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BGH · IX ZR 296/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 296/69

Oktober 1<J70 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsstreit betrifft den Gesundheitsschaden des 1888 geborenen jüdischen Verfolgten Alfred P^HH Seinen Rentenanspruch lehnte die Entschädigungsbehörde 1955 ab, da die festgestellten Leiden, nämlich ein linksseitiger Leistenbruch, Nierensteine und eine vorzeitige Herabsetzung der Sehkraft, nicht verfolgungsbedingt seien. Aus dem Berufungsurteil geht jedoch nicht hervor, daß das Kammergericht sich von der Richtigkeit der bisherigen medizinischen Beurteilung der Gesundheit ischäden, insbesondere des Fehlens eines Zusammenhangs mit der Verfolgung, überzeugt hat; es hat nur auf der Grundlage der früheren ärztlichen Begutachtung erörtert, ob für diese Krankheiten neue medizinische Erkenntnisse gewonnen worden seien oder die Rechtsprechung sich geändert habe, und hat diese Prägen verneint. Die Würdigung der schon 1955 vorgetragenen Leiden steht nicht in Einklang mit den vom Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren entwickelten Grundsätzen (RzW 1970, 77 Nr. 24)* Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG setzt nur voraus, daß im abgeschlossenen Verfahren der Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. Dieses wird ferner zu erwägen haben, ob und inwieweit die Klägerin nach dem maßgebenden Erbrecht befugt ist, Leistung an sich zu verlangen.

Zitierte Normen: § 39 BEG
medizinischRechtsstreitmedizinischeBerlinAlfredKlägerinLeidRevision

Volltext der Entscheidung

24CQ 093 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 296/69	URTEIL
Verkündet am
22. Oktober 1970
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Paula P
■DNi
 als Erbin Alfred
USA, verstorbenen
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, 1 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot ohne mündliche Verhandlung am ?2. Oktober 1<J70 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 21. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Rechtsstreit betrifft den Gesundheitsschaden des 1888 geborenen jüdischen Verfolgten Alfred P^HH Seinen Rentenanspruch lehnte die Entschädigungsbehörde 1955 ab, da die festgestellten Leiden, nämlich ein linksseitiger Leistenbruch, Nierensteine und eine vorzeitige Herabsetzung der Sehkraft, nicht verfolgungsbedingt seien.
Den Antrag vom November 106‘j, über den Oenund-heitsschaden erneut zu entscheiden, wies die Behörde zurück. Mit der Klage wird Kapitaientschädigung, Rente und Heilverfahren wegen der bereits erwähnten Leiden und außerdem wegen Schwerhörigkeit rechts, starker Depressionen mit Kreislaufstörungen und Zuckerkrankheit verlangt, die schon 1962 geltend gemacht worden waren. Dieses Begehren blieb in zwei Rechtszügen erfolglos.
Nach Verkündung des BerufungsUrteils starb Alfred Putziger. Mit der Revision verfolgt seine Witwe als Erbin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entsche idungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Verfahren ist durch den Tod des ursprünglichen Klägers nicht unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BEO, § 246 Abs. 1 Die Klägerin, die zu dem Personenkreis des § 39 Abs. 2 BEG gehört, ist in den Rechtsstreit eingetreten.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG für unbegründet erachtet. Es hält zwar die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 2. Januar 1967, die erstmals 1962 geltend gemachten Leiden seien altersbedingt, für überzeugend.
Aus dem Berufungsurteil geht jedoch nicht hervor, daß das Kammergericht sich von der Richtigkeit der bisherigen medizinischen Beurteilung der Gesundheit ischäden, insbesondere des Fehlens eines Zusammenhangs mit der Verfolgung, überzeugt hat; es hat nur auf der Grundlage
 
der früheren ärztlichen Begutachtung erörtert, ob für diese Krankheiten neue medizinische Erkenntnisse gewonnen worden seien oder die Rechtsprechung sich geändert habe, und hat diese Prägen verneint.
Die Würdigung der schon 1955 vorgetragenen Leiden steht nicht in Einklang mit den vom Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren entwickelten Grundsätzen (RzW 1970, 77 Nr. 24)* Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG setzt nur voraus, daß im abgeschlossenen Verfahren der Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. Die Entschädigungsorgane sind nicht an frühere medizinische Feststellungen, seien es Befunde, ihre Einordnung in den Formenkreis bestimmter Krankheiten oder die Beurteilung ihrer Ursachen gebunden. Vielmehr müssen die medizinischen Fragen unabhängig von den bisherigen Ergebnissen erneut geprüft werden; dabei sind Veränderungen des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen.
Sine in diesem Sinne umfassende medizinische Nachprüfung aller behaupteten Gesundheitsschäden, insbesondere des Bruchleidens, läßt das Berufungsurteil vermissen. Deshalb wird es aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Dieses wird ferner zu erwägen haben, ob und inwieweit die Klägerin nach dem maßgebenden Erbrecht befugt ist, Leistung an sich zu verlangen.
Mai	Bundesrichter	Maaß	von	der	Mühlen
 kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Henkel
Puchs