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BGH · IX ZR 296/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 296/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Gründe Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Ein Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht der vom Kläger in erster Instanz aufgeworfenen Frage einer Vermögensübernahme und einem insoweit angetretenen Beweis nicht nachgegangen ist. Der Kläger hat dem Berufungsgericht diese Frage nicht in einer Weise unterbreitet, daß es erkennen konnte, das Urteil des Landgerichts solle auch wegen der Nichtbehandlung von § 419 BGB und der Nichtvernehmung des Beklagten als Partei angegriffen werden. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Klägers zu § 419 BGB überhaupt ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden ist.

Zitierte Normen: § 419 BGB
RechtsanwaltBGBFrageVorbringenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

/
IX ZR 296/96	BESCHLUSS
vom 12. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
 Heinz F|
■Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 Rechtsanwalt Arthur B Lllee^B, AI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. Juni 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
 Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, ein Vertragsverhältnis über die von Rechtsanwalt D(HB übernommene nicht anwaltstypische Tätigkeit sei allein zwischen dem Kläger und DflH■§, nicht aber zwischen dem Kläger und der Anwaltssozietät UflHB und BflHHHV zustande gekommen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl.in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988,
3
986 f; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. Kap. VII Rdn. 16; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Aufl. Rdn. I 21; Vo11kommer, Anwaltshaftungsrecht Rdn.
602). Ein Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht der vom Kläger in erster Instanz aufgeworfenen Frage einer Vermögensübernahme und einem insoweit angetretenen Beweis nicht nachgegangen ist. Der Kläger hat dem Berufungsgericht diese Frage nicht in einer Weise unterbreitet, daß es erkennen konnte, das Urteil des Landgerichts solle auch wegen der Nichtbehandlung von § 419 BGB und der Nichtvernehmung des Beklagten als Partei angegriffen werden. Vielmehr hat der Kläger im Berufungsrechtszug insoweit lediglich allgemein auf sein Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen. Damit ist er den prozessualen Anforderungen nicht gerecht geworden (vgl. BGHZ 35, 103,
106 f; BVerfGE 36, 92, 99; 46, 315, 319 f; 60, 305, 311;
70, 288, 295). Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Klägers zu § 419 BGB überhaupt ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden ist.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter