Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. November 1991 durch Abruf entstandenen Kaufvertrages die entsprechende Lieferung der Tuben eine kongruente Deckung Sogar wenn die vom Kläger vorgetragenen Hilfstatsachen Verdacht wecken mußten, folgte daraus nicht hinreichend eine Zahlungseinstellung gerade schon für den hier allein maßgeblichen frühen Zeitpunkt des Abrufs der Tuben (22.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 297/96 BESCHLUSS vom 10. Juli 1997 in dem Rechtsstreit Dr. Eberhard als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der GmbH, P| E^^^^^Bstraßel Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen EflHBund THUM GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Axel D^HBstraße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Juli 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Streitwert: 72.980,13 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Sogar wenn die Vereinbarung aus dem Jahre 1984 nur ein Rahmenvertrag gewesen wäre, stellte infolge des am 22. November 1991 durch Abruf entstandenen Kaufvertrages die entsprechende Lieferung der Tuben eine kongruente Deckung 3 (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) dar. Die Voraussetzungen für den möglichen Ausnahmefall, daß die Beteiligten den Kauf von Anfang an in der Absicht geschlossen haben, die Aufrechnungslage herbeizuführen (vgl. OLG Braunschweig NdsRpfl 1952, 165), hält der Tatrichter hier gerade nicht für bewiesen. Dessen Beweiswürdigung ist auch im übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sogar wenn die vom Kläger vorgetragenen Hilfstatsachen Verdacht wecken mußten, folgte daraus nicht hinreichend eine Zahlungseinstellung gerade schon für den hier allein maßgeblichen frühen Zeitpunkt des Abrufs der Tuben (22. November 1991). Brandes Kirchhof Fische Zugehör Ganter