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BGH · IX ZR 294/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 294/89

Verlangt der Gläubiger vom Bürgen oder Garanten eine Zahlung auf erstes Anfordern, so hat er grundsätzlich dasjenige eindeutig erkennbar zu erklären, was als Voraussetzung der vorläufigen Zahlungspflicht in der Urkunde niedergelegt ist; eine wörtliche Übereinstimmung ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 18. Oktober 1995 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zu 1) - unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren - verurteilt worden ist, an die Klägerin 2 Mio.DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende deutsche Bank nimmt die Beklagten - eine französische Aktiengesellschaft (Sfl|H|a00) und den Präsidenten ihres Verwaltungsrats - im Urkundenprozeß aus mehreren ZahlungsZusagen in Anspruch. pflichtete sich gegenüber der Klägerin in mehreren von dieser entworfenen Urkunden in französischer Sprache zur Zahlung von 1.500.000 DM und weiteren 500.000 DM, um Darlehen der Klägerin an die zu sichern. zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer ersten schriftlichen Aufforderung, in der uns mitgeteilt wird, daß Ihnen das Darlehen nicht zurückgezahlt worden ist, Zahlung zu leisten. Juni 1993 zu gewährendes Darlehen der Klägerin an die LIV in Höhe von einer Million DM zu sichern. Juni 1993 gab die Beklagte zu 1) folgende weitere Erklärung - mit derselben Überschrift - gegenüber der Klägerin ab: zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer schriftlichen Aufforderung, in der uns mitgeteilt wird, daß Ihnen die Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückerstattet worden sind, Zahlung zu leisten. Aufgrund dieser Urkunden verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Zahlung von 2 Mio.DM. zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer ersten schriftlichen Aufforderung, in der uns mitgeteilt wird, daß Ihnen die Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückerstattet worden sind, Zahlung zu leisten. An demselben Tage erklärte der Beklagte zu 2) - mit der vorgenannten Überschrift - gegenüber der Klägerin, daß er von diesen Verpflichtungen der Beklagten zu 1) erfahren habe; in der Urkunde heißt es sodann: 2.091.000 DM Ende Oktober 1993 auf ein Konto der L^^bei der Ddie den Betrag wegen eigener Ansprüche nicht an die Klägerin weiterleitete. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit der Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus der undatierten Urkunde über 1,5 Mio.DM und aus der Urkunde vom 25. Selbst wenn zugunsten der Beklagten zu 1) von Bürgschaften ausgegangen werde, so seien diese solche auf erstes Anfordern. Die Beklagte habe die einzelvertragliche Klausel "Zahlung auf erste schriftliche Anforderung" in den von der Klägerin entworfenen Urkunden nicht als bloße Fälligkeitsabrede verstehen dürfen, weil jede Verknüpfung mit Fälligkeitsterminen fehle und der Text inhaltlich dem Muster international gebräuchlicher Bankgarantien und Bürgschaften auf erstes Anfordern entspreche. Sie sei von der Klägerin gemäß den Urkunden in Anspruch genommen worden; die Zahlungsanforderungen hätten sich erkennbar auf die undatierte Bürgschaft über 1.500.000 DM und - trotz der Verwechslung des Datums - auf die Bürgschaft vom 25. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten nicht von einer Garan Erfolglos beanstandet die Revision jedoch die tatrichterliche Auslegung, es handele sich um Zahlungsverpflichtungen auf erstes Anfordern und nicht um einfache Bürgschaften mit Fälligkeitsabreden (vgl. Diese Erwägungen können nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, daß in einem Individualvertrag eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen wird (vgl. a) Der Bürge, der sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, muß in der Regel sofort zahlen und kann Einwendungen oder Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis erst in einem Rückforderungsprozeß geltend machen (BGHZ 74, 244, 247 f; BGH, Urt. v. Der Bürge darf einwenden, seine Verpflichtung sichere nach der Vertragsurkunde nicht die dem Zahlungsbegehren des Gläubigers zugrundeliegende Hauptforderung (BGH, Urt. v. Alle anderen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, die den verbürgten Anspruch betreffen, sind regelmäßig erst in einem künftigen Rechtsstreit auf Rückforderung der Bürgenleistung - noch nicht im Nachverfahren eines Urkundenprozesses wegen der Bürgenhaftung - auszutragen, es sei denn, daß ausnahmsweise der Einwand einer mißbräuchlichen, für jedermann klar erkennbaren Ausnutzung einer formalen Die Darlegungsund Beweislast im Rückforderungsprozeß unterscheidet sich nicht von derjenigen im gewöhnlichen Bürgschaftsrechtsstreit; nicht der Bürge muß seinen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) darlegen und beweisen, sondern den Gläubiger trifft diese Last für das Entstehen und die Fälligkeit der verbürgten Hauptforderung (BGH, Urt. v. Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern sind typische Geschäfte vor allem bei der Konzernfinanzierung und im internationalen Handel (BGH, Urt. v. Der Bürge, der sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, setzt sich der Gefahr aus, ungerechtfertigt in Anspruch genommen zu werden und einen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Gläubigers oder im Ausland nicht durchsetzen zu können. März 1992 (IX ZR 141/91, aaO 1447) zu dem Ausdruck gebracht, daß derjenige Schutz erwarten darf, der ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen außerhalb des Bankund Außenhandelsverkehrs eine einzelvertrag-liche, vom Gläubiger formulierte Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen hat. b) Die Beklagte zu 1) benötigt keinen Schutz in dem Sinne, daß die Wirksamkeit ihrer Zahlungsversprechen gegenüber der Klägerin einzuschränken ist (vgl. Sie ist nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung eine französische Aktiengesellschaft, die als Teil eines europaweit tätigen Konzerns im internationalen Wirtschaftsverkehr erfahren und Muttergesellschaft ausländischer Unternehmen ist; ihre Zahiungszusagen sollten die Kredite der klagenden deutschen Bank an eine deutsche GmbH sichern, deren Mehrheitsgesellschafterin die Beklagte ist. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagten - ausgehend vom Wortlaut der in französischer Sprache gehaltenen Vertragsurkunden und von der unverkennbaren Interessenlage der Parteien - die Bedeutung ihrer Verpflichtungen klar sein mußte. Die Beklagte zu 1) ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann schützunwürdig, wenn festgestellt wird, daß die Bürgin bei Vertragsschluß über Erfahrungen auf dem Gebiet der Kreditsicherung verfügte und die Bedeutung der Zahlungsklausel kannte. Unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles durfte die Klägerin sich darauf verlassen, daß der Beklagten die Tragweite ihrer Verpflichtungen, die der Finanzierung ihres Tochterunternehmens dienten, bewußt war. Die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.500.000,— DM und 500.000,— DM waren auch dann wirksam, wenn es sich um Garantien auf erstes Anfordern handelt, die zu einer strengeren Haftung als entsprechende Bürgschaften führen. Das Berufungsgericht hat daher die Abgrenzung gegenüber der Bürgschaft hier mit Recht unterlassen. lung ergibt sich der Einwand der Beklagten, Sicherungsgegenstand seien nur künftige, von der Klägerin aber nicht gewährte Kredite an die gewesen, nicht hinreichend ein- Dezember 1995 - IX ZR 57/95, aaO); diese lassen vielmehr auch - gemäß dem Klagevortrag - die Deutung zu, die Verpflichtungen hätten bereits eingeräumte, fortlaufende Darlehen gesichert. Die Revision rügt erfolglos die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zahlungen von der Beklagten zu 1) vertragsgerecht angefordert. November 1993 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Zahlung aus der "Garantie vom 14.5.1993 über DM 1.500.000,-" Nimmt der Gläubiger einen Bürgen oder Garanten aus seiner Verpflichtung auf erstes Anfordern in Anspruch, so hat er dafür im Rahmen der formellen Dokumentenstrenge grundsätzlich dasjenige eindeutig erkennbar zu erklären, was als Voraussetzung der vorläufigen Zahlungspflicht in den Urkunden niedergelegt ist (vgl. a) Die Inanspruchnahme der Beklagten aus ihrer Verpflichtung über 1,5 Mio DM durch Schreiben der Klägerin vom 19. Die Verpflichtung der Beklagten enthält zwar nicht das im Anforderungsschreiben angegebene Datum des 14. