Zur Berechnung der Kapitalentschädigung hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 f» und den Hundertsatz auf 30 $ festgesetzt. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf eine höhere Entschädigung weiterverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für Thrombophlebitis beider Beine und Folgen nach Flecktyphus-Erkrankung auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 |>, eines Hundertsatzes von 40 und der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung und Rente sowie ein Heilverfahren zu gewähren. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des Beklagten, die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Uber den Bescheid der Snt-schädigungsbehörde hinaus 8.184.- DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Es hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin zusätzlich zu den im Bescheid der Entschädigungsbehörde festgesetzten Leistungen ein Heilverfahren für An-passungs- und Entwicklungsstörung jugendlicher Verfolgter mit depressiven Zügen im Sinne der Entstehung ab 1. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Gefäßstörung im linken Unterschenkel und der Verfolgung als nicht wahrscheinlich angesehen. In der Beurteilung des von der Klägerin als vegetative Dystonie bezeichneten Leidens ist es dagegen dem Landgericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch Vorlage einer Stellungnahme des Arztes Dr. vom 16. Die bei der Untersuchung durch die Vertrauensärzte Dr. Dfl)-und Dr. im Jahre I960 auf genommene Anamnese enthalte keine Angaben über solche Beschwerden, auch lägen nach dem Gutachten dieser Ärzte bei der Klägerin auf neurologischem und vegetativem Gebiet keine pathologischen Befunde und keine Anhaltspunkte für eine echte seelische Erkrankung vor. Die bereits in ein chronisches Stadium eingetretene seelische Störung sei durch die Verfolgungsmaßnahmen direkt verursacht worden, weil die Klägerin die schweren Erlebnisse der Gefangenschaft, der Verfolgung und des illegalen Lebens in einem Alter gehabt habe, das für die geistige und körperliche Entwicklung von entscheidender Bedeutung sei. Durch diese seelische Störung werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 $ verursacht, die unvermindert seit dem Ende des Krieges bestehe. Ber Umstand, daß zwei Ärzte, die nicht Fachärzte auf dem Gebiete der Nervenkrankheiten seien, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten seelischen Erkrankung gefunden hätten, sei nicht geeignet, das Gutachten des Nervenfacharztes 2)r. Er habe schon in oinem Attest vom 29* April 1957 der Klägerin eine ständige Behandlung seit dem Jahre 1951 bescheinigt und seine Aussage überdies durch die von ihm dem Gericht überlassenen Originalunterlagen über die Behandlung der Klägerin erhärtet. Bie Eintragungen erstreckten sich über die ganze Zeitspanne von 1951 bis 1965, Nach der Bekundung des Arztes seien diese Aufzeichnungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung gemacht worden. Bie vom Beklagten geäußerten Zweifel gäben keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag des Beklagten ein Gutachten über das Alter der Schriftzeichen auf den Behandlungsunterlagen beizuziehen. Beklagtenvverurteilt, der Klägerin für die festgestellten Leiden ein Heilverfahren zu gewähren und ihr Kapitalentschädigung und Honte auf der Grundlage der Mindestrente zu zahlen. a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Bestimmungen des Art. 19 des Haushait-sicherungsgesetzes und der hierzu ergangenen ersten DVO einer uneingeschränkten und vorbehaltslosen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung entgegenstünden. b) Den vorfahrensrochtlichen Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist der Erfolg gleichfalls zu versagen. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zu dem Nachweis des Bestehens von Brückensymptomen die Aufzeichnungen des Arztes Dr. MasBH) mitverwertet hat. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die Krankenunterlagen des Dr. Masf|[|^ für richtig und zuverlässig gehalten habe, gegen allgemeines Erfahrungswissen verstoßen; niemand könne in einem Krankenhaus sein und gleichzeitig, einen Tag nach der Entbindung, in der Privat praxis eines Arztes ambulant behandelt werden. Aus dem Bericht (GA Bl. 99 ff) ist ersichtlich, daß Dr. die Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes behandelt und sie auch entbunden hat. Angesichts des eindeutigen Inhalts dieses auch dem Vertreter des Beklagten zugänglichen Berichts war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Präge weiter zu klären, welcher Arzt die Klägerin im Krankenhaus behandelte. Es stellt auch keinen Mangel des Urteils dar, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Die Revision erblickt weiter eine Verletzung der §§ 286 ZPO, 176 Abs, 1 BBG darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über daB Schriftalter nicht entsprochen hat* Dieser Antrag war damit begründet, daß die Karteikarten des Dr. MasflP nach der verwendeten Kugclschreiberpastc den Eindruck erweckten, sie seien nicht zu den angegebenen Daten, sondern entweder in einem Zuge oder in Abschnitten mit möglicherweise 3 verschiedenen Kugelschreibern ausgefüllt worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat, sind nicht gegeben* Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Bekundungen des Arztes Dr. Masfl^ geglaubt und die vom Beklagten gegen die Echtheit der Aufzeichnungen vorgetragenen Bedenken nicht geteilt* Es hat seine Auffassung mit dem Hinweis auf die Unbestimmtheit der Ausführungen des Beklagten über das Schriftbild gerechtfertigt. 3* Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Aba. 1 BEO zurückgewiesen werden.
2524 095
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
5. Dezember 1968
Bhrenberger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Bntschädigungsrechtsstreit
des Freistaates Bayern,
vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, München,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Helen K ■■HIV * Ho®^Ma®Road,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt
Dr.
9
2
7 c 7
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Br. Graf und Dr, Woesner
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 22. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Klägerin war während des zweiten Weltkriegs nationalsozialistischen Ver^ ausgesetzt. Sie mußte von
Sommer 1941 an den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten.
August 1943 floh sic aus diesem Lager und hielt sich dann bis zur Befreiung im Sommer 1944 versteckt. Von November 1945
derte sie nach den USA aus. Seit dem Jahre 1944 ist sie verheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1945» 1951 und 1959 geborene Kinder hervorgegangen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Jahre 1926 im Kreis L
Polen geborene jüdische
Die Entschädigungsbehördo hat der Klägerin für Schaden an Freiheit 5*100.- DM Kapitalentschädigung gewährt.
Die Klägerin hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Sie hat dazu vorgetragen, sie sei im ZAL an Flecktyphus er-
krankt; außerdem habe ihr Gesundheitszustand durch die harte Zwangsarbeit während der Haft und die Entbehrungen und die Angst während des illegalen Lebens stark gelitten.
Auf diese Y/eise sei bei ihr eine Thrombophlebitis beider Beine entstanden.
Die Bntschädigungsbehörde hat der Klägerin für abklingende Dystrophie, vorübergehend vom 1. Juli 1944 bis zu dem 31. Dezember 1947, verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung, ein Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung gewährt. Zur Berechnung der Kapitalentschädigung hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 f» und den Hundertsatz auf 30 $ festgesetzt.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf eine höhere Entschädigung weiterverfolgt. -Eie hat vorgetragen, erfahrungsgemäß ergäben sich nach Typhus verhältnismäßig häufig Komplikationen, besonders Kreislaufstörungen und Kranichei ten der Gefäße. Bei Beginn der Verfolgung sei sie erst 15 Jahre alt gewesen. Gerade die jugendlichen Verfolgten, die im Entwicklungsalter ihre Angehörigen verloren hätten, seien durch dieses Erlebnis schwer getroffen und in ihrer seelischen Entwicklung gestört worden. Auch sie habe ein solches Schicksal erlitten. Eie sei aus dem Kreis ihrer Familie gerissen worden. Ihre Eltern seien getötet v/orden. Diese ungewöhnlich große seelische Erschütterung habe sie nie*1* überwinden können, zu demal sie in einem fremden Land habe aufwachsen müssen.
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Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für Thrombophlebitis beider Beine und Folgen nach Flecktyphus-Erkrankung auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 |>, eines Hundertsatzes von 40 und der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung und Rente sowie ein Heilverfahren zu gewähren.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des Beklagten, die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Uber den Bescheid der Snt-schädigungsbehörde hinaus 8.184.- DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis zu dem 31. Oktober 1953 und für die Folgozeit eine monatliche Rente von zunächst 125.- DH mit den sich jeweils ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen und ihr ein Heilverfahren für Gefäßstörungen im linken Unterschenkel als Folge einer Trombophlebitis sowie für vegetative Dystonic zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin zusätzlich zu den im Bescheid der Entschädigungsbehörde festgesetzten Leistungen ein Heilverfahren für An-passungs- und Entwicklungsstörung jugendlicher Verfolgter mit depressiven Zügen im Sinne der Entstehung ab 1. Juli 1944 bis auf weiteres zu gewähren und ihr 6.520.- DM Kapitalentschädigung sowie ab 1. November 1953 monatlich im voraus eine Rente in Höhe von zunächst 100.- DI mit den sich für die Folgezeit ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen.
Im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Gefäßstörung im linken Unterschenkel und der Verfolgung als nicht wahrscheinlich
angesehen. In der Beurteilung des von der Klägerin als vegetative Dystonie bezeichneten Leidens ist es dagegen dem Landgericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch Vorlage einer Stellungnahme des Arztes Dr. vom 16. Dezember I960
erstmals als verfolgungsbedingte Beschwerden auch Schwindelgefühl, Kopfschmerzen mit Übelkeit, Schlaflosigkeit, Angstträume und hochgradige Nervosität geltend gemacht.
Die bei der Untersuchung durch die Vertrauensärzte Dr. Dfl)-und Dr. im Jahre I960 auf genommene Anamnese
enthalte keine Angaben über solche Beschwerden, auch lägen nach dem Gutachten dieser Ärzte bei der Klägerin auf neurologischem und vegetativem Gebiet keine pathologischen Befunde und keine Anhaltspunkte für eine echte seelische Erkrankung vor. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19» März 1962 habe Dr. BfliHHP ausgeführt, er habe bei der Untersuchung keine objektiven Anzeichen für eine vege-
tative RegulationsStörung gefunden. Ebenso habe Dr.
als Hauptgutachter der im Berufungsrechtszug ungeordneten neuen vertrauensärztlichen Untersuchung bei der
Klägerin keine pathologischen Befunde auf vegetativem oder neurologischem Gebiet festgestellt. In der Beurteilung des psychischen Zustandes der Klägerin habe er sich dem Zusatzgutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Br. angeschlossen. In der von diesem Sachverständigen aufgenommenen Anamnese seien u.a. leichte Erregbarkeit, Juckreiz am Körper, Mutlosigkeit, gedrückte Stimmung, Appetitlosigkeit, Gefühl des Alleinseins und Unfähigkeit zu jedem gesellschaftlichen Kontakt angegeben. Zu Beginn der Untersuchung sei die Klägerin recht gespannt gewesen und habe etwas scheu und mißtrauisch gev/irkt. Mimik und Gestik seien etwas spärlich gewesen, Gang und Körperbewegungen schleppend und für das Alter der Klägerin etwas langsam. Die Stimme sei normal laut, monoton und müde gev/esen. Stimmungsmäßig habe die Klägerin gedrückt und niedergeschlagen gewirkt, affektiv sei sie etwas stumpf gewesen. In der Anamnese und in dem Verhalten der Klägerin bei der Untersuchung habe I)r. Ka^^H die oft bei jugendlichen Verfolgten anzutreffenden typischen Symptome des Mangels an Selbstvertrauen, Schwung und Lebensmut, der Schwierigkeiten im Verhältnis zu anderen Menschen, der häufigen Müdigkeit, der leichten Erregbarkeit und der somatischen Beschwerden gefunden. Auf dieser Grundlage habe er die Diagnose einer Anpassungs- und Entwicklungsstörung jugendlicher Verfolgter mit depressiven Zügen gestellt. Die bereits in ein chronisches Stadium eingetretene seelische Störung sei durch die Verfolgungsmaßnahmen direkt verursacht worden, weil die Klägerin die schweren Erlebnisse der Gefangenschaft, der Verfolgung und des illegalen Lebens in einem Alter gehabt habe, das für die geistige und körperliche Entwicklung von entscheidender Bedeutung sei. Durch diese seelische Störung werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 $ verursacht, die unvermindert seit dem Ende des Krieges bestehe.
Biese Beurteilung durch den Sachverständigen sei zutrcf-fend. Br. habe als einziger Facharzt für Nerven-
krankheiten die Klägerin untersucht und begutachtet. Bes-halb hätten seine Anamnese, seine Befunde, seine Biagnose und seine Beurteilung ein außerordentliches Gewicht. Ber Umstand, daß zwei Ärzte, die nicht Fachärzte auf dem Gebiete der Nervenkrankheiten seien, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten seelischen Erkrankung gefunden hätten, sei nicht geeignet, das Gutachten des Nervenfacharztes 2)r. zu widerlegen. Entgegen der Auffassung des Be-
klagten fehle es auch nicht an Brückensymptomen. Ber Arzt Br, Mashabe bei seiner Vernehmung bestätigt, daß er die Klägerin seit 1951 laufend u.a. wegen Angstneurose behandelt habe. Er habe schon in oinem Attest vom 29* April 1957 der Klägerin eine ständige Behandlung seit dem Jahre 1951 bescheinigt und seine Aussage überdies durch die von ihm dem Gericht überlassenen Originalunterlagen über die Behandlung der Klägerin erhärtet. Bie Eintragungen erstreckten sich über die ganze Zeitspanne von 1951 bis 1965, Nach der Bekundung des Arztes seien diese Aufzeichnungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung gemacht worden. Bie vom Beklagten geäußerten Zweifel gäben keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag des Beklagten ein Gutachten über das Alter der Schriftzeichen auf den Behandlungsunterlagen beizuziehen. Bie ziemlich unbestimmt formulierten Ausführungen des Beklagten über das Schriftbild rechtfertigten nicht die Einholung eines Gutachtens.
Bas Berufungsgericht hat ddaher;dem . Beklagtenvverurteilt, der Klägerin für die festgestellten Leiden ein Heilverfahren zu gewähren und ihr Kapitalentschädigung und Honte auf der Grundlage der Mindestrente zu zahlen. Es hat die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten ausgesprochen und hierzu ausgeführt, aus Art. 19 des Haushaltssicherungsge-
setzes in Verbindung mit der 1. DVO vom 22. März 1966 sei nicht zu entnehmen, daß hierdurch die Bestimmung des § 169 /lbs. 1 BEO über die Fälligkeit der durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche geändert werden sollte. Für die Berücksichtigung etwaiger, dem Schuldnerschutz dienender und in das Vollstreckungsverfahren gehöriger Vorschriften sei im Erkenntnisverfahren kein Raum.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind im Ergebnis nicht begründet.
a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Bestimmungen des Art. 19 des Haushait-sicherungsgesetzes und der hierzu ergangenen ersten DVO einer uneingeschränkten und vorbehaltslosen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung entgegenstünden. Diese Bestimmungen hätten materielle Rechtswirkungj durch sie sei der § 169 Abs. 1 Satz 2 BEG aufgehoben worden.
