* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Mai und der Bundesriohter Maaß, von der Mühlen, Profo Dr« Bökelmann und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1968 Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurückgewie-öen» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg» Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter» Bas beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen» Auf Grund der Beweisaufnahme hat es das Berufungsgericht nicht als wahrscheinlich angesehen, daß nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin verursacht haben (§ 15 BEG)» Wahrscheinlich sei vielmehr, daß der Verfolgte schon vor dem Beginn der Verfolgung an Lungenkrebs erkrankte und während der Verfolgung daran gestorben sei» Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Erkrankung an Dungenkrebs könne ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Verfolgungsschicksal nur dann bejaht werden, wenn die Vermutung des § 15 Aba» 2 BEO eingreife» Hierfür hat sich das Berufungsgericht auf die RzW 1962, 400 Nr« 7 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen0 Die Begründung dieses Urteils bezieht sich nur auf die Tragweite der Vermutung des § 15 Abs* 2 BEO in den Fällen, in denen ein Verfolgter im Zeitraum von 8 Monaten nach dem Ende der Konzentrationslagerhaft an einex* Krankheit mit ungeklärter Herkunft gestorben ist* Für diese Frage könnte von Bedeutung sein, ob der Verfolgte unter den damaligen Lebensverhältnissen in Belgien nicht seiner Ei’krankung entsprechend leben konnte und deshalb seine allgemeine Widerstandskraft gegenüber der Krankheit herabgesetzt worden ist» Es kann ferner ins Gewicht fal-

Zitierte Normen: § 15 BEG
VerfolgungBEGBerufungsgerichtAnspruchFallKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

2462 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! ein
26o September 1968 Broeske, justizangestellte
 eit UrkuncUbeamter der Geschäftsstelle
IX^ZR_ 299/66
URTEIL
in der Entschädigungssache
 der Prau Pajgla
M
Belgien9
CR Hue de 0
0
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr<>
gegen
 das land Nordrhe in - Westfalen, vertreten durch die Bandesrentenbehörde lfordrbein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Mai und der Bundesriohter Maaß, von der Mühlen, Profo Dr« Bökelmann und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1968
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird'das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31» März 1966 aufgehoben•
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 Die 1898 in Polen geborene Klägerin heiratete 1922 in RHmiB den Schneider Jaques	Seit	1926 lebten die
 Eheleute in Belgien« Während der Besetzung des Landes im zweiten Y/eltkrieg sind sie als Juden verfolgt worden« Am 16« 10« 1942 starb Jaques	1937 ging die Klägerin eine
 zweite Ehe ein«
Sie fordert Witwenrente für die Zeit vom Tod ihres ersten Ehemanns bis zur V/iderverheiratung, außerdem eine Witwenabfindung« Zur Begründung ihrer Ansprüche trägt sie vor:
 
Ihr erster Ehemann sei an den Folgen der Mißhandlungen gestorben, die ihm während einer mehrtägigen Gestapo-Haft ira August 1942 beigebracht worden seien» Vor diesen Mißhandlungen sei er gesund gewesen»
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurückgewie-öen» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg» Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter» Bas beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen»
EntScheidungsgründer
 Bie Revision ist begründet»
Auf Grund der Beweisaufnahme hat es das Berufungsgericht nicht als wahrscheinlich angesehen, daß nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin verursacht haben (§ 15 BEG)» Wahrscheinlich sei vielmehr, daß der Verfolgte schon vor dem Beginn der Verfolgung an Lungenkrebs erkrankte und während der Verfolgung daran gestorben sei»
Die Beweiswürdigung des Berufungsrichters weist keine iteehtofehler auf, die vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnten» Die Rüge der Revision, der Berufungsrichter hätte weitere Ermittlungen anstelle« müssen, ist unbegründet» § 176 Abs» 1 BEG ist nicht verletzt» Ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Anlaß bestand, Zeugen, deren Aussagen sich widersprachen, einander gegenüberzustellen (§ 394 Abs» 2 ZPO,
 § 209 Abo» 1 BEG), hatte allein der Berufungsrichter zu entscheiden» Bie Klägerin hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Anordnung» Im übrigen hat die Revision nicht dargelegt, nach welcher Richtung die Beweisaufnahme ausgedehnt werden sollte»
 
Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Erkrankung an Dungenkrebs könne ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Verfolgungsschicksal nur dann bejaht werden, wenn die Vermutung des § 15 Aba» 2 BEO eingreife» Hierfür hat sich das Berufungsgericht auf die RzW 1962, 400 Nr« 7 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen0
Die Begründung dieses Urteils bezieht sich nur auf die Tragweite der Vermutung des § 15 Abs* 2 BEO in den Fällen, in denen ein Verfolgter im Zeitraum von 8 Monaten nach dem Ende der Konzentrationslagerhaft an einex* Krankheit mit ungeklärter Herkunft gestorben ist*
Die Bev/eisregel des § 15 Abs» 2 BEG will es unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen den Verfolgten ersparen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod wahrscheinlich zu machen» Unabhängig von dieser Beweiserleichterung kann in anderen Fällen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod wahrscheinlich sein* Ein solcher Zusammenhang kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Verfolgung und ihre Auswirkungen dazu beigetragen haben, daß der Tod des Verfolgten früher eingetreten ist, als das ohne die Verfolgung der Fall gewesen wäre» Dabei kommt es im Gegensatz zur Rechtsprechung der Sozialgerichte auf dem Gebiete des Bundesversorgungsrechts nicht darauf an, um welche Zeit die Verfolgung zu einem früheren Tode geführt habe* Das hat der Bundesgerichtshof in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung ausgesprochen*
Für diese Frage könnte von Bedeutung sein, ob der Verfolgte unter den damaligen Lebensverhältnissen in Belgien nicht seiner Ei’krankung entsprechend leben konnte und deshalb seine allgemeine Widerstandskraft gegenüber der Krankheit herabgesetzt worden ist» Es kann ferner ins Gewicht fal-
len, ob es ihm sein Verfolgungsschicksal unmöglich machte, die nach dem damaligen Stande der ärztlichen Wissenschaft möglichen Hilfen zur Beeinflussung des Krankheitsverlaufes in Anspruch zu nehmen»
Burch die unzutreffende Auffassung von der Tragweite der Vermutung des § 15 Abs« 2 BEG ist das Berufungsgericht an der Klärung der Ursachenfrage naoh dieser Richtung gehindert wordeno
 Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuritelcvorv/ioson werden»
Mai Maaß v»d»Mühlen Zorn Bundesrichter Brof» Br»
Bökelmann kann nicht unter schreiben; er ist aus dem Bundesgerichtshof ausgeschieden o