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler festgestellt, daß sich die Inanspruchnahme in Höhe von 1,5 Mio DM aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten unmißverständlich auf deren undatierte Verpflichtung über diesen Betrag bezogen hat. Juni 1993, der Beklagten "den Eingang Ihrer Bürgschaft vom 14.5.1993 über DM 1,5 Mio" bestätigt. Unstreitig hat die Beklagte keine weitere Verpflichtung in dieser Höhe gegenüber der Klägerin übernommen. Nach der Urkunde hing die Zahlungspflicht von der Mitteilung ab, daß der Klägerin das der L^^gewährte Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich eine solche Mitteilung aus dem Anforderungsschreiben für die Beklagte ergeben hat. Dort heißt es jedoch, daß die L^^die Vereinbarungen mit der Klägerin nicht eingehalten habe, daß daher und wegen des Vergleichsantrags deren Forderung gegen fälliggestellt worden sei und daß "die ihrer Zahlungs- 500.000 DM wurde die Beklagte durch Schreiben der Klägerin vom 26. Dieses Schreiben betraf nach seinem Eingang die "Garantie vom 14.5.1993 über DM 500.000 befristet bis zu dem 31.12.93 Der erste Teil dieser Mitteilung konnte sich auf die undatierte, bis zu dem 31. Juli 1993 befristete Verpflichtung der Beklagten beziehen; diese Urkunde hatte die Klägerin nach tatrichterlicher Feststellung ebenfalls am 14. Dezember 1993 in einem Anforderungsschreiben, das fast vier Monate nach Ende Juli 1993 verfaßt worden war, hat die Klägerin jedoch nach einwandfreier tatrichterlicher Feststellung auch aus der Sicht der Beklagten deutlich gemacht, daß diese aufgrund ihrer Verpflichtung vom 25. Die nach dieser Urkunde erforderliche Mitteilung, daß die LIV der Klägerin Darlehen nicht ordnungsgemäß rückerstattet hatte, war im Anforderungsschreiben vom 26. Die weiteren Einwände der Beklagten, ihre Verpflichtungen hätten künftige, aber nicht gewährte Darlehen an die gesichert, die Klägerin habe sie wegen sitten- Die Revision hat Erfolg, soweit beide Beklagten aufgrund der - ebenfalls dem deutschen Recht unterstellten -Verpflichtungen vom 20. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar lasse sich eine Zahlungspflicht nicht aus dem Versprechen vom 27. 1. Diese Ausführungen halten der Revisionsrüge nicht stand, soweit die Verpflichtung der Beklagten vom 20. Eine solche Haftung wird übernommen, wenn das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen löst und allein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellt, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGHZ 114, 9, 12; BGH, Urt. v. Die Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war; dabei sind der Wortlaut der Urkunde sowie die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen, außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände können einbezogen werden (BGH, Urt. v. a) Der Wortlaut dieser Urkunde erlaubt entgegen der Wertung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, die Beklagte habe der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin lediglich verpflichtet, im Rahmen einer Kapitalerhöhung eine Einlage in dieser Höhe entsprechend ihrer "Beteiligung in der Gesellschaft zu leisten und diesen Betrag auf das Konto der I^Pbei der Klägerin einzuzahlen. Dieser Umstand war aber nach dem Willen der Vertragspartner nicht wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck der Erklärung in dem Sinne, daß die Beklagte die zugesagte Leistung unmittelbar zur Kreditsicherung einsetzen wollte. Diesen Zweck hatte - dies hat das Berufungsgericht übersehen - erst die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf erstes Anfordern der Klägerin vom 27. September 1993; diese bezog sich ausdrücklich auf die Pflicht der Beklagten zur Leistung der Einlage an die L^P und sollte nur dann zu ei- Später hat die Klägerin ausgeführt, für die Inanspruchnahme aus dieser Vereinbarung komme es auf die Urkunde vom 20. Daß diese eine unmittelbare Verpflichtung ihr gegenüber enthalte, hat die Klägerin erst im Berufungsverfahren geltend gemacht (GA II 347), ohne auf ein Schuldversprechen gemäß § 780 BGB abzustellen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin die Beklagte aus der Verpflichtung vom 27. September 1993 nicht vertragsgerecht in Anspruch genommen hat; dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Garantie auf erstes Anfordern handelt. Die Klägerin hätte der Beklagten mitteilen müssen, daß ihr seitens der L^P "die Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückerstattet worden sind". Die Beklagte darf sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung darauf berufen, daß ihre Zahlungsverpflichtung vom 27. Die Klägerin kann nicht einen Arglisteinwand (§ 242 BGB) darauf stützen, daß die Beklagte mit Schreiben vom 15. Diese allein trug das Risiko dafür, daß die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Urkunde vom 27. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Beklagten aus seiner wirksam eingegangenen Bürgschaft auf erstes Anfordern vom 27. Dafür habe es ausgereicht, daß die Klägerin mitgeteilt habe, die Beklagte zu 1) habe ihre Verpflichtungen aus der Erklärung vom 20. vorbehaltlos einzuzahlen, auch während der von uns gesetzten Nachfrist bis zu dem 9.11.1993 nicht nachgekommen ist. Zugunsten der Klägerin kann - gemäß der Ansicht der Revisionserwiderung - unterstellt werden, daß der Beklagte ein wirksames Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern abgegeben hat. Jedenfalls hat die Klägerin die Zahlung aus der Urkunde vom 27. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde setzte die Zahlungspflicht des Beklagten voraus, daß die Beklagte zu 1) "ihre zuvor genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat"; diese betrafen die Leistung der Einlage von 2.091.000 DM auf das Konto der bei der Klägerin und "eine Zahlungsbürgschaft ohne Vorbehalt über DM 2.091.000 bis zu dem 15.11.1993"

Zitierte Normen: § 27 EGBGB § 305 BGB § 1 KWG § 242 BGB § 595 ZPO § 780 BGB § 563 ZPO § 242 BGB § 564 ZPO
AnfordernVerpflichtungBürgschaftaaOBerufungsgerichtKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 765
Eine am internationalen Wirtschaftsverkehr beteiligte Aktiengesellschaft kann in einem Individualvertrag wirksam eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern übernehmen (Klarstellung zu BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, WM 1990, 1410).
Verlangt der Gläubiger vom Bürgen oder Garanten eine Zahlung auf erstes Anfordern, so hat er grundsätzlich dasjenige eindeutig erkennbar zu erklären, was als Voraussetzung der vorläufigen Zahlungspflicht in der Urkunde niedergelegt ist; eine wörtliche Übereinstimmung ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 297/95	URTEIL
Verkündet am:
23. Januar 1997 Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Industries S.A., vertreten durch ihren Verwaltunqsrat, bestehend aus dem Präsidenten Dominique G. Ap^ sowie den weiteren Mitgliedern Michel	Olivier
 Georges W.	und der Wirtschaftsprüfersozietät
 Philippe	SAsso^es^J^.
GflBBlBP	Frankreich,
 Dominique G.
^P, Avenue R. PflBHP, PflHP Frankreich,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und
 gegen
B0AG, vertreten durch ihren Vorstand Piet-Jochen ePHP und Alfons T Zweigniederlassung der Di S
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 nd
Rechtsanwälte Dr. Dr.
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/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Oktober 1995 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zu 1) - unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren - verurteilt worden ist, an die Klägerin 2 Mio. DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. Oktober 1994 zu zahlen.
Im übrigen werden auf die Rechtsmittel beider Beklagten das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1995 und das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewie-
sen.
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J /
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2) voll und der Beklagten zu 1) zu 1/2 sowie die Beklagte zu 1) 1/3 der Kosten der Klägerin; im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagende deutsche Bank nimmt die Beklagten - eine französische Aktiengesellschaft (Sfl|H|a00) und den Präsidenten ihres Verwaltungsrats - im Urkundenprozeß aus mehreren ZahlungsZusagen in Anspruch.
I.
Die Beklagte zu 1), die sich zu 51 % an der deutschen Ptmmm GmbH (fortan:	beteiligt	hatte,	ver-

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pflichtete sich gegenüber der Klägerin in mehreren von dieser entworfenen Urkunden in französischer Sprache zur Zahlung von 1.500.000 DM und weiteren 500.000 DM, um Darlehen der Klägerin an die	zu	sichern.
Eine undatierte Urkunde, die die Klägerin nach ihrer Behauptung am 14. Mai 1993 erhalten hat, trägt die Überschrift
"Garantie de bonne fin de crödit No. ...
und lautet in deutscher Übersetzung auszugsweise wie folgt:
"Bürgschaft ohne Vorbehalt mit der Darlehensnummer ...
Sie sind bereit, der Uff ... ein Darlehen mit kurzer Laufzeit (ebenfalls für die Ausstellung von Bürgschaften oder Diskontoperationen verwendbar) über einen Betrag von DM 3.000.000,- zu gewähren, dessen Rückzahlung durch eine Bürgschaft zu decken ist.
Aufgrund dessen verpflichten wir uns, ... [Beklagte zu 1)] ..., hiermit unwiderruflich. Ihnen bis zur Höhe von
DM 1.500.000,-
zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer ersten schriftlichen Aufforderung, in der uns mitgeteilt wird, daß Ihnen das Darlehen nicht zurückgezahlt worden ist, Zahlung zu leisten.
Unsere Bürgschaft endet am Tage der Rückgabe dieses Dokumentes an uns.
Diese Bürgschaft unterliegt dem deutschen Gesetz, ..."
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In einer weiteren undatierten, im wesentlichen gleichlautenden Urkunde, die die Klägerin ebenfalls am 14. Mai 1993 empfangen haben will, verpflichtete sich die Beklagte zu 1) bis zu dem 31. Juli 1993 zur Zahlung von
500.000	DM zuzüglich Zinsen und Kosten, um ein bis zu dem 30. Juni 1993 zu gewährendes Darlehen der Klägerin an die LIV in Höhe von einer Million DM zu sichern.
Am 25. Juni 1993 gab die Beklagte zu 1) folgende weitere Erklärung - mit derselben Überschrift - gegenüber der Klägerin ab:
"Bürgschaft ohne Vorbehalt mit der Darlehensnummer ...
Sie sind bereit, der LflB... weitere Darlehen zu gewähren, deren Rückzahlung durch eine Bürgschaft zu sichern ist.
Aufgrund dessen verpflichten wir uns, ... [Beklagte zu 1)] ..., hiermit unwiderruflich - zusätzlich zu unserer zu Ihren Gunsten früher ohne Vorbehalt erstellten Darlehensbürgschaft über einen Betrag von DM 1.500.000,- - bis zur Höhe von
DM 500.000,-
zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer schriftlichen Aufforderung, in der uns mitgeteilt wird, daß Ihnen die Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückerstattet worden sind, Zahlung zu leisten.
Unsere Bürgschaft endet am Tage der Rückgabe dieses Dokumentes an uns, jedoch spätestens zu dem 31.12.1993, ...
Diese Bürgschaft unterliegt dem deutschen Gesetz,
 it
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Aufgrund dieser Urkunden verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Zahlung von 2 Mio. DM.
II.
Beide Beklagten gaben der Klägerin in französischer Sprache gehaltene ZahlungsZusagen im Hinblick auf eine geplante Kapitalerhöhung der LIV.
Eine von der Beklagten zu 1) am 20. September 1993 Unterzeichnete Urkunde lautet in der Übersetzung auszugsweise wie folgt:
"Hiermit verpflichten wir uns gegenüber der ... [Klägerin] entsprechend der Entscheidung zur Kapitalerhöhung vom 25.06.1993, die Einlage entsprechend unserer Beteiligung in der Gesellschaft	in Höhe von:
DM 2.091.000,- ...
bis zu dem 31.10.1993 zu zahlen•
Des weiteren verpflichten wird uns unwiderruflich, den zuvor genannten Betrag lediglich auf das nachfolgend genannte Geschäftskonto zu zahlen:
Ljfr . . .	___
DfllMI	AG	in	K^B "
Außerdem gab die Beklagte zu 1) am 27. September 1993 gegenüber der Klägerin folgende weitere Erklärung mit der
 Überschrift
 
"Garantie de bonne fin de paiement No. ...
ab:
"Zahlungsbürgschaft ohne Vorbehalt Nr...
Sie sind bereit, der L^P ... weitere Darlehen zu gewähren, deren Rückzahlung durch eine Bürgschaft zu decken ist.
Aufgrund dessen verpflichten wir uns, ... [Beklagte zu 1)] ..., hiermit unwiderruflich - zusätzlich zu unserer zu Ihren Gunsten früher ohne Vorbehalt erstellten Darlehensbürgschaft über einen Betrag von DM 2.500.000,- bis zur Höhe von
DM 2.091.000,- ...
zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer ersten schriftlichen Aufforderung, in der uns mitgeteilt wird, daß Ihnen die Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückerstattet worden sind, Zahlung zu leisten.
Diese Bürgschaft tritt in Kraft am 01. November 1993 und kann nicht in Anspruch genommen werden, sofern ... [Beklagte zu 1)]	... ihre Verpflichtungen zur Beteili-
gung an der Kapitalerhöhung der L^p ... in Höhe von DM 2.091.000,- am 30. Oktober 1993 einhält.
Diese Bürgschaft endet ... spätestens zu dem 15.11.1993 ...
Diese Bürgschaft unterliegt dem deutschen Gesetz, ..."
An demselben Tage erklärte der Beklagte zu 2) - mit der vorgenannten Überschrift - gegenüber der Klägerin, daß er von diesen Verpflichtungen der Beklagten zu 1) erfahren habe; in der Urkunde heißt es sodann:
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"Dies vorausgesetzt, verpflichte ich mich, der Unterzeichnende ... [Beklagter zu 2)] hiermit unwiderruflich, Ihnen bis zur Höhe von
DM 2.091.000,-
zuzüglich Zinsen und möglicher Kosten bei Eingang Ihrer ersten schriftlichen Aufforderung, in der mir mitgeteilt wird, daß ... [Beklagte zu 1)] ihre zuvor genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, Zahlung zu leisten.
Meine Bürgschaft endet ... spätestens zu dem 30.11.1993 ...
Diese Bürgschaft unterliegt dem deutschen Gesetz, ..."
Die Beklagte zu 1) zahlte die Einlage in Höhe von
2.091.000	DM Ende Oktober 1993 auf ein Konto der L^^bei der Ddie den Betrag wegen eigener Ansprüche nicht an die Klägerin weiterleitete.
Aufgrund dieser Urkunden verlangte die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 2.091.000,— DM.
III.
Die Klägerin hat im Urkundenprozeß von der Beklagten zu 1) Zahlung von 2 Mio. DM nebst Zinsen sowie von beiden Beklagten als GesamtSchuldnern Zahlung weiterer
2.091.000	DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (ZIP 1996,
 631 mit Anm. Nielsen EWiR 1996, 1). Die Beklagten beantragen mit ihrer Revision, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsqründe
 Die Revision hat zu dem Teil Erfolg.
A.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit der Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus der undatierten Urkunde über 1,5 Mio. DM und aus der Urkunde vom 25. Juni 1993 über 500.000 DM nebst Zinsen zuerkannt worden sind.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob es sich um Garantie- oder Bürgschaftserklärungen handele. Selbst wenn zugunsten der Beklagten zu 1) von Bürgschaften ausgegangen werde, so seien diese solche auf erstes Anfordern. Die Beklagte habe die einzelvertragliche Klausel "Zahlung auf erste schriftliche Anforderung" in den von der Klägerin entworfenen Urkunden nicht als bloße Fälligkeitsabrede verstehen dürfen, weil jede Verknüpfung mit Fälligkeitsterminen fehle und der Text inhaltlich dem Muster international gebräuchlicher Bankgarantien und Bürgschaften auf erstes Anfordern entspreche. Die Bedeutung derartiger, vor allem im Außenhandel verwen-
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deter Vertragsklauseln habe der Beklagten als Aktiengesellschaft und als im internationalen Wirtschaftsverkehr erfahrenem Industrieunternehmen, das Teil eines europaweit tätigen Industriekonzerns und Muttergesellschaft verschiedener Auslandsunternehmen sei, geläufig sein müssen. Ihr sei der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie bekannt gewesen.
Die Beklagte habe die Bürgschaften auf erstes Anfordern einzelvertraglich wirksam übernehmen können, obwohl sie nicht im Kreditgewerbe tätig sei. Sie sei von der Klägerin gemäß den Urkunden in Anspruch genommen worden; die Zahlungsanforderungen hätten sich erkennbar auf die undatierte Bürgschaft über 1.500.000 DM und - trotz der Verwechslung des Datums - auf die Bürgschaft vom 25. Juni 1993 über 500.000 DM bezogen. Der Wortlaut der Urkunden lasse - gemäß dem Klagevortrag - die Deutung zu, daß bereits gewährte Darlehen an die L^^gesichert worden seien. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei nicht rechtsmißbräuchlich.