Diese Rüge ist im Ergebnis nicht begründet. Nach der in RzW 1967, 421 Nr. 34 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar,entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts? durch Art. 19 HSichG die Bestimmung des § I69 Abs. 1 Satz 2 BEG über die sofortige Fälligkeit der Entschädigungsansprüche eingeschränkt worden. Art. 19 HSichG und die Durchführungsverordnungen dazu sind jedoch mit Ablauf des Jahres 1967 gegenstandslos geworden. Damit ist § 169 Abs. 1 Satz 2 BEG, der die sofortige Fälligkeit der Ansprüche vorsieht, wieder uneingeschränkt in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rocht anzuwenden. Danach ist für den vom Beklagten in Anspruch genommenen Vorbehalt kein Raum mehr.
b) Den vorfahrensrochtlichen Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist der Erfolg gleichfalls zu versagen.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zu dem Nachweis des Bestehens von Brückensymptomen die Aufzeichnungen des Arztes Dr. MasBH) mitverwertet hat.
Sie macht insoweit geltend, nach diesen Aufzeichnungen müsse die Klägerin am 16. September 1951 in der Praxis des Dr. Mas^^ in ambulanter Behandlung gewesen sein; sie sei jedoch in der Zeit vom 14. bis 20, September 1951 im NeBHp-Hospital in stationärer Behandlung gewesen und dort am 15. September 1951 von ihrem-zweiten Kind entbunden worden; dies ergebe sich aus dem Bericht dieses Krankenhauses. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die Krankenunterlagen des Dr. Masf|[|^ für richtig und zuverlässig gehalten habe, gegen allgemeines Erfahrungswissen verstoßen; niemand könne in einem Krankenhaus sein und gleichzeitig, einen Tag nach der Entbindung, in der Privat praxis eines Arztes ambulant behandelt werden.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Revision muß den Bericht des lle^B^-Ho spit als, auf den sie sich bezieht, ihren ganzen Inhalt nach gelten lassen. Aus dem Bericht (GA Bl. 99 ff) ist ersichtlich, daß Dr. die Klägerin während
ihres Krankenhausaufenthaltes behandelt und sie auch entbunden hat.
Angesichts des eindeutigen Inhalts dieses auch dem Vertreter des Beklagten zugänglichen Berichts war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Präge weiter zu klären, welcher Arzt die Klägerin im Krankenhaus behandelte. Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der §§
139 ZPO, 176 Abs. 1 BEG ist daher unbegründet. Es stellt
auch keinen Mangel des Urteils dar, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Wurde die Klägerin in der streitigen Zeit von Dr. Mas4|9 im Krankenhaus behandelt, dann ist die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung eines allgemeinen Erfahrungssatzes gegenstandslos.
Die Revision erblickt weiter eine Verletzung der §§ 286 ZPO, 176 Abs, 1 BBG darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über daB Schriftalter nicht entsprochen hat* Dieser Antrag war damit begründet, daß die Karteikarten des Dr. MasflP nach der verwendeten Kugclschreiberpastc den Eindruck erweckten, sie seien nicht zu den angegebenen Daten, sondern entweder in einem Zuge oder in Abschnitten mit möglicherweise 3 verschiedenen Kugelschreibern ausgefüllt worden.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, liegt im Ermessensund Verantwortungsbereich des Tatriehters. Dies gilt auch in Entschädigungssachen (BGH, RzW 1961, 229 Nr. 26). Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat, sind nicht gegeben* Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Bekundungen des Arztes Dr. Masfl^ geglaubt und die vom Beklagten gegen die Echtheit der Aufzeichnungen vorgetragenen Bedenken nicht geteilt* Es hat seine Auffassung mit dem Hinweis auf die Unbestimmtheit der Ausführungen des Beklagten über das Schriftbild gerechtfertigt. Hierin ist kein Rechtsfehler zu sehen. Im übrigen boruhttdas:iangeföchtene.:Urteil.i entscheidend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. KaJ^-
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3* Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Aba. 1 BEO zurückgewiesen werden.
Mai Wüstenberg Bundesrichter Maa3
kann nicht unterschreiben; er ist erkrankt.
Mai
Oraf Bundesrichter Dr. Woesner
kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai