* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 297/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 297/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. November 1991 durch Abruf entstandenen Kaufvertrages die entsprechende Lieferung der Tuben eine kongruente Deckung Sogar wenn die vom Kläger vorgetragenen Hilfstatsachen Verdacht wecken mußten, folgte daraus nicht hinreichend eine Zahlungseinstellung gerade schon für den hier allein maßgeblichen frühen Zeitpunkt des Abrufs der Tuben (22.

Zitierte Normen: § 30 KO
2210TubeAbrufGmbHKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 297/96
BESCHLUSS
vom 10. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
 Dr. Eberhard als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der
 GmbH, P|
E^^^^^Bstraßel
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 EflHBund THUM GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Axel D^HBstraße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Juli 1997
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert: 72.980,13 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Sogar wenn die Vereinbarung aus dem Jahre 1984 nur ein Rahmenvertrag gewesen wäre, stellte infolge des am 22. November 1991 durch Abruf entstandenen Kaufvertrages die entsprechende Lieferung der Tuben eine kongruente Deckung
3
(§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) dar. Die Voraussetzungen für den möglichen Ausnahmefall, daß die Beteiligten den Kauf von Anfang an in der Absicht geschlossen haben, die Aufrechnungslage herbeizuführen (vgl. OLG Braunschweig NdsRpfl 1952, 165), hält der Tatrichter hier gerade nicht für bewiesen. Dessen Beweiswürdigung ist auch im übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sogar wenn die vom Kläger vorgetragenen Hilfstatsachen Verdacht wecken mußten, folgte daraus nicht hinreichend eine Zahlungseinstellung gerade schon für den hier allein maßgeblichen frühen Zeitpunkt des Abrufs der Tuben (22. November 1991).
Brandes	Kirchhof	Fische
 Zugehör	Ganter