Einer Nachprüfung nach deutschem Recht, das von den Parteien gewählt wurde (Art. 27 Abs. 1 EGBGB), halten diese Ausführungen stand.
I.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten nicht von einer Garan
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/ ' f -V
tie (§ 305 BGB) ausgegangen ist, die vom Bestand einer gesicherten Verbindlichkeit unabhängig ist, sondern von einer an die Hauptschuld gebundenen Bürgschaft (§§ 765 ff BGB; vgl. zur Abgrenzung BGHZ 74, 244, 246 f; BGH, Urt. v. 8. März 1967 - VIII ZR 285/64, NJW 1967, 1020 f; v. 5. März 1975 - VIII ZR 202/73, WM 1975, 348, 349; v. 30. März 1982 - III ZR 144/81, WM 1982, 632). Erfolglos beanstandet die Revision jedoch die tatrichterliche Auslegung, es handele sich um Zahlungsverpflichtungen auf erstes Anfordern und nicht um einfache Bürgschaften mit Fälligkeitsabreden (vgl. BGHZ 74, 244, 246 f; BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446 f). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
II.
Die Revision macht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. Juli 1990 (IX ZR 294/89, WM 1990, 1410) vergeblich geltend, die nicht im Kreditgewerbe tätige Beklagte zu 1) habe eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht wirksam vereinbaren können.
Der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, daß ein Nichtkaufmann - vor Inkrafttreten des AGBG - in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) einer Bank eine solche Bürgschaft übernommen hatte. Dazu hat der Senat ausgeführt, wegen der Begründung einer unbedingten vorläufigen Zahlungspflicht sei die Bürgschaft
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auf erstes Anfordern selbst für Kaufleute, die keine Bankgeschäfte betrieben, ein äußerst risikoreiches Rechtsgeschäft, das einer Garantieübernahme für fremde Schuld fast gleichstehe und zu dem Mißbrauch verleite; deshalb solle eine Verpflichtung, auf erstes Anfordern sofort ohne Rücksicht auf Einwendungen zu zahlen, den Kreditinstituten Vorbehalten bleiben. Diese Erwägungen können nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, daß in einem Individualvertrag eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen wird (vgl. Senatsurt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, aaO).
1.	Ein solches Rechtsgeschäft ist nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG unwirksam, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach dieser Vorschrift sind Bankgeschäfte die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft). Wer solche Geschäfte als Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG betreiben will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis und steht unter staatlicher Aufsicht (§§ 32 ff KWG). Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen und ersichtlich, daß die Beklagte diese Voraussetzung erfüllt. Die genannten Bestimmungen sollen nicht verhindern, daß jemand ein Garantiegeschäft im Einzelfall vornimmt; sie sollen nur gewährleisten, daß derjenige, der Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreibt, der staatlichen Kontrolle unterliegt.
2.	Von Gesetzes wegen kann grundsätzlich jedermann im Rahmen seiner Vertragsfreiheit eine Bürgschaft auf erstes Anfordern im Einzelfall vornehmen; eine andere Frage ist
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es, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er vor den Folgen seiner Verpflichtung zu schützen ist (vgl. v. Westpha-len. Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 1995 - Bürgschaft Rdnrn. 102, 109, 110; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 1995 Rdnrn. 235, 236; Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdnr. 265 a; Bydlinski WM 1991, 257, 259, 262; Heinsius, Festschrift Merz 1992, 177, 191; Schäfer WuB I F 1 a - 13.90; Tiedtke EWiR 1992, 865, 866).
a) Der Bürge, der sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, muß in der Regel sofort zahlen und kann Einwendungen oder Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis erst in einem Rückforderungsprozeß geltend machen (BGHZ 74, 244, 247 f; BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, aaO; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, NJW 1994, 380, 381; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, WM 1996, 2228 f). Der Gläubiger braucht nur die Bürgenleistung vertragsgerecht anzufordern, muß aber nicht die verbürgte Hauptforderung schlüssig darlegen (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, aaO; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, aaO). Der Bürge darf einwenden, seine Verpflichtung sichere nach der Vertragsurkunde nicht die dem Zahlungsbegehren des Gläubigers zugrundeliegende Hauptforderung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, WM 1996, 193, 194). Alle anderen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, die den verbürgten Anspruch betreffen, sind regelmäßig erst in einem künftigen Rechtsstreit auf Rückforderung der Bürgenleistung - noch nicht im Nachverfahren eines Urkundenprozesses wegen der Bürgenhaftung - auszutragen, es sei denn, daß ausnahmsweise der Einwand einer mißbräuchlichen, für jedermann klar erkennbaren Ausnutzung einer formalen
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Rechtsstellung gemäß § 242 BGB durchgreift (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, aaO 381 f; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, aaO 2229 f). Die Darlegungsund Beweislast im Rückforderungsprozeß unterscheidet sich nicht von derjenigen im gewöhnlichen Bürgschaftsrechtsstreit; nicht der Bürge muß seinen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) darlegen und beweisen, sondern den Gläubiger trifft diese Last für das Entstehen und die Fälligkeit der verbürgten Hauptforderung (BGH, Urt. v. 9. März 1989
- IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; v. 13. Juli 1989
- IX ZR 223/88, WM 1989, 1496, 1498). Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern sind typische Geschäfte vor allem bei der Konzernfinanzierung und im internationalen Handel (BGH, Urt. v. 24. November 1983 - IX ZR 2/83, WM 1984, 44, 45; v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, aaO 1447; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, aaO 381).
Der Bürge, der sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, setzt sich der Gefahr aus, ungerechtfertigt in Anspruch genommen zu werden und einen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Gläubigers oder im Ausland nicht durchsetzen zu können. Vor diesem Risiko ist nur derjenige zu schützen, der des Schutzes bedarf; dies wird im nichtkaufmännischen Bereich eher der Fall sein als im kaufmännischen Verkehr (vgl. v. Westphalen aaO Rdnrn. 109, 110; Brandner, aaO; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 9 Rdnr. B 219; Graf Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rdnr. 27; Michalski ZBB 1994, 289, 297). Ob die Übernahme einer solchen Haftung in AGB wirksam ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Für eine entsprechende Verpflichtung in einem Individualvertrag hat der Se-
nat in seinem Urteil vom 12. März 1992 (IX ZR 141/91, aaO 1447) zu dem Ausdruck gebracht, daß derjenige Schutz erwarten darf, der ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen außerhalb des Bankund Außenhandelsverkehrs eine einzelvertrag-liche, vom Gläubiger formulierte Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen hat.
