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BGH · IX ZR 298/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 298/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. 3 Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KayserNichtzulassungsbeschwerdeBambergMöhringZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 298/13
vom 23.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Januar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 87.009,51 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
 
2	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3	Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 21.11.2012 - 21 O 424/10 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.06.2013 - 6 U 64/12 -