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BGH

Gericht: BGH

Der IX9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Revision deo Klägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungsscnats - des Oberlandosgcrichts Koblenz vom 15. Die Bntochädigungsbehörde hat dem Kläger wegen des Toilverlustes der Zehen an beiden Füßen oin Heilverfahren gewährt, jedoch die Zahlung von Kapitalentschädigung und Honte abgelehnt, weil die vcrfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 $ liege. Der Kläger hat Klage erhoben und unter Vorlage einer Hoihe von ärztlichen Privatgutachten vorgetragen, der Toilverluot der Zehen bedinge eine Erwerbsminderung von 50 Die Wirbelocheibendegencration sei darauf zurück-zufUhren, daß er-während des Zwangsarbeitsdienstes schwere Lasten habe heben müssen. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger dio Anspruehsvoraussetzungen des § 160 BEO erfüllt, nicht abschließend entschieden. Es hat das Urteil dos Landgerichts bestätigt, vreil nach seinen Feststellungen dio verfolgungobedingte Beeinträchtigung der Brwerbsföhigkeit deo Klägers unter 25 liegt. Hieraus folge, daß dio Krampfadern, seien sie verfolgungsbedingt oder nicht, überhaupt koine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachten und Nach dom weiteren Inhalt dieses Gutachtens bedinge die Wirbelschcibendegeneration des K1H-gero eine Erwerbsminderung von etwa 20 Biese Erkrankung könne aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Bio Vermutung der §§ 28 Abo. 2, 15 Abs. 2 BEG greife nicht durch, weil dem Vorbringen dos Klägers, das Leiden sei schon während der Verfolgung auf-gotreten, nicht geglaubt werden könne. Bochtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger einen Anspruch nach Maßgabe der §§ 28 ff BEG haben kann, sofern die von Ungarn auf Veranlassung der deutschen Begiorung durchgoführto, rechtsstaatlicho Grundsätze mißachtende Freiheitsentziehung zu einer Schädigung des Klägers an Körper oder Gosundhoit geführt hat (BGH HzU 1968, 121 Nr. 13). Diese Vorschrift ist jedoch, wie der Senat im vorerwähnten Urteil RzW 1961, 67 Kr. 22 dargolcgt hat, nicht dahin zu verstehen, daß die verfolgungsunabhängigc Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkoit ganz außer acht zu lassen und allein festzustellen ist, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch das vorfhlgungsbcdingtc Leiden beeinträchtigt wird. Es hat, wio die Revision mit Recht rügt,, bei der Bewertung des verfolgungsbedingten Brwerbsminderungsgra-deo die nach dem Gutachten der Bonner Klinik bestehenden sonstigen gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, so die Wirbelschcibendogeneration und das, allerdings geringfügige, Krampfadcrloiden.nicht mit berücksichtigt. Die weitere Rüge der Revision* einer Nichtberücksichtigung des Herzleidens ist allerdings nicht begründet, da das Berufungsgericht ein solches Leiden als nicht feststellbar erachtet hat. Es läßt sich die “Möglichkeit nicht ausschlieöen^ daß die nach den vorstehenden Darlegungen gebotene Berücksichtigung der vom Berufungsgericht fostgestellten ver-folgungsunabhängigen Leiden zu einer anderen tatrichtor-lichen Beurteilung der Höhe des verfolgungsbedingten Erwerbaminderungsgrados des Klägers führt. Auf die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrens-rügon kommt es sonach nicht an. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen^des; §>33 Abs* 1 Satz 2 BEG vorliegen. auch dio Präge, pb der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, abschließend zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 15 BEG
ErwerbsminderungVerfolgungBerufungsgerichtKrampfadernBEGErwerbsfähigkeitKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2514 031
oy
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am
30. Mai 1968
JustiSangontolltc
 alt Urk nndtbeamter der GeiehiftssteUe
 in dem Entochädigungsrechtsstreit
 dos Lr. Peter Avcnuo,
 Canada,
- Prozoßbcvollmächtigter:
Klägers und Revisionsklügero, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz f vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und. vorv/altote Vermögen in	iflBkplatz^l
Beklagten und Revisionohoklagtcn.
Der IX9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Wüstenberg, Maaß, Dr, Graf, von der Mühlen und Prof* Dr* Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision deo Klägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungsscnats - des Oberlandosgcrichts Koblenz vom 15. Dezember 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Küßten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen*
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1913 in Ungarn geborene jüdische Klüger ist von Beruf Diplom-Landwirt. Er wurde im Mai 1942 zu dem ungarischen Arbeitsdienst eingezogen, im November 1943 beurlaubt, im Juni 1944 erneut einberufen und im August 1944 entlassen. Er lebte dann in Budapest, verließ im Jahre 1949 sein Heimatland, begab sich zunächst nach Italien und im November 1950 nach Kanada. Ira Jahre 1956 erwarb er die Staatsangehörigkeit dieses Landes.
Der Klüger, der an beiden Füßen tcilamputierte Zehen hat, hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angomoldet. Er hat vorgetragen, die
 
Zohon seien ihm während dee Arbeitsdienstes im Winter 1942/1943 erfroren. Außerdem leide er an Herzbeschwerden, Krampfadern und einer Wirbolschcibendegeneration. Allo Beiden seien auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzufUhron•
Die Bntochädigungsbehörde hat dem Kläger wegen des Toilverlustes der Zehen an beiden Füßen oin Heilverfahren gewährt, jedoch die Zahlung von Kapitalentschädigung und Honte abgelehnt, weil die vcrfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 $ liege.
Der Kläger hat Klage erhoben und unter Vorlage einer Hoihe von ärztlichen Privatgutachten vorgetragen, der Toilverluot der Zehen bedinge eine Erwerbsminderung von 50 Die Wirbelocheibendegencration sei darauf zurück-zufUhren, daß er-während des Zwangsarbeitsdienstes schwere Lasten habe heben müssen. Die Herzbeschwerden beruhten auf einem während der Verfolgung durchgemachten Typhus. Der Berechnung der Entschädigung seien ein verfolgungsbedingter Brworbsminderung8grad von 50 bis 59 ein Hundertsatz von 40 und die Einreihung in den höheren Dienst zugrunde zu legen.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm
1. Heilverfahren wegen folgender Leiden zu gewähren:
a)	Verlust von Endgliedern der Zehen beider Füße (Amputation) infolge Erfrierens und Gangrän,
b)	V/irbolscheibendegeneration io Bereich der Lorn*’**» denwirbel sowie hypertrophischer Spondylosis,
c)	Herzbeschwerden: Extra-Systolen,
 Paroxysmales Flattern und Fasern infolge Myocard-schadens, beschränkte Bewegungsmöglichkeit,
 
d)	Krampfadern;
2. für die Zeit vom 1.1.1949 bis 31.Io.1953 eine
 Kapitalentschädigung in Höhe von DM 18.119,20,
für die Folgezeit bis 31.3*1962 Rentenrückstände
 in Höhe von DM 35.868,- und
 für die Zeit vom 1.4.1962 eine monatliche Rente
 in Höhe von 416,- DM zu zahlen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Outachteno der Medizinischen Universitäts-Poliklinik in Bonn dio Klage abgev/iesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrochtszug nicht vertreten lassen.	---------------
Bnt8choidunasgründo :
Dio Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger dio Anspruehsvoraussetzungen des § 160 BEO erfüllt, nicht abschließend entschieden. Es hat das Urteil dos Landgerichts bestätigt, vreil nach seinen Feststellungen dio verfolgungobedingte Beeinträchtigung der Brwerbsföhigkeit deo Klägers unter 25 liegt. Hierzu hat es ausgeführt: Die Verfolgung sei ohne oder doch ohne wesentlichen Einfluß auf die Kranpfaderbildung gewesen. Im übrigen habe der Vertrauensarzt Dr. Compton bei seiner Untersuchung im Januar 1962 lediglich geringe oberflächliche Krampfadern ohne sekundäre Hautveränderungen festgestellt. Hieraus folge, daß dio Krampfadern, seien sie verfolgungsbedingt oder nicht, überhaupt koine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachten und
 
deshalb auch kein Heilverfahren rechtfertigten. Im Ergebnis gelte dasselbe für die vom Klüger behaupteten Herzbeschwerden. Hach dem vom Vertrauensarzt erhobenen Betfund habe beim Klager koin Anhaltspunkt für ein Herzleiden oder eine Zirkulationsstörung gefunden werden können. Folglich komme auch der vom Klüger behauptete Flecktyphus nicht als aus-löocnde Ursache für ein Herzleiden in Betracht. Ein solcher Zusammenhang werde auch im Gutachten der Medizinischen Poliklinik Bönn verneint. Nach dom weiteren Inhalt dieses Gutachtens bedinge die Wirbelschcibendegeneration des K1H-gero eine Erwerbsminderung von etwa 20 Biese Erkrankung könne aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Ec handle sich*um einen Alterungs-und Abnutzungsprozeß. Bio Vermutung der §§ 28 Abo. 2, 15 Abs. 2 BEG greife nicht durch, weil dem Vorbringen dos Klägers, das Leiden sei schon während der Verfolgung auf-gotreten, nicht geglaubt werden könne. Somit soi nur noch das vorfolgungsbcdingtc Fußloidon des Klägers zu beurteilen. Es stelle sich also lediglich die Frage, ob die Fuß-schädcn allein eine Minderung der Erworbsfähigkeit von 25 '/* zur Folge hätten. Bieoes Leiden sei jedoch mit einer Minderung von 20 # angemessen bewertet. Ben insoweit übereinstimmenden Bewertungen des Vertrauensarztes, dos beratenden Arztes dor EntschUdigungsbehördc Br. Borlinghauo und der Gutachter der Universitäts-Poliklinik in Bonn soi zu folgen.
2. Biceo Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand»
Bochtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger einen Anspruch nach Maßgabe der §§ 28 ff BEG haben kann, sofern die von Ungarn auf Veranlassung der deutschen Begiorung durchgoführto, rechtsstaatlicho Grundsätze mißachtende Freiheitsentziehung zu einer Schädigung des Klägers an Körper oder Gosundhoit geführt hat (BGH HzU 1968, 121 Nr. 13).
 
OY
Daa Berufungsgericht hat jedoch bei Bemessung des Brwcrbsninderungsgradcs des Klägers nicht alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte beachtet. Es hat soine Entscheidung allein auf die durch das verfolgungsbedingte Pußloidcn bewirkte Erwerbsminderung abgestellt. Dies steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Nach § 33 Satz 1 BEG ist der Grad der - verfolgungsbedingten - Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. Hach den vom Senat in den Urteilen RzW 1961, 67 Hr. 22 und 211 Hr. 9; 1966, 267 Hr.
18 dargelegten Grundsätzen setzt eine zutreffende Beurteilung des Grades der verfölgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Gesamtvmrdigung aller Gesundheits-schäden des Verfolgten voraus. Es ist sonach eine Gesamt-schau vorzunehmen und der verfolgungsbedingte Erv/erbsmin-derungograd aus dem Gesamtleidenszustand zu entnehmen. Dies gilt auch dann, v7onn die Erwerbsfähigkeit sowohl durch ver-foigungsbedingto al3 auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist. Zwar ist für diesen fall bei der Bemessung der Höhe der P.ente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Br-werbsfähigkeit zugrunde zu legen. Diese Vorschrift ist jedoch, wie der Senat im vorerwähnten Urteil RzW 1961, 67 Kr. 22 dargolcgt hat, nicht dahin zu verstehen, daß die verfolgungsunabhängigc Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkoit ganz außer acht zu lassen und allein festzustellen ist, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch das vorfhlgungsbcdingtc Leiden beeinträchtigt wird. Vielmehr ist, wenn die Brwcrba-fähigkoit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängigc Leiden gemindert ist, zunächst die dadurch verursachte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkcit zu ermitteln und dann, gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZEO, festzustollcn, in welchem Grade die Erwerbsminderung verfolgungsbedingt ist. Es ist sonach unter
 
Berücksichtigung aller Umstände des Binzelfalles zu ent-* scheiden, v/ie hoch der vcrfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist (Senateurteil RzW I960, 505 Kr. 15)*
Diesen Grundsätzen wird das angefochtone Urteil nicht gerecht. Es hat, wio die Revision mit Recht rügt,, bei der Bewertung des verfolgungsbedingten Brwerbsminderungsgra-deo die nach dem Gutachten der Bonner Klinik bestehenden sonstigen gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, so die Wirbelschcibendogeneration und das, allerdings geringfügige, Krampfadcrloiden.nicht mit berücksichtigt. Die weitere Rüge der Revision* einer Nichtberücksichtigung des Herzleidens ist allerdings nicht begründet, da das Berufungsgericht ein solches Leiden als nicht feststellbar erachtet hat.
Es läßt sich die “Möglichkeit nicht ausschlieöen^ daß die nach den vorstehenden Darlegungen gebotene Berücksichtigung der vom Berufungsgericht fostgestellten ver-folgungsunabhängigen Leiden zu einer anderen tatrichtor-lichen Beurteilung der Höhe des verfolgungsbedingten Erwerbaminderungsgrados des Klägers führt. Es kann sonach naoh dem. Ergebnis dieser Bewertung dem Kläger ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung zustehen.
5. Aus dieson Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatriohtorlichon Klärung an das Berufungsgericht zurUckverv/iesen werden.
Auf die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrens-rügon kommt es sonach nicht an.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen^des; §>33 Abs* 1 Satz 2 BEG vorliegen. Gegebenenfalls v/ird es
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auch dio Präge, pb der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, abschließend zu prüfen haben. Hier kann von Bedeutung sein, daß nach einer JUS-Beschoinigung vom 29. August 1961 (EA Bl. 50) der Kläger laut einer Karteikarto der JRO während verschiedenes? Zeiten des Jahres 1950 sich im DP-Lager Rom aufgchalton hat. Für den Kläger kann daher die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention in Betracht kommen.
Wüstenberg	Maaß	Graf
 von der Mühlen
 Bökelmann