Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat die Klägerin Klage mit dem Ziel der Verurteilung des beklagten Landes zu weiterer Entschädigungsleistung erhoben. Es hat den von der Klägerin behaupteten Verfolgungstatbestand in Zweifel gezogen und weitergehende Entschädigungsleistungen aus medizinischen Gründen abgelehnt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, den Verfolgungstatbestand erläutert und zusätzlich geltend gemacht, sie leide an Angstzuständen und seelischen Spannungen. erhebenden eigenen Befunde auf die Verfolgung als eine wesentliche Mitursache der Störungen zu schließen, Bas ist im vorliegenden Palle nicht zu beanstanden. Benn damit verwertet das Berufungsgericht lediglich die allgemeine Erfahrung der Entschädigungsorgane, daß die Mehrzahl der ärztlichen Sachverständigen bei gesundheitlichen Störungen auch auf nervlichem und seelischen Gebiet den Verfolgungszusammenhang nur anerkennt, wenn die Krankengeschichte hinreichende Brückensymptome aufweist. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß ein Nervenfach-arzt schon aus dem von ihm erhobenen Befunde und aus dem Teil der Angaben des Betroffenen, der nach seinem sachverständigen Urteil glaubwürdig ist, auf Verfolgungsbelastungen als mitwirkende Ursachen schließen kann. Bas wird in der ärztlichen lehre insbesondere für möglich gehalten, wenn das Verfolgungsschicksal besonders schwer war und die gegenwärtigen Störungen auf eine tiefgreifende Zerstörung der Persönlichkeit hinweisen. Bas Berufungsgericht hat sich auf Grund der Befunde des Sachverständigen Br. davon überzeugt, daß Bei diesem Krankheitsbild lag die Entscheidung darüber, ob ein nervenärztliches Gutachten ohne das Vorhandensein von Brückensymptomen zur Annahme eines Verfolgungszusammenhanges und zu erheblicheren Befunden führen werde, allein im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es unter den gegebenen Umständen von weiterer Beweiserhebung abgesehen hat. Da das Berufungsgericht die allgemein gehaltenen Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. SBHB als nicht ausreichend erachtet und den eigenen Angaben der Klägerin nicht zu folgen vermag, war die Einholung eines nervenfach-ärztlichen Gutachtens nicht erforderlich. Der Möglichkeit, diese Unterlassung mit Erfolg zu rügen, hat die Klägerin sich durch ihre Stellungnahme vom 22. Die Beanstandung, das Berufungsgericht habe bei der Auswertung der Krankengeschichten der Krankenhäuser in München-Bogenhausen und Bad Tölz und der Gutachten der Vertrauensärzte den Erfahrungssatz verkannt, daß Nervenleiden von psychiatrisch nicht geschul ten Ärzten häufig übersehen würden, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.
2446 023
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 297/67 URTEIL Verkündet am
20. November 1969 Pohl,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
/USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9* Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - BntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die im Jahre 1912 in Tg^^fe geborene Klägerin ist Jüdin. Sie begehrt Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit mit der Behauptung, sie habe sich von 1941 bis 1942 im Ghetto Tarnopol und danach bis Juli 1943 im Zwangsarbeitslager Hluboczok befunden. Bis April 1944 habe sie in der Illegalität gelebt. Sie habe sich zunächst in den Wäldern bei Tarnopol verborgen und sodann bei Bekannten in einem feuchten, dunklen Keller versteckt gelebt. Durch die schwere Zwangsarbeit bei schlechter Ernährung und das Leben unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen habe sie sich Gesundheitsschäden zugezogen.
Die EntSchädigungsbehörde billigte ihr Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1944 bis 30. April 1946 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und unter Zugrundelegung einer MdE von 30 # und eines Hundertsatzes von 15 zu. Sie gewährte ihr ein Heilverfahren für allgemeinen Erschöpfungszustand im Sinne der Entstehung für die Zeit vom 1. April 1944 bis 30. April 1946 sowie für verformende Veränderungen mit teilweiser Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulen-bereich im Sinne abgrenzbarer anhaltender Verschlimmerung und schließlich für teilweisen Gebißschaden im Sinne der Entstehung. Ab 1. Mai 1946 nahm die Entschädigungsbehörde bis auf weiteres eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 # an. Den weitergehenden Antrag der Klägerin lehnte sie ab.
Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat die Klägerin Klage mit dem Ziel der Verurteilung des beklagten Landes zu weiterer Entschädigungsleistung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den von der Klägerin behaupteten Verfolgungstatbestand in Zweifel gezogen und weitergehende Entschädigungsleistungen aus medizinischen Gründen abgelehnt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, den Verfolgungstatbestand erläutert und zusätzlich geltend gemacht, sie leide an Angstzuständen und seelischen Spannungen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die zusätzlichen Gesundheitsschadensansprüche weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
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fungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 176 BEG) und der §§ 286 ZPO, 209 BEO dringen nicht durch.
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 6. Mai und 15. September 1964 beantragt, ein Gutachten eines Nerven-facharztes darüber einzuholen, ob und seit wann sie an verfolgungsbedingten Störungen des Nervensystems leide. Sie hat dazu behauptet, sie werde wegen derartiger Krankheitserscheinungen seit 1950 laufend behandelt. Die Beschwerden hätten sich derart verschlimmert, daß starke Niedergeschlagenheit mit Neigung zur Selbsttötung aufgetreten sei. Sie habe mehrere Selbstmordversuche unternommen und sich aus diesem Grunde letztmals im Februar 1963 in Krankenhausbehandlung befunden.
Das Oberlandesgericht hat den Beweisantrag auf Begutachtung durch einen Nervenfacharzt abgelehnt, weil frühere Beschwerden und Behandlungen der Klägerin auf nervlichem und seelischem Gebiet nicht festzustellen seien. Aus welchen Gründen es den Angaben der Klägerin und den beigebrachten Attesten nicht folgt, hat es eingehend dargelegt. Insbesondere setzt es voraus, daß ein Gutachter einiger "BrückensymptomeM bedarf, um von einem noch zu
erhebenden eigenen Befunde auf die Verfolgung als eine wesentliche Mitursache der Störungen zu schließen, Bas ist im vorliegenden Palle nicht zu beanstanden. Benn damit verwertet das Berufungsgericht lediglich die allgemeine Erfahrung der Entschädigungsorgane, daß die Mehrzahl der ärztlichen Sachverständigen bei gesundheitlichen Störungen auch auf nervlichem und seelischen Gebiet den Verfolgungszusammenhang nur anerkennt, wenn die Krankengeschichte hinreichende Brückensymptome aufweist. Bie Verwertung derartiger aus der Entscheidung gleichliegender Palle erworbener Erfahrungen ist statthaft (BGH RzW 1965, 464 Hr. 17).
Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß ein Nervenfach-arzt schon aus dem von ihm erhobenen Befunde und aus dem Teil der Angaben des Betroffenen, der nach seinem sachverständigen Urteil glaubwürdig ist, auf Verfolgungsbelastungen als mitwirkende Ursachen schließen kann. Bas wird in der ärztlichen lehre insbesondere für möglich gehalten, wenn das Verfolgungsschicksal besonders schwer war und die gegenwärtigen Störungen auf eine tiefgreifende Zerstörung der Persönlichkeit hinweisen. Gelegentlich ist aus bestimmten Krankheitserscheinungen (Angstträumen, Wahnvorstellungen, Befürchtungen) auf Verfolgungserlebnisse als Ursache zu schließen. Bas nötigt aber den Tatrichter nicht, jede seelische oder nervliche Störung unter diesem Gesichtspunkt von einem Facharzt untersuchen zu lassen.
Bas Berufungsgericht hat sich auf Grund der Befunde des Sachverständigen Br. davon überzeugt, daß
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die Klägerin zeitweilig wegen einer schweren Erkrankung ihres Ehemannes unter einem Zustande der Überreizung und der Niedergeschlagenheit litt. Bei diesem Krankheitsbild lag die Entscheidung darüber, ob ein nervenärztliches Gutachten ohne das Vorhandensein von Brückensymptomen zur Annahme eines Verfolgungszusammenhanges und zu erheblicheren Befunden führen werde, allein im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es unter den gegebenen Umständen von weiterer Beweiserhebung abgesehen hat.
Da das Berufungsgericht die allgemein gehaltenen Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. SBHB als nicht ausreichend erachtet und den eigenen Angaben der Klägerin nicht zu folgen vermag, war die Einholung eines nervenfach-ärztlichen Gutachtens nicht erforderlich. Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe sich in dieser Lage nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, die Klägerin habe die Behandlungsunterlagen des Dr. trotz Auf-
forderung nicht beigebracht. Es habe sich vielmehr nach dem Vorhandensein solcher Unterlagen bei der Ärztekammer in Tel-Aviv erkundigen und sie nach Auffinden auswerten müssen. Der Möglichkeit, diese Unterlassung mit Erfolg zu rügen, hat die Klägerin sich durch ihre Stellungnahme vom 22. Dezember 1964 begeben. Diese enthält die Aufforderung an das Berufungsgericht, davon abzusehen, daß weitere Krankenunterlagen für die Klägerin vorgelegt werden.
Auch die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl.
Das Berufungsgericht nimmt das Beweisergebnis nicht vorweg.
Es trifft keine Entscheidung darüber, ob der nervenfach-ärztliche Sachverständige sich in der Lage sehen wird, aus den Angaben der Klägerin und seinen noch zu erhebenden Befunden zu einem brauchbaren Ergebnis zu gelangen, sondern begründet anhand einer außerhalb derartiger Erwägungen stehenden Erörterung, weshalb die Beauftragung eines Sachverständigen nach Lage der Dinge ausscheidet. Die Beanstandung, das Berufungsgericht habe bei der Auswertung der Krankengeschichten der Krankenhäuser in München-Bogenhausen und Bad Tölz und der Gutachten der Vertrauensärzte den Erfahrungssatz verkannt, daß Nervenleiden von psychiatrisch nicht geschul ten Ärzten häufig übersehen würden, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 209» 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Woesner
Henkel
Mai
Graf
von der Mühlen