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BGH · IX ZR 296/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 296/67

a) Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit Vorbehalt kann dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden, wenn der Vorbehalt unwirksam ist, weil er nicht im Einklang mit dem BEG ausgelegt werden kann, DV-BEG steht bei Geltendmachung eines Vorbehalts der sachlich-rechtlich gebotenen rückwirkenden Anpassung der Rente nicht entgegen. Von Rechts wegen Tatbestand Die EntSchädigungsbehörde hat dem Kläger mit unanfechtbarem Bescheid vom 19- Februar 1962 wegen Gesundheitsschadens eine Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst und unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. satz enthaltene UnterhaltsZuschlag entfällt, "wenn der Unter haltsberechtigte ein Einkommen oder eine Rente von über 250 UM monatlich bezieht von dem Zeitpunkt ab, zu welchem das Einkommen oder die Rente des Unterhaltsberechtigten erst malig den Betrag von 250 UM überstiegen hat”. November 1964 hat die Behörde unter Hinweis auf die Rentenzahlung an die Ehefrau den Hundertsatz der Rente des Klägers rückwirkend für die Zeit vom 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter, soweit sie auf mehr als 1.246 DM gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19* Februar 1962 hindere nicht eine Prüfung der formellen und materiellen Berechtigung des Vorbehalts. Wegen Verstoßes gegen zwingende Normen des sachlichen Rechts sei er jedoch nichtig und berechtige das beklagte Land nicht zur rückwirkenden Herabsetzung der Rente und Einbehaltung von 941 DM. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzu-stimmen, daß sich der Beklagte nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19* Februar 1962, der den Vorbehalt enthält, berufen kann. Der Vorbehalt als solcher hat den Kläger bei Erhalt des Bescheides nicht beschwert. konnte am 19» Februar 1962 noch nicht übersehen, ob und in welcher Höhe seine Ehefrau eine Rente wegen Gesundheitsscha-dens bekommen würde. Das gilt nicht nur für die Frage, ob die Voraussetzungen des Vorbehalts tatsächlich eintreten werden und ob die Behörde dann von der Möglichkeit des Vorbehalts auch Gebrauch macht. Daher kann die Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit einem rechtsunwirksamen, weil mit den Vorschriften des Gesetzes nicht in Einklang zu bringenden Vorbehalt dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden (im Ergebnis ebenso Jung in RzW 1965, 199 und LG Hildesheim in RzW 1965, 235). Die Zuerkennung einer Rente kann nur insoweit von einem Vorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine solche Einschränkung zulassen (BGH RzW 1964-, 516 Nr. 28). Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Vorbehalt im Bescheid vom 19* Februar 1962 mit dem Gesetz in Einklang steht. Ein solcher Vorbehalt verletzt nicht das Gesetz, weil er nur die Ordnung herbeiführt, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die anhängigen Ansprüche von selbst eintreten würde. Der durch § 177a BEG ausdrücklich zugelassene Leistungsvorbehalt würde weitgehend an praktischer Bedeutung verlieren, wenn bei seiner Geltendmachung eine rückwirkende Neufestsetzung von Renten unzulässig wäre. Diese enthalten zwingendes materielles Recht, dem nicht mittels eines Leistung s Vorbehalts die Wirkung genommen werden kann. Der Leistung s Vorbehalt dient nicht dazu, die Vorschriften über die Berücksichtigung der Änderung tatsächlicher Verhältnisse in §§ 21, 35, 206 BEG auszuhöhlen (BGH RzW 1969, 208 Nr. 41). Es würde eindeutig der in §§ 21, 35 BEGr zu dem Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung des BEGr und des BEG-Schlußgesetzes widersprechen, wenn die Entschädigungsbehörden durch Leistungsvorbehalte in den Rentenbescheiden ohne Rücksicht auf eine Abweichung von 10 oder 30 v. Da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, daß die neu errechnete Rente des Klägers zu keiner Zeit um mindestens 10 v.

Zitierte Normen: § 21 BEG § 225 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
rückwirkendVorbehaltBehördeBEGBerlinRenteKlägerBEGrBescheid

Volltext der Entscheidung

2446 071
Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	nein
BEG § 177 a
a)	Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit Vorbehalt kann dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden, wenn der Vorbehalt unwirksam ist, weil er nicht im Einklang mit dem BEG ausgelegt werden kann,
b)	§§ 21, 35 BEG können nicht mittels eines leistungsvorbe-halts ausgeschaltet werden.
c)	§ 21 der 2. DV-BEG steht bei Geltendmachung eines Vorbehalts der sachlich-rechtlich gebotenen rückwirkenden Anpassung der Rente nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 10. Juni 1969 - IX ZR 296/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZE 296/67
URTEIL
Verkündet am
10. Juni 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 51, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Lr. 
gegen
 Israel K
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. November 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die EntSchädigungsbehörde hat dem Kläger mit unanfechtbarem Bescheid vom 19- Februar 1962 wegen Gesundheitsschadens eine Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst und unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. bewilligt. Sie hat den Mittelwert des Hundertsatzes der Rente von 27,5 um 5 v. H. wegen der körperlichen Versehrtheit des Klägers und um 2 v. H. wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau auf 35 erhöht. Der Bescheid enthält den Vorbehalt, daß der in dem Hundert-
satz enthaltene UnterhaltsZuschlag entfällt, "wenn der Unter haltsberechtigte ein Einkommen oder eine Rente von über 250 UM monatlich bezieht von dem Zeitpunkt ab, zu welchem das Einkommen oder die Rente des Unterhaltsberechtigten erst malig den Betrag von 250 UM überstiegen hat”. Außerdem wird eine Rückforderung etwa überzahlter Beträge Vorbehalten.
Im Juli 1964 teilte der Kläger der Behörde mit, daß seine Ehefrau durch einen Bescheid der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1962 wegen Gesundheitsschadens KapitalentSchädigung und Rente erhalten habe. Uie Rente überstieg erstmalig ab 1. Juni I960 monatlich 250 UM. Im August 1964 starb die Ehefrau des Klägers.
Uureh Änderungsbescheid vom 26. November 1964 hat die Behörde unter Hinweis auf die Rentenzahlung an die Ehefrau den Hundertsatz der Rente des Klägers rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis 31. August 1964 von 35 auf 33 gekürzt und die Rente entsprechend herabgesetzt. Uie Überzahlung von 2.187 UM hat die Behörde zurückgefordert und bei einer späteren Rentennachzahlung einbehalten.
Uer Kläger verlangt mit seiner Klage die Nachzahlung der 2.187 UM. Uas Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klageantrag verurteilt. Im Berufungsverfahren hat das Land das Rechtsmittel auf den für die Zeit vom 1. Juni I960 bis 31. August 1964 entfallenden Betrag von 941 UM beschränkt. Uas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter, soweit sie auf mehr als 1.246 DM gerichtet ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19* Februar 1962 hindere nicht eine Prüfung der formellen und materiellen Berechtigung des Vorbehalts. Zwar sei die förmliche Rechtsgrundlage für den Vorbehalt gegeben. Wegen Verstoßes gegen zwingende Normen des sachlichen Rechts sei er jedoch nichtig und berechtige das beklagte Land nicht zur rückwirkenden Herabsetzung der Rente und Einbehaltung von 941 DM. Er verletze § 35 BEG und § 21 der 2. DV-BEG. Weder weiche die neu errechnete Rente um 10 v. H. von der bisherigen Rente ab, noch hätte die Rente rückwirkend neu festgesetzt werden dürfen. Wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 35 BEG, § 21 der 2. DV-BEG sei die Behörde auch nicht berechtigt gewesen, die Rente unmittelbar nach diesen Vorschriften rückwirkend herabzusetzen.
Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Zurückweisung der Berufung. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzu-stimmen, daß sich der Beklagte nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19* Februar 1962, der den Vorbehalt enthält, berufen kann. Der Vorbehalt als solcher hat den Kläger bei Erhalt des Bescheides nicht beschwert. Denn er
 
konnte am 19» Februar 1962 noch nicht übersehen, ob und in welcher Höhe seine Ehefrau eine Rente wegen Gesundheitsscha-dens bekommen würde. Es würde die Verfolgten überfordern und außerdem zu einer unnötigen Belastung der Entschädigungsgerichte führen, wollte man verlangen, daß der Verfolgte vorsorglich gegen jeden Vorbehalt Klage erheben muß, um sich später darauf berufen zu können, der Vorbehalt sei unwirksam. Zahlreiche Vorbehalte werden von den Behörden formularmäßig in die Bescheide aufgenommen, ohne daß ihnen jemals praktische Bedeutung zukommt. Der Verfolgte kann aber bei Erhalt des Bescheides vielfach gar nicht übersehen, ob der Vorbehalt ihn künftig beschweren wird oder nicht. Das gilt nicht nur für die Frage, ob die Voraussetzungen des Vorbehalts tatsächlich eintreten werden und ob die Behörde dann von der Möglichkeit des Vorbehalts auch Gebrauch macht. Es gilt vielmehr auch für die rechtliche Zulässigkeit der vorbehaltenen Änderung. Daher kann die Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit einem rechtsunwirksamen, weil mit den Vorschriften des Gesetzes nicht in Einklang zu bringenden Vorbehalt dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden (im Ergebnis ebenso Jung in RzW 1965, 199 und LG Hildesheim in RzW 1965, 235).
Die Zuerkennung einer Rente kann nur insoweit von einem Vorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine solche Einschränkung zulassen (BGH RzW 1964-, 516 Nr. 28). Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Vorbehalt im Bescheid vom 19* Februar 1962 mit dem Gesetz in Einklang steht. Dem Berufungsrichter kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß nur ein mit § 21 der 2. DV-BEG vereinbarer Vorbehalt rechtswirksam sei. Die Entschädigungs-
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behörde darf im Rahmen eines Vorbehalts eine sachlichrechtlich gebotene Anpassung der Rente auch rückwirkend vornehmen und insoweit über § 21 der 2. DV-BEG hinausgehen (BGH RzW 1961, 451). Ein solcher Vorbehalt verletzt nicht das Gesetz, weil er nur die Ordnung herbeiführt, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die anhängigen Ansprüche von selbst eintreten würde. Hieran wird festgehalten. Der durch § 177a BEG ausdrücklich zugelassene Leistungsvorbehalt würde weitgehend an praktischer Bedeutung verlieren, wenn bei seiner Geltendmachung eine rückwirkende Neufestsetzung von Renten unzulässig wäre. Denn für künftige Zeiträume bedarf es eines Vorbehalts nicht, weil § 206 BEG insoweit eine Neufestsetzung der Ansprüche gestattet. Es entspricht somit dem Wesen und der Rechtsnatur eines Leistungsvorbehalts mit auflösender Bedingung, daß bei Eintritt der Bedingung in zurückliegende Zeiträume eingegriffen wird. Die §§ 21 der 1. und 2. DV-BEG haben überwiegend formelle Bedeutung, da sie nicht die materielle Regelung der §§ 21,
35 BEG, sondern die Verfahrensvorschrift des § 206 BEG ergänzen.
Anders verhält es sich mit den rein sachlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 21 und 35 BEG. Diese enthalten zwingendes materielles Recht, dem nicht mittels eines Leistung s Vorbehalts die Wirkung genommen werden kann. Der Leistung s Vorbehalt dient nicht dazu, die Vorschriften über die Berücksichtigung der Änderung tatsächlicher Verhältnisse in §§ 21, 35, 206 BEG auszuhöhlen (BGH RzW 1969, 208 Nr. 41). Insbesondere kann es nicht in das Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt werden, durch Aufnahme von Leistungsvorbehalten gesetzliche Schutzbestimmungen auszuschalten,
 
die zugunsten der Verfolgten erlassen worden sind. Es würde eindeutig der in §§ 21, 35 BEGr zu dem Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung des BEGr und des BEG-Schlußgesetzes widersprechen, wenn die Entschädigungsbehörden durch Leistungsvorbehalte in den Rentenbescheiden ohne Rücksicht auf eine Abweichung von 10 oder 30 v. H. allgemein Renten bei späterer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu festsetzen könnten. Hier kommt es auch nicht darauf an, wie entschieden worden wäre, wenn bereits bei Erlaß der ersten Entscheidung andere tatsächliche Verhältnisse bestanden hätten. Denn darauf stellen §§ 21 und 35 BEGr gerade nicht ab; sie regeln vielmehr das nachträgliche Eintreten veränderter Verhältnisse. Es fehlt auch an einer inneren Rechtfertigung dafür, im Normalfall eine Abweichung des Rentenbetrages um 10 oder 30 v. H. zu verlangen, während in einem sachlich gleichgelagerten Pall der Vorbehalt eine Herabsetzung der Rente von geringerem Ausmaß ermöglichen würde. Der gegenteiligen Auffassung des OLGr Koblenz (RzW 1969» 137) vermag der Senat daher nicht zu folgen. Insbesondere überzeugt der Hinweis nicht, daß bei engerer Auslegung des § 177a BEGr der Leistungsvorbehalt seinen Sinn verlieren würde. Außer in den Fällen der rückwirkenden Neuberechnung von Renten, bei denen eine Abweichung von 10 oder 30 v. H. gegeben ist, kommt ihm praktische Bedeutung vor allem bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu, weil insoweit die §§ 21, 35 BEGr nicht anwendbar sind.
Da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, daß die neu errechnete Rente des Klägers zu keiner Zeit um mindestens 10 v. H. von der bisherigen Rente abweicht, war das beklagte Land nicht befugt, insoweit einen Leistungsvor-
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behalt geltend zu machen. Die nachträgliche Herabsetzung der Rente war daher rechtlich unzulässig. Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1,
209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
Mai
 Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner