* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 296/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 296/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289f; 55, 205, 206; BVerfG-K NJW Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einführung des §321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2005 fehlt, ist der Rückschluss auf die Übergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung unstatthaft. Dies ist im Übrigen den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten infolge der langjährigen Begründungspraxis des Senates in Anwendung von § 554b ZPO a.F. auch bekannt.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
NichtannahmeBVerfGEVorbringenZPOBegründungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 296/01
2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 2. Februar 2006 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos.
Gründe:
1	Die	nach	§	321a	Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
 und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.
2	Der	Senat	hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-
gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung ist ausschnitthaft die wichtigste der hierfür maßgebenden Erwägungen dargestellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289f; 55, 205, 206; BVerfG-K NJW
 
1999, 207). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einführung des §321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) keinen Anspruch. Soweit eine erschöpfende Begründung in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 fehlt, ist der Rückschluss auf die Übergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung unstatthaft. Die zur Abfassung von Urteilen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG-K NJW 1999, 1387, 1388) kann auf Nichtannahmebeschlüsse gemäß § 554b ZPO a.F. nicht übertragen werden. Dies ist im Übrigen den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten infolge der langjährigen Begründungspraxis des Senates in Anwendung von § 554b ZPO a.F. auch bekannt.
 
3	Da	die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist der Antrag des Be-
klagten auf Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO gegenstandslos.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 -60 212/96 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -