im Frühjahr 1944 erlittenen Freiheitsschadens verneint. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil beruhte der Freiheitsschaden seit der Besetzung Ungarns im April 1944 auf unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Ob der Klägerin für die behauptete Freiheitsentziehung oder -beschränkung vor April 1944 ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zusteht oder ob dieser Anspruch an Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG scheitert, weil es sich nur um die Erweiterung eines einheitlichen, bislang jedoch auch nicht teilweise zuerkannten Anspruchs handelt, braucht hier nicht entschieden Denn die Klägerin ist mit dem erhobenen Anspruch nach § 190 a BEG ausgeschlossen, der nach Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbs. Für diesen Anspruch konnte sich die Klägerin ohnehin nicht auf ein Neuantragsreoht aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG berufen. Denn das BEG-Schlußgesetz hat ihre bisherige Rechtsstellung nicht verbessert, auch nicht durch Art. IV Nr, 1 Abs.3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 184, Nr. 25). Personalien genannt, sich als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG bezeichnet und eine Verfolgung "aus Gründen der Rasse" im sogenannten Mantelbogen vom 14. An das Ergebnis der behördlichen Prüfung und Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte, anders als bei Gewährung der Wiedereinsetzung durch die Behörde (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG), nicht gebunden. Die Rechtsfolge des § 190 a BEG tritt kraft Gesetzes ein} sie herbeizuführen steht nicht im_j?flichtgemäßen Ermessen der Ent Schädigungsbehörde (a.A. OLG Köln - 11. Stattdessen ermächtigt Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG die Entschädigungsbehörde, den Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn fehlende Angaben nach Aufforderung nicht innerhalb einer Prist von drei Monaten nachgeholt werden (vgl. Lies soll im Interesse einer zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren verhindern, daß bei Anwendung des § 190 a BEG die besonderen Verhältnisse des einzelnen Antragstellers beachtet werden und auf sie Rücksicht genommen wird.

Zitierte Normen: § 190a BEG § 225 ZK § 209 BEG § 97 ZK
VerfolgungEntschädigungBEGKölnAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 190 a
Der Ausschluß mit dem Anspruch (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17) tritt kraft Gesetzes ein. Diese Rechtsfolge herbeizuführen, steht nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde. Audas Ergebnis der behördlichen Prüfung und Entscheidung sind die Entschädig«ngsgerichte nicht gebunden.
BGH, ürt. v. 13. Mai 1971 - IX ZR 300/69 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 300/69	URTEIL
Verkündet am
13. Mai 1971
Pohl,
 Amtsinspektor ab Urkundsbeamter der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hedwig
rue
 Frankreich,
Klägerin tind Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H.
gegen
 Land N	-
vertreten durch den Regierungspräsidenten ZtfH^Bstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.“
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
i
Die Klägerin, eine 1933 in Budapest geborene Jüdin, lebt seit 1948 in Frankreich. Sie war als IRO-Flüchtling anerkannt. Am 27. Mai 1963 erwarb sie durch Heirat die österreichische Staatsangehörigkeit.
1966 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG durch das BBG-SchlußG Entschädigung für Preiheits-, Lebensund Gesundheitsschaden. Zur Begründung trug sie in einer am
 
23. November 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vor, sie habe nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen den Judenstern getragen, einer Festnahme sei sie entgangen, weil sie mit ihren Angehörigen Zuflucht in einem unter schwedischem Schutz stehenden Haus in Budapest habe finden können. Von Oktober 1944 bis zu dem Einmarsch der russischen Truppen habe sie jedoch in einem Keller im Ghetto unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen. Später machte sie geltend, sie habe sich mit ihren Angehörigen von 1941 bis 1944 aus Angst vor Verfolgung in einem Dachraum versteckt gehai ten.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden durch Bescheid vom 11. Dezember 1967 zurückgewiesen. Ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG hat sie verneint, soweit der Klägerin schon nach bisherigem Recht ein Entschädigungsanspruch zugestanden habe, die Behauptung über ein Leben in der Illegalität seit 1941 hat sie nicht geglaubt.
Die Klage auf Zahlung von 7.200 DM Entschädigung für Freiheitsschaden sowie von Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden hat das Landgericht mit gleicher Begründung abgewiesen. Im Be rufungsverfahren hat sich die Entschädignngsbehörde auch darauf berufen, daß die Klägerin innerhalb der Frist des § 190 a BEG keine Sachverhaltsdarstellung gegeben habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision
 verfolgt sie ihre Ansprüche weiter« Das beklagte T.And hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidxmgsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufunsgericht hat ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 1 BBG-SchlußG wegen der Ansprüche für solche Schäden verneint, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach der deutschen Besetzung Ungarns im Frühjahr 1944 beruhen. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche sei die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ohne Einfluß gewesen. Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG gewähre der Klägerin ein Neuantragsrecht für Ansprüche, die sie auf Verfolgungsaaßnahmen vor diesem Zeitpunkt stütze. Insoweit stehe jedoch § 190 a BEG dem Klagebegehren entgegen. Diese nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG entsprechend anwendbare Vorschrift erfordere die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben, die der Behörde als Bearbeitungsgrundlage dienen sollen. Dem werde der Vortrag der Klägerin bis 31. März 1967 nicht gerecht. Sie habe nur ihren Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, ihre Eigenschaft als Ungarnflüchtling und eine Verfolgung "aus Gründen der Rasse" angegeben. Die Einzelumstände der Verfolgung ließen sich erst einer am 29. November 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung entnehmen.
 
Der Berufungsriehter hat im Ergebnis richtig entschieden.
Die Klägerin hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG versäumt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG ist nicht gestellt. Deshalb kann die Klägerin Entschädigung nur erhalten, wenn ihr aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin auf Entschädigung des nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen im Frühjahr 1944 erlittenen Freiheitsschadens verneint. Dieser Teilanspruch stand ihr schon nach bisherigem Recht“zu (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil beruhte der Freiheitsschaden seit der Besetzung Ungarns im April 1944 auf unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG.
Ob der Klägerin für die behauptete Freiheitsentziehung oder -beschränkung vor April 1944 ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zusteht oder ob dieser Anspruch an Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG scheitert, weil es sich nur um die Erweiterung eines einheitlichen, bislang jedoch auch nicht teilweise zuerkannten Anspruchs handelt, braucht hier nicht entschieden
 
zu werden. Denn die Klägerin ist mit dem erhobenen Anspruch nach § 190 a BEG ausgeschlossen, der nach Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbs. 1 und Art. III Nr. 2 Abs. 5 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden ist. Der Anspruch ist erloschen (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17).
Gleiches gilt für den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Für diesen Anspruch konnte sich die Klägerin ohnehin nicht auf ein Neuantragsreoht aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG berufen. Denn das BEG-Schlußgesetz hat ihre bisherige Rechtsstellung nicht verbessert, auch nicht durch Art. IV Nr, 1 Abs. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 184, Nr. 25).
Der Vortrag der Klägerin bis 31. März 1967 genügte nicht den Anforderungen an die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 a Abs. 1 in Verbindung mit § 190 Nr. 2 BEG). Diese Darstellung und die Angabe der Beweismittel (§ 190 Nr. 3 BEG) sollen die Ent-schädigungsorgane instandsetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. OLG Stuttgart RzW 1970, 131 Nr. 21). Das setzt eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen voraus.
Die Einzelheiten ihres Verfolgungsschicksals und die darauf zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin aber erstmals in ihrer am 23. November 1967, also naoh Ablauf der in § 190 a BEG bestimmten Frist, bei der Entschädigungsbehörde eingereichten eidesstattlichen Versicherung angegeben. Bis dahin hatte sie nur die
 
Personalien genannt, sich als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG bezeichnet und eine Verfolgung "aus Gründen der Rasse" im sogenannten Mantelbogen vom 14. November 1966 behauptet.
Dem Ausschluß mit dem Anspruch steht nicht entgegen, daß die Entschädigungsbehörde den Antrag im angefochtenen Bescheide nicht an § 190 a BEG hat scheitern lassen. An das Ergebnis der behördlichen Prüfung und Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte, anders als bei Gewährung der Wiedereinsetzung durch die Behörde (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG), nicht gebunden. Die Rechtsfolge des § 190 a BEG tritt kraft Gesetzes ein} sie herbeizuführen steht nicht im_j?flichtgemäßen Ermessen der Ent Schädigungsbehörde (a.A. OLG Köln - 11. Zivilsenat -RzW 1970, 275 Nr. 24} Schüler, RzW 1971, 60). Las folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das in § 190 a Abs. 1 BEG von der "Vermeidung des Ausschlusses" spricht. Las Gesetz hat ausdrücklich geregelt, bei welchen Verletzungen der in § 190 BEG umschriebenen Mitwirkungspflicht des Antragstellers den Entschädigungsbehörden bei Anwendung der Rechtsfolgen ein Ermessen eingeräumt werden sollte. Lie Sondervorschriften für überregionale Verfolgtengruppen in Art. V BEG-SchlußG enthalten als Nr. 4 besondere Verfahrensbestimmungen} nach Absatz 2 Satz 2 soll der Antrag die in § 190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Eine dem § 190 a BEG entsprechende Vorschrift fehlt aber. Stattdessen ermächtigt Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG die Entschädigungsbehörde,
 den Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn fehlende Angaben nach Aufforderung nicht innerhalb einer Prist von drei Monaten nachgeholt werden (vgl. hierzu OLG Köln - 5. Zivilsenat RzW 1970, 182 Nr. 28). Außerdem schließt § 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG die Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 189 Abs. 3 BEG aus. Lies soll im Interesse einer zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren verhindern, daß bei Anwendung des § 190 a BEG die besonderen Verhältnisse des einzelnen Antragstellers beachtet werden und auf sie Rücksicht genommen wird.
Die Revision ist deshalb unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1 , 209 Abs. 1 BEG, 97 ZK)7 "
Mai
 Graf
Zorn
 Henkel
Puchs