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BGH · IX ZR 298/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 298/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) BGH, Beschluss vom 23. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO § 543 ZPO
12NichtzulassungsbeschwerdeMöhringKoblenzZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 298/14
vom 12. Mai 2016
ECU :DE: BGH:2016:120516BIXZR298.14.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Mai 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2014 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 2 40 vom Hundert und der Kläger zu 3 60 vom Hundert.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.770,54 € festgesetzt, woran der Kläger zu 2 mit 11.995 € und der Kläger zu 3 mit 17.775,54 € beteiligt sind.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, NJW 2015, 2816 Rn. 4 ff). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2	Von	einer	weiteren	Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2013 -15 0 427/12 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.11.2014 -12 U 921/13 -