b) Die Beklagte zu 1) benötigt keinen Schutz in dem Sinne, daß die Wirksamkeit ihrer Zahlungsversprechen gegenüber der Klägerin einzuschränken ist (vgl. zur Schutzbedürftigkeit Heinsius aaO S. 186, 192; Bydlinski aaO 259; Schäfer aaO; Graf Lambsdorff/Skora aaO; v. Westphalen aaO Rdnr. 102). Sie ist nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung eine französische Aktiengesellschaft, die als Teil eines europaweit tätigen Konzerns im internationalen Wirtschaftsverkehr erfahren und Muttergesellschaft ausländischer Unternehmen ist; ihre Zahiungszusagen sollten die Kredite der klagenden deutschen Bank an eine deutsche GmbH sichern, deren Mehrheitsgesellschafterin die Beklagte ist. Danach fallen diese Verpflichtungen nach ihrem Gegenstand und dem beteiligten Personenkreis in den Bereich, in dem Garantien und Bürgschaften auf erstes Anfordern üblich sind. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagten - ausgehend vom Wortlaut der in französischer Sprache gehaltenen Vertragsurkunden und von der unverkennbaren Interessenlage der Parteien - die Bedeutung ihrer Verpflichtungen klar sein mußte. Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, daß im Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1) vom 23. November 1992 die französischen Begriffe "caution-ner" (bürgen) und "garantir" (garantieren) betreffend "les
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engagements de la Sociötö 1^^" verwendet wurden. Auch dem französischen Recht sind die Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern (garantie/cautionnement ä premiere deman-de) im Rechtsverkehr zwischen Banken, Gesellschaften und Konzernen sowie im internationalen Handel bekannt (Fe-rid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht - Bd. 2 -2. Aufl. 1986 Rdnr. 2 M 42; dieselben. Das Französische Zivilrecht - Bd. 4/1. Teil - 2. Aufl. 1993 Rdnr. 2 M 7, 7a; Sonnenberger/Dammann, Französisches Handelsund Wirtschaftsrecht 2. Aufl. 1991 Rdnr. VI 140, 141; Simler, in: Witz/Bopp, Französisches Vertragsrecht für deutsche Exporteure 1989 S. 32, 36 ff).
Die Beklagte zu 1) ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann schützunwürdig, wenn festgestellt wird, daß die Bürgin bei Vertragsschluß über Erfahrungen auf dem Gebiet der Kreditsicherung verfügte und die Bedeutung der Zahlungsklausel kannte. Unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles durfte die Klägerin sich darauf verlassen, daß der Beklagten die Tragweite ihrer Verpflichtungen, die der Finanzierung ihres Tochterunternehmens dienten, bewußt war. Deswegen schuldete die Klägerin der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision keine Aufklärung über ihr Vertragsrisiko (vgl. v. Westphalen aaO Rdnr. 107).
3.	Die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.500.000,— DM und 500.000,— DM waren auch dann wirksam, wenn es sich um Garantien auf erstes Anfordern handelt, die zu einer strengeren Haftung als entsprechende Bürgschaften führen. Eine am internationalen Wirtschafts-
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• //*
verkehr beteiligte Aktiengesellschaft kann das damit verbundene Risiko übersehen und sich deswegen einzelvertraglich in einer solchen Weise wirksam verpflichten (vgl. Byd-linski aaO 259; Heinsius aaO 184 ff, 192 ff; Schäfer aaO). Das Berufungsgericht hat daher die Abgrenzung gegenüber der Bürgschaft hier mit Recht unterlassen.
III.
1.	Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststel-
lung ergibt sich der Einwand der Beklagten, Sicherungsgegenstand seien nur künftige, von der Klägerin aber nicht gewährte Kredite an die	gewesen, nicht hinreichend ein-
deutig aus den Urkunden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, aaO); diese lassen vielmehr auch - gemäß dem Klagevortrag - die Deutung zu, die Verpflichtungen hätten bereits eingeräumte, fortlaufende Darlehen gesichert.
2.	Die Revision rügt erfolglos die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zahlungen von der Beklagten zu 1) vertragsgerecht angefordert.
Mit Schreiben vom 19. und 26. November 1993 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Zahlung aus der "Garantie vom 14.5.1993 über DM 1.500.000,-" und aus der "Garantie vom 14.5.1993 über DM 500.000,- befristet bis zu dem 31.12.93". In den gleichlautenden Schreiben heißt es:
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"Die o.g. Schuldnerin [gemeint ist die	hat	die
 mit uns getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten. Wir haben uns daher sowie aufgrund unserer Kenntnisnahme von dem gestellten Vergleichsantrag veranlaßt gesehen, unsere Forderungen gegen die hfff ... zur sofortigen Rückzahlung fälligzustellen.
Da die	.	•	•	ihrer	Zahlungsverpflichtung	bislang
 nicht nachgekommen ist, nehmen wir Sie hiermit aus Ihrer vorgenannten Garantie auf Zahlung in Anspruch. Unsere Forderung übersteigt den von Ihnen garantierten Betrag."
Nimmt der Gläubiger einen Bürgen oder Garanten aus seiner Verpflichtung auf erstes Anfordern in Anspruch, so hat er dafür im Rahmen der formellen Dokumentenstrenge grundsätzlich dasjenige eindeutig erkennbar zu erklären, was als Voraussetzung der vorläufigen Zahlungspflicht in den Urkunden niedergelegt ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, aaO; v. 17. Oktober 1996
-	IX	ZR	325/95,	aaO	2229;	v. 23. Januar 1996
-	XI	ZR	105/95,	NJW	1996,	1052, 1053?	v. 12. März 1996
-	XI	ZR	108/95,	NJW	1996,	1673); eine	wörtliche Übereinstimmung ist entgegen der	Ansicht der	Revision nur dann er-
forderlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (vgl. v. Westphalen, Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr 2. Aufl. S. 151; Nielsen, Bankgarantien bei Außenhandelsgeschäften 1986 S. 82).
a)	Die Inanspruchnahme der Beklagten aus ihrer Verpflichtung über 1,5 Mio DM durch Schreiben der Klägerin vom 19. November 1993 war nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung ordnungsgemäß. Eine mit der Verpflichtung wörtlich übereinstimmende Anforderung war nicht
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vereinbart. Diese hat die Voraussetzungen der Zahlungspflicht aus der Urkunde ausreichend zu dem Ausdruck gebracht.
Die Verpflichtung der Beklagten enthält zwar nicht das im Anforderungsschreiben angegebene Datum des 14. Mai 1993. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler festgestellt, daß sich die Inanspruchnahme in Höhe von 1,5 Mio DM aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten unmißverständlich auf deren undatierte Verpflichtung über diesen Betrag bezogen hat. Wegen des Begleitschreibens des Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1993 ist gemäß tatrichterlicher Feststellung davon auszugehen, daß die Klägerin die Urkunde am 14. Mai 1993 erhalten hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16. Juni 1993, zugestellt am 22. Juni 1993, der Beklagten "den Eingang Ihrer Bürgschaft vom 14.5.1993 über DM 1,5 Mio" bestätigt. Unstreitig hat die Beklagte keine weitere Verpflichtung in dieser Höhe gegenüber der Klägerin übernommen.
Nach der Urkunde hing die Zahlungspflicht von der Mitteilung ab, daß der Klägerin das der L^^gewährte Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich eine solche Mitteilung aus dem Anforderungsschreiben für die Beklagte ergeben hat. Zwar war darin nicht ausdrücklich von einem Darlehen die Rede. Dort heißt es jedoch, daß die L^^die Vereinbarungen mit der Klägerin nicht eingehalten habe, daß daher und wegen des Vergleichsantrags deren Forderung gegen fälliggestellt worden sei und daß "die	ihrer	Zahlungs-
verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist". Da andere Forderungen der Klägerin gegen die L^^nicht in Betracht
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kamen, mußte die Beklagte das Schreiben dahin verstehen, daß die Liein Darlehen nicht an die Klägerin zurückgezahlt hatte.
b)	Aus ihrer Verpflichtung vom 25. Juni 1993 über
500.000	DM wurde die Beklagte durch Schreiben der Klägerin vom 26. November 1993 vertragsgerecht in Anspruch genommen.
Dieses Schreiben betraf nach seinem Eingang die "Garantie vom 14.5.1993 über DM 500.000 befristet bis zu dem 31.12.93 ...". Der erste Teil dieser Mitteilung konnte sich auf die undatierte, bis zu dem 31. Juli 1993 befristete Verpflichtung der Beklagten beziehen; diese Urkunde hatte die Klägerin nach tatrichterlicher Feststellung ebenfalls am 14. Mai 1993 erhalten. Durch die Bezugnahme auf die - in der Urkunde vom 25. Juni 1993 enthaltene - Befristung bis zu dem 31. Dezember 1993 in einem Anforderungsschreiben, das fast vier Monate nach Ende Juli 1993 verfaßt worden war, hat die Klägerin jedoch nach einwandfreier tatrichterlicher Feststellung auch aus der Sicht der Beklagten deutlich gemacht, daß diese aufgrund ihrer Verpflichtung vom 25. Juni 1993 über 500.000 DM zahlen sollte.
Die nach dieser Urkunde erforderliche Mitteilung, daß die LIV der Klägerin Darlehen nicht ordnungsgemäß rückerstattet hatte, war im Anforderungsschreiben vom 26. November 1993 eindeutig erkennbar enthalten; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
3. Das Berufungsgericht hat eine mißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung verneint (vgl. zu den
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 Voraussetzungen BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, aaO; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, aaO 2229 f). Die weiteren Einwände der Beklagten, ihre Verpflichtungen hätten künftige, aber nicht gewährte Darlehen an die	gesichert,	die	Klägerin	habe	sie wegen sitten-
widriger Schädigung und Betruges von den Zahlungspflichten zu befreien und das bis zu dem 31. Dezember 1993 befristete Zahlungsversprechen über 500.000 DM vom 25. Juni 1993 sei durch die undatierte, nur bis zu dem 31. Juli 1993 befristete Erklärung ersetzt worden, hat das Berufungsgericht als im Urkundenprozeß unstatthaft zurückgewiesen (§§ 595 Abs. 2, 598 ZPO). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
B.
Die Revision hat Erfolg, soweit beide Beklagten aufgrund der - ebenfalls dem deutschen Recht unterstellten -Verpflichtungen vom 20. September 1993 und vom 27. September 1993 verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner
2.091.000	DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
I.
Der Klägerin steht ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar lasse sich eine Zahlungspflicht nicht aus dem Versprechen vom 27. September 1993 herleiten, weil die Inanspruchnahme durch Schreiben vom 10. November 1993 ungenügend gewesen sei. Die Klägerin könne ihren Anspruch aber auf die Erklärung vom 20. September 1993 stützen. Diese enthalte nach ihrem Wortlaut und dem Zweck, die Kreditverbindlichkeiten der	zu-
sätzlich zu sichern, ein abstraktes Schuldversprechen gegenüber der Klägerin.
1.	Diese Ausführungen halten der Revisionsrüge nicht stand, soweit die Verpflichtung der Beklagten vom 20. September 1993 ein selbständiges Schuldversprechen gemäß § 780 BGB sein soll.
Eine solche Haftung wird übernommen, wenn das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen löst und allein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellt, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGHZ 114, 9, 12; BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74, NJW 1976, 567). Ob dies gewollt ist, ist vom Tatrichter durch Auslegung der einzelvertraglichen Erklärung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Die Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war; dabei sind der Wortlaut der Urkunde sowie die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen, außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände können einbezogen werden (BGH, Urt. v. 25. Mai 1973 - V ZR 13/71, WM 1973,
840, 841; v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, aaO 1446 f).
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Die tatrichterliche Auslegung der Erklärung vom 20. September 1993 bindet den Senat nicht, weil das Berufungsgericht Auslegungsgrundsätze und -regeln verletzt und wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat diese Erklärung selbst auslegen.
a) Der Wortlaut dieser Urkunde erlaubt entgegen der Wertung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, die Beklagte habe der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von
2.091.000	DM eingeräumt. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin lediglich verpflichtet, im Rahmen einer Kapitalerhöhung eine Einlage in dieser Höhe entsprechend ihrer "Beteiligung in der Gesellschaft	zu	leisten	und	diesen
 Betrag auf das Konto der I^Pbei der Klägerin einzuzahlen. Danach sollte die Leistung der Beklagten auch aus Sicht der Klägerin unmittelbar nicht dieser, sondern der	zuflie-
ßen.
b) Diese Verpflichtungen der Beklagten waren zwar geeignet, die	finanziell	zu	stärken	und	damit	die	Kredit-
forderungen der Klägerin gegen diese Gesellschaft zu sichern. Dieser Umstand war aber nach dem Willen der Vertragspartner nicht wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck der Erklärung in dem Sinne, daß die Beklagte die zugesagte Leistung unmittelbar zur Kreditsicherung einsetzen wollte. Diesen Zweck hatte - dies hat das Berufungsgericht übersehen - erst die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf erstes Anfordern der Klägerin vom 27. September 1993; diese bezog sich ausdrücklich auf die Pflicht der Beklagten zur Leistung der Einlage an die L^P und sollte nur dann zu ei-
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ner Inanspruchnahme der Beklagten führen, wenn sie diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllte. Diese Vereinbarung hätte sich erübrigt, wenn schon die Urkunde vom 20. September 1993 eine Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin enthalten hätte.
c)	Davon ist auch die Klägerin selbst zunächst ausgegangen. In ihrer Klageschrift hat sie ihren entsprechenden Zahlungsanspruch auf die Urkunde vom 27. September 1993 gestützt, weil diese "zur Schuldverstärkung und weiteren Besicherung der Kreditverbindlichkeiten der l4P' gedient habe (GA I 7). Später hat die Klägerin ausgeführt, für die Inanspruchnahme aus dieser Vereinbarung komme es auf die Urkunde vom 20. September 1993 nicht an (GA I 167). Daß diese eine unmittelbare Verpflichtung ihr gegenüber enthalte, hat die Klägerin erst im Berufungsverfahren geltend gemacht (GA II 347), ohne auf ein Schuldversprechen gemäß § 780 BGB abzustellen.
2. Das Berufungsurteil ist insoweit nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 563 ZPO).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin die Beklagte aus der Verpflichtung vom 27. September 1993 nicht vertragsgerecht in Anspruch genommen hat; dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Garantie auf erstes Anfordern handelt.
Mit Schreiben vom 10. November 1993 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) folgendes mit:
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M
Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 3.11.1993.
Wir müssen nunmehr feststellen, daß Sie auch innerhalb der von uns bis zu dem 9.11.1993 gesetzten Nachfrist, einen Betrag in Höhe von DM 2.091.000 ausschließlich auf das bei uns geführte Konto der	... vorbehaltlos
 einzuzahlen, nicht nachgekommen sind.
Wir nehmen Sie deshalb aus Ihrer uns gegenüber am 27.09.1993 abgegebenen Zahlungsgarantie über DM 2.091.000 in Anspruch.
Die Klägerin hätte der Beklagten mitteilen müssen, daß ihr seitens der L^P "die Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückerstattet worden sind". Eine solche Erklärung enthielt das Anforderungsschreiben nicht. Dieses begründete die Inanspruchnahme allein damit, die Beklagte habe nicht
2.091.000	DM auf das Konto der L^^bei der Klägerin eingezahlt. Diese Mitteilung enthielt auch nicht sinngemäß die notwendige Erklärung, die L^^habe Darlehen nicht zurückgezahlt .
Die Beklagte darf sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung darauf berufen, daß ihre Zahlungsverpflichtung vom 27. September 1993 mit Fristablauf am 15. November 1993 verfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989
- IX ZR 223/88, WM 1989, 1496, 1499? v. 23. Januar 1996
- XI ZR 105/95, aaO? v. 12. März 1996 - XI ZR 108/95, aaO). Die Klägerin kann nicht einen Arglisteinwand (§ 242 BGB) darauf stützen, daß die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 1993 eine Zahlung verweigert hat. Es stand der Beklagten frei geltend zu machen, sie habe ihre Verpflichtun-
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gen gegenüber der Klägerin erfüllt. Diese allein trug das Risiko dafür, daß die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Urkunde vom 27. September 1993 vertragsgerecht und rechtzeitig war (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 105/95, aaO).
II.
Auch der zuerkannte Anspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Beklagten aus seiner wirksam eingegangenen Bürgschaft auf erstes Anfordern vom 27. September 1993 ordnungsgemäß in Anspruch genommen. Dafür habe es ausgereicht, daß die Klägerin mitgeteilt habe, die Beklagte zu 1) habe ihre Verpflichtungen aus der Erklärung vom 20. September 1993 nicht erfüllt.
Diese Erwägungen rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.
Die Klägerin schrieb dem Beklagten am 10. November 1993 folgendes:
Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 3.11.1993.
Wir teilen Ihnen hiermit mit, daß ... [die Beklagte zu 1)] ihrer unwiderruflichen Verpflichtung, einen Betrag in Höhe von DM 2.091.000 ausschließlich auf das Konto
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der	... vorbehaltlos einzuzahlen, auch während der
 von uns gesetzten Nachfrist bis zu dem 9.11.1993 nicht nachgekommen ist.
Wir nehmen Sie deshalb aus Ihrer uns gegenüber am 27.9.1993 abgegebenen Zahlungsgarantie über DM 2.091.000 in Anspruch.
Zugunsten der Klägerin kann - gemäß der Ansicht der Revisionserwiderung - unterstellt werden, daß der Beklagte ein wirksames Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern abgegeben hat. Offenbleiben kann, ob dieses als Bürgschaft oder, wie die Revisionserwiderung meint, als Garantie zu werten ist. Jedenfalls hat die Klägerin die Zahlung aus der Urkunde vom 27. September 1993 vom Beklagten nicht vertragsgerecht angefordert. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde setzte die Zahlungspflicht des Beklagten voraus, daß die Beklagte zu 1) "ihre zuvor genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat"; diese betrafen die Leistung der Einlage von 2.091.000 DM auf das Konto der bei der Klägerin und "eine Zahlungsbürgschaft ohne Vorbehalt über DM 2.091.000 bis zu dem 15.11.1993" zugunsten der Klägerin. Danach wollte der Beklagte nur subsidiär - bis zu dem 30. November 1993 - haften. Nur die Verletzung der ersten Verpflichtung hat die Klägerin geltend gemacht. Das genügte nicht; erforderlich wäre nach dem Grundsatz der Dokumenten-strenge gewesen, einen Verstoß gegen beide "genannten Verpflichtungen" zu erklären. Dies ist bis zu dem Fristablauf nicht geschehen.
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III.
Soweit danach die Klage unbegründet ist, sind weitere Feststellungen nicht erforderlich, so daß insoweit